Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.04.2007 – 5 StR 546/06

5. Strafsenat

Nachschlagewerk ja

BGHSt ja

Veröffentlichung ja

Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Ver-

kennung der Voraussetzungen des für Wohnungsdurchsu-

chungen bestehenden Richtervorbehalts kann die Annahme

eines Verbots der Verwertung bei der Durchsuchung gewon-

nener Beweismittel rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 LG Berlin –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen

5 StR 546/06

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Sch.

als Verteidiger für den Angeklagten R. ,

Rechtsanwalt H. ,

Rechtsanwalt Z.

als Verteidiger für den Angeklagten G. ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

R. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

21. Februar 2006 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsan-

waltschaft und die hierdurch den Angeklagten R. und

G. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte R. trägt die Kosten seines Rechtsmit-

tels.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten un-

erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-

währung ausgesetzt hat. Gegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer ferner

den Verfall von 1.000 Euro angeordnet. Den Mitangeklagten G. hat das

Landgericht von dem Vorwurf freigesprochen, in zwei Fällen ohne Erlaubnis mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Mit ih-

ren vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen wendet sich die Staats-

anwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten G. und beanstan-

det bezüglich des Angeklagten R. , dass dieser Angeklagte nicht we-

gen vollendeten unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden ist. Der Ange-

6

klagte R. wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge gegen

seine Verurteilung. Sämtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos.

1. Den Angeklagten liegt Folgendes zur Last:

a) Der Angeklagte G. erwarb über 50.000 Ecstasy Tabletten (Wirk-

stoffgehalt über 3 kg MDMA) und verwahrte sie zum gewinnbringenden Weiter-

verkauf in der vom Zeugen B. vermieteten Wohnung in der F.

Straße in B . G. gab dem Angeklagten R. am

16. Februar 2004 1.000 Euro gegen das Versprechen, aus der Wohnung eine

Tüte voller Betäubungsmittel zu holen und diese in den Kofferraum eines in der

Nähe geparkten Pkw zu verbringen (Anklagevorwurf 1).

b) Der Angeklagte G. erwarb später 3,5 kg Marihuana (Wirkstoffge-

halt 412 g THC) und verwahrte dieses zum beabsichtigten gewinnbringenden

Weiterverkauf bis zum 18. Februar 2005 in einer Wohnung in der P. -

straße in B. (Anklagevorