Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 18.04.2007 – 5 StR 506/06
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städti- schen Belegungsrechten belastet (im Anschluss an BGHSt 38, 199).
ist
BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 506/06 LG Hildesheim –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Ap-
ril 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L.
Rechtsanwalt H.
Rechtsanwalt Ba.
Justizangestellte
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
als Verteidiger des Angeklagten D. ,
als Verteidiger des Angeklagten W. ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-
klagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-
heim vom 5. Juli 2006 werden mit der Maßgabe verwor-
fen, dass die jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitli-
cher Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (B. )
bzw. wegen tateinheitlicher Bestechung im geschäftlichen
Verkehr (G. , D. und W. ) entfallen. Die An-
geklagten sind damit wie folgt verurteilt:
a) Der Angeklagte B. ist schuldig des Betrugs in Tat-
einheit mit Untreue in 108 Fällen, der Steuerhinterzie-
hung in drei Fällen und der versuchten Steuerhinter-
ziehung.
b) Der Angeklagte G. ist schuldig des Betrugs in Tat-
einheit mit Beihilfe zur Untreue in 89 Fällen.
c) Der Angeklagte D. ist schuldig des Betrugs in
Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in elf Fällen.
d) Der Angeklagte W. ist schuldig des Betrugs in
Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in acht Fällen.
2. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisio-
nen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten
durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-
lagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betrugs in Tatein-
heit mit Untreue und mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in
108 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und versuchter
Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Be-
trugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im geschäftli-
chen Verkehr in 89 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer
Vorentscheidung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-
ten verhängt, gegen den Angeklagten D. wegen Betrugs in Tateinheit mit
Beihilfe zur Untreue und mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in elf Fäl-
len eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie ge-
gen den Angeklagten W. wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur
Untreue und mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der drei zuletzt ge-
nannten Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausge-
setzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten B.
und der Staatsanwaltschaft, die mit ihren Revisionen, die vom Generalbun-
desanwalt vertreten werden, beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen
Bestechlichkeit bzw. Bestechung eines Amtsträgers (§ 332/§ 334 StGB) ver-
urteilt sind. Sämtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich
die Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise zu berichti-
gen und neu zu fassen.
I.
2
3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte B. war seit 1996 bei der G. B.
H. GmbH (GBH), einem 1927 gegründeten kommunalen
Wohnungsunternehmen, als „technischer Bestandsbetreuer“ für die Unterhal-
tung des Wohnungsbestandes verantwortlich und hatte Reparatur- sowie
Renovierungsarbeiten zu vergeben. Die Stadt Hannover hielt fast 90 % der
Gesellschaftsanteile an der GBH, im Übrigen war Anteilseignerin die Stadt-
sparkasse. Die Landeshauptstadt stellte gemäß der Satzung zwölf von
15 Aufsichtsratsmitgliedern, deren Amtszeit sich nach der Wahlperiode des
Stadtrats bestimmte. Bei den ihr zugewiesenen Geschäften in der Woh-
nungswirtschaft hatte die GBH den „Grundsatz sozialer Verantwortung für die
sozial schwachen Schichten der Bevölkerung“ zu beachten (§ 2 Nr. 3 Satz 2
der Satzung).
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Um den Satzungszweck des § 2 („sichere und sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung der Bevölkerung Hannovers mit dem Schwerpunkt
öffentlich geförderter Wohnungsbau“) zu erfüllen, besaß die Stadt Hannover
im Tatzeitraum 1999 bis 2002 ein Belegungsrecht an 10.000 Wohnungen
von einem von der GBH verwalteten Gesamtbestand von 14.000 Wohnun-
gen, die mit öffentlichen Fördermitteln errichtet worden waren. Die mit einem
Belegungsrecht belasteten Wohnungen konnten nur mit einem von der Stadt-
verwaltung vergebenen Bezugsschein gemietet werden. Daneben hatte die
Stadt Hannover Belegungsrechte bei etwa 100 anderen privaten Vermietern
oder Wohnungsbaugesellschaften. Mieter mit solchen Bezugsscheinen wur-
den gleichmäßig auf alle Wohnungsanbieter verteilt. Im Übrigen verwaltete
die GBH den Wohnungsbestand nach erwerbswirtschaftlichen Gesichtspunk-
ten unter Beachtung des Mietspiegels, um zur Konsolidierung des Haushalts
der Landeshauptstadt Hannover beizutragen.
5
Der Angeklagte B. war zunächst städtischer Angestellter und wurde
nach BAT vergütet. „Nach Umstrukturierung“ der GBH wurde er als „Bezirks-
leiter Technik“ und stellvertretender Geschäftsstellenleiter des Stadtbereichs
Stöcken nach einem Haustarif bezahlt. Aus privaten Geldnöten vereinbarte
der Angeklagte B. ab 1999 mit dem ihm bekannten Angeklagten G. ,
einem Malermeister, Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Werkleis-
tungen bei der Kasse der GBH einzureichen, um anschließend den ausge-
zahlten Werklohn (ohne Umsatzsteueranteil) unter sich aufzuteilen. Insge-
samt 89 von dem Mitangeklagten G. ausgestellte Scheinrechnungen gab
der Angeklagte B. zur Kasse, nachdem er sie abgezeichnet und die erfor-
derliche Unterschrift eines weiteren Mitarbeiters eingeholt hatte, von dem er
im Einzelfall wusste, dass dieser als Vertreter des eigentlich zuständigen,
aber verhinderten Kollegen die Rechnung nicht sachlich prüfen konnte. In
gleicher Weise erhielt der Angeklagte B. von den Mitangeklagten D.
und W. elf bzw. acht Scheinrechnungen, deren Beträge sie sich nach
Auszahlung durch die GBH teilten. Insgesamt verursachte der Angeklagte
B. einen Schaden von rund 440.000 € zu Lasten der GBH.
6
Der Angeklagte B. verschwieg gegenüber dem Finanzamt die ihm
aus den vorgenannten Taten zugeflossenen Erlöse und verkürzte damit Ein-
kommensteuer für 1999 bis 2001 von insgesamt fast 90.000 DM. Für das
Jahr 2002 wurde die Einkommensteuer mit Hilfe der Erkenntnisse aus dem
eingeleiteten Ermittlungsverfahren noch vor Abschluss der allgemeinen Ver-
anlagungsarbeiten im April 2004 zutreffend festgesetzt.
7
2. Das Landgericht hat die Amtsdelikte der §§ 331 ff. StGB nicht an-
gewendet, da die GBH nicht als „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1
Nr. 2 lit. c StGB anzusehen sei. Dies hat das Landgericht insbesondere damit
begründet, dass die Stadt Hannover die Wohnungsversorgung für sozial
schwächere Mieter in gleicher Weise über die anderen Wohnungsanbieter
sichergestellt und sich die GBH folglich nicht mehr von den anderen Anbie-
tern unterschieden habe, zumal sie Erträge zur Entlastung des Stadthaus-
halts erwirtschaften sollte. In der öffentlichen Wahrnehmung sei der GBH
keine öffentliche Aufgabenerfüllung mehr zugekommen.
II.
8
9
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte B. führt
lediglich dazu, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Bestechlichkeit
im geschäftlichen Verkehr in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe je-
weils entfällt.
1. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
gemäß § 299 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.
Gleichwohl lässt dieser Rechtsfehler die verhängten Einzelstrafen unberührt.
10
a) Nach § 299 Abs. 1 StGB ist unter anderem Tatbestandsvorausset-
zung, dass der Bestochene den Vorteil als Gegenleistung für eine Bevorzu-
gung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbe-
werb fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Tatbestandsmerkma-
le „Bevorzugung“ und „Wettbewerb“ setzen also mindestens zwei Konkurren-
ten voraus, von denen einer, nämlich der Vorteilsgeber oder ein von diesem
bestimmter Dritter, nach der mit dem Bestochenen getroffenen Unrechtsver-
einbarung gegenüber dem Mitbewerber besser gestellt werden soll. Dabei
muss der benachteiligte Mitbewerber in der Unrechtsvereinbarung nicht der
Person nach bestimmt sein, solange feststeht, dass es überhaupt wenigstens
einen anderen Konkurrenten gibt (BGHR StGB § 299 Abs. 2 Geschäftlicher
Verkehr 1 m.w.N.; BGH wistra 2003, 385, 386).
11
b) Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht in ihrer Gesamtheit un-
ter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte
B. bei der „Vergabe“ der Scheinaufträge an die Mitangeklagten andere
Unternehmer übergangen hat. Dies erscheint auch von vornherein insofern
ausgeschlossen, als tatsächlich keine Werkleistungen erbracht werden soll-
ten und es insoweit keine (lautere) Wettbewerbssituation gab, in der der An-
geklagte B. die Mitangeklagten gegenüber den „Angeboten“ anderer
Handwerker oder Maler „bevorzugen“ konnte. Schließlich geben die Feststel-
lungen insgesamt nichts dafür her, dass der Angeklagte B. gegenüber den
Mitangeklagten G. und D. die Vergabe von tatsächlich zu erbringen-
den Werkarbeiten von deren Beteiligung an den fingierten Rechnungen ab-
hängig machte.
12
c) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Fälle II. 101 bis
II. 108 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte W. davon ausging,
weitere tatsächlich zu erfüllende Werkaufträge nur dann zu erhalten, wenn er
dem Angeklagten B. das Ausstellen der Scheinrechnungen zusagte. Dies
reicht nicht aus, um die Strafbarkeit des Angeklagten B. nach § 299
Abs. 1 StGB bei den insoweit allein maßgeblichen Tathandlungen des „For-
derns“ der fingierten Rechnungen, des „Sichversprechenlassens“ mit der
Entgegennahme der Zusage und des „Annehmens“ bei Aufteilung der Tater-
löse zu bejahen. Denn insoweit belegen die Feststellungen nicht mehr, als
dass der Angeklagte B. die Gelegenheit nutzen wollte, den Angeklagten
W. zum Beteiligten und Mitnutznießer von Untreue- und Betrugstaten
zu machen, nicht indes eine (zustande gekommene oder zumindest erstreb-
te) Unrechtsvereinbarung.
13
d) Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs und der konkreten
Umstände des Einzelfalls aus, dass in einer neuen Verhandlung weiterge-
hende Feststellungen möglich wären, die eine Verurteilung wegen Bestech-
lichkeit im geschäftlichen Verkehr rechtfertigen könnten.
14
2. Die Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zu Lasten
des Angeklagten B. auf, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen Be-
trugs in Tateinheit mit Untreue in 108 Fällen sowie wegen Steuerhinterzie-
hung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung wendet. An-
zumerken ist insoweit nur Folgendes:
15
a) Die Feststellungen in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe
belegen ausreichend, dass sich sowohl der Kollege des Angeklagten im Rah-
men der Gegenzeichnung der Scheinrechnungen als auch die Kassenmitar-
beiter der GBH bei Auszahlung der „Werklöhne“ in einem Irrtum befanden.
Zwar beschränkte sich der Prüfungsumfang der Kassenmitarbeiter auf die
erforderlichen Abzeichnungen der Angestellten der GBH, die die Werklohn-
rechnungen in sachlicher Hinsicht zu prüfen hatten. Beide gingen jedoch
– zumindest in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins (vgl. dazu
BGH wistra 2007, 102, 105, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 35) – davon aus, dass es sich um
Rechnungen mit einem realen Hintergrund, mithin also nicht um bloße
Scheinrechungen handelte.
16
b) Das Landgericht hat zwischen Betrug und Untreue zutreffend Tat-
einheit angenommen, weil der Angeklagte B. schon bei Vornahme der
Täuschungshandlungen in einem Treueverhältnis zu der GBH stand und der
Tat deshalb ein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam (BGH wistra 1991, 218,
219 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
17
c) Die Annahme von Tatmehrheit wird durch die Feststellungen getra-
gen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe reichte der Ange-
klagte B. die 108 Scheinrechnungen einzeln bei der Kasse der GBH ein.
18
3. Trotz des berichtigten Schuldspruchs haben die vom Landgericht
auch in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen
Bestand. Das Landgericht hat die Einzelstrafen zutreffend gemäß § 52
Abs. 2 StGB dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung entnommen,
hier also dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB von sechs Mona-
ten bis zehn Jahren, den das Landgericht im Hinblick auf die Spielsucht des
Angeklagten B. gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Bei der Straf-
zumessung hat das Landgericht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr nicht strafschärfend in Ansatz gebracht. Es hat die
Höhe der Einzelstrafen allein mit solchen Umständen begründet, die der
Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue zuzurechnen sind.
III.
19
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Ange-
klagten B. wegen Steuerhinterziehung wirksam von ihrem Revisionsangriff
ausgenommen hat, sind im Wesentlichen unbegründet.
20
21
1. Die Staatsanwaltschaft erstrebt ohne Erfolg eine Verurteilung der
Angeklagten wegen Amtsdelikten nach §§ 331 ff. StGB.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer früheren Entscheidung
(BGHSt 38, 199) den Geschäftsführer eines in Rechtsform einer GmbH ge-
führten, auf dem Gebiet des Wohnungsbaus tätigen landeseigenen Unter-
nehmens nicht als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB angesehen. Er
hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Wohnungsbaugesell-
schaft privatrechtlich organisiert sei. Dies spreche gegen eine Amtsträger-
schaft, auch wenn es Ausnahmefälle geben mag, in denen der Bürger zur
Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse ohne Ausweichmöglichkeiten
auf die Leistungen einer von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in pri-
vatrechtlicher Form organisierten Einrichtung angewiesen sei (BGHSt 38,
199, 204). Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. Au-
gust 1997 (BGBl I 2038) ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB insoweit erweitert
worden, als die Wörter „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten
Organisationsform“ eingefügt wurden (Art. 1 Nr. 1). Auch diese Erstreckung
des Amtsträgerbegriffes auf privatrechtliche Organisationsformen führt nicht
dazu, dass die Mitarbeiter der GBH, obwohl die Gesellschaft von der Stadt
Hannover letztlich vollständig beherrscht wird, als Amtsträger im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB angesehen werden könnten.
22
b) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ist, wer dazu
bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und zwar unbescha-
det der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform. Sonstige Stellen
sind behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisato-
rischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen
und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (BGHSt 49, 214,
219; 43, 370, 375 ff.). Auch als juristische Personen des Privatrechts organi-
sierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand können dem-
nach „sonstige Stellen“ sein. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann der Fall, wenn sie Aufgaben öf-
fentlicher Verwaltung wahrnehmen. Hinzukommen müssen weitere aussage-
kräftige Unterscheidungskriterien, um privates von staatlichem Handeln ab-
zugrenzen. Eine Gleichstellung mit Behörden ist besonders dann gerechtfer-
tigt, wenn die juristische Person des Privatrechts bei der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegt, dass sie
bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlän-
gerter Arm“ des Staates erscheint (BGH wistra 2007, 17; BGHSt 49, 214,
219; BGHSt 50, 299, 303).
23
c) Hier ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt,
dass der Angeklagte B. als technischer Bestandsbetreuer schon objektiv
nicht als Amtsträger anzusehen ist, weil er bei einer juristischen Person des
Privatrechts beschäftigt ist, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
erledigt.
24
aa) Die Wohnungsfürsorge ist eine öffentliche Aufgabe, deren Erfül-
lung einem Hoheitsträger zugewiesen ist. Diese Aufgabe nimmt die Stadt-
verwaltung wahr, indem sie an sozial schwache Bürger Berechtigungsschei-
ne vergibt und einzelne Wohnungen mit Belegungsrechten belastet. An die-
sem Vorgang ist jedoch die GBH nicht unmittelbar beteiligt, weil sie weder
über die Erteilung einer Berechtigung entscheidet noch über die Bedingun-
gen bestimmt, die mit den Berechtigungsscheinen verbunden sind. Diese
Entscheidungszuständigkeiten begründen den hoheitlichen Charakter der
Aufgabe. In diese Verwaltungsvorgänge ist die GBH jedoch nicht eingebun-
den. Vielmehr stellt die GBH lediglich Teile ihres Wohnungsbestandes für
den entsprechenden Begünstigtenkreis zur Verfügung. Insoweit unterschei-
det sich das Handeln der GBH nicht von demjenigen anderer Wohnungsei-
gentümer, deren Wohnungen unter einem entsprechenden Belegungsrecht
der Stadt Hannover stehen. Dass dies bei der GBH in einer deutlich höheren
Größenordnung geschieht, weil etwa 70 % ihres Wohnungsbestandes unter
das Belegungsrecht der Kommune fällt, ändert qualitativ an der grundsätzli-
chen Austauschbarkeit der Leistungen nichts.
25
bb) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen da-
zu, ob und in welchem Umfang die Eigentümer solcher Wohnungen, die ei-
ner entsprechenden Bindung unterliegen, von der Stadt Hannover Leistun-
gen erhalten oder einer besonderen Förderung unterliegen. Die fehlende
Darlegung der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen der Stadt Han-
nover und den Eigentümern der sozialgebundenen Wohnungen begründet
hier jedoch keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils nötigen könnte. Maßgeblich ist insoweit nämlich in erster Linie der
Umstand, dass die in der Zurverfügungstellung der Wohnung liegende Leis-
tung der GBH keine der staatlichen Sphäre zugeordnete Leistung ist und
durch gleichwertige Leistungen anderer Wohnungseigentümer ersetzt wer-
den könnte. Dies nimmt dem Handeln der GBH den hoheitlichen Charakter.
26
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden Belegungsrechte
der Stadt Hannover bei etwa 100 anderen Wohnungseigentümern begründet,
wozu auch weitere Baugesellschaften mit eigenem Wohnungsbestand rech-
nen. Demnach besteht kein – für die Erledigung hoheitlicher Aufgaben typi-
sches – Aufgabenfeld der Staatsverwaltung, das lediglich in einer privatrecht-
lichen Organisationsform abgewickelt wird. Vielmehr verschafft sich die
Kommune in Erfüllung ihrer eigenen Sozialverpflichtung Wohnungen, wobei
sie unter mehreren Wohnungsanbietern auswählen kann. Für diese Beschaf-
fung mit Wohnraum ist ein Markt eröffnet, auf dem neben der GBH letztlich
auch andere Wohnungseigentümer Wohnraum für soziale Zwecke zur Verfü-
gung stellen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass – so der vom Landge-
richt als Zeuge einvernommene Stadtkämmerer We. – die Belegung der
Wohnungen im marktgerechten Wettbewerb unter Berücksichtigung aller Ei-
gentümer von geförderten Wohnungen erfolgt. Bei einer solchen Sachver-
haltskonstellation fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine
Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft
in alleiniger städtischer Inhaberschaft stellt letztlich nur einen weiteren Wett-
bewerber auf einem Markt dar, der vom Staat eröffnet wurde und sich um die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat (vgl. BGHSt 50, 299, 307). Die
Entstehung wettbewerblicher Strukturen im Zusammenhang mit der Vergabe
sozialgebundener Wohnungen im Raum Hannover wird im Übrigen durch
den Umstand belegt, dass auch die Verwertung von Wohnungen, die mit Be-
legungsrechten der Stadt belastet sind, gewinnbringend sein kann, wie das
Beispiel der GBH zeigt.
27
cc) Die soziale Zielsetzung der GBH, die in der Satzung niedergelegt
ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft
zuzugeben, dass diesem Umstand Indizcharakter für eine Aufgabe zukom-
men kann, die typischerweise durch die öffentliche Verwaltung wahrgenom-
men wird. Das Gewicht dieses Gesichtspunktes vermindert sich im vorlie-
genden Fall jedoch dadurch deutlich, dass die GBH nach den Feststellungen
des Landgerichts erwerbswirtschaftlich tätig ist und auch tatsächlich erhebli-
che Gewinne erzielt hat. Weiterhin wurden in den Haushaltsplanungen der
Stadt Hannover bis 2009 jährliche Gewinnerwartungen in Höhe von 4 % des
Eigenkapitals eingestellt. Obwohl eine Gewinnerzielungsabsicht ebenso we-
nig wie tatsächlich erzielte Gewinne der Einstufung als öffentliche Aufgabe
entgegenstehen (BGHSt 49, 214, 221; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-
träger 7), relativiert ihr Vorhandensein doch die in der Satzung festgelegte
soziale Zweckbindung. Abgesehen davon, dass eine solche soziale Zielstel-
lung nur ein einzelner Gesichtspunkt innerhalb der vorzunehmenden Ge-
samtbewertung (BGHSt 50, 299, 305) sein könnte, kommt ihr auch deshalb
keine wesentliche Bedeutung zu, weil die GBH tatsächlich beträchtliche Ge-
winne erwirtschaftet hat.
28
dd) Schließlich hat das Landgericht zutreffend in seine Gesamtbewer-
tung einbezogen, dass die GBH von der Bevölkerung als eine von
100 Wohnungseigentümern und Anbietern auf dem Wohnungsmarkt, nicht
aber als verlängerter Arm des Staates wahrgenommen wird. Die GBH tritt
– wie andere gewerbliche Unternehmen auch – auf dem Markt werbend auf
und operiert nach außen wie andere private Wohnungsbauunternehmen.
Dieses Erscheinungsbild der GBH in der Öffentlichkeit ist angesichts des von
den §§ 331
ff. StGB geschützten Rechtsguts berücksichtigungsfähig
(BGHSt 49, 214, 227). Die Amtsdelikte schützen das Vertrauen der Allge-
meinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Institutionen (BGHSt aaO;
43, 370, 377). Wird das privatrechtlich strukturierte Unternehmen nicht als
Teil der Staatsverwaltung angesehen, weil eine Erfüllung öffentlicher Aufga-
ben nicht mehr deutlich wird, verliert sich vor dem Hintergrund des durch die
Amtsdelikte verfolgten Strafzwecks auch im Korruptionsfalle das Bedürfnis
nach einer Ahndung gemäß §§ 331 ff. StGB.
29
3. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1 bis II. 108 der Urteilsgründe ist
gemäß § 301 StPO auch bei den Nichtrevidenten G. , D. und W.
dahingehend zu berichtigen, dass die tateinheitlichen Verurteilungen
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr entfallen. Aus den gleichen
Gründen, wie beim Angeklagten B. ausgeführt, haben diese Schuld-
spruchberichtigungen jedoch keinen Einfluss auf die verhängten Strafen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger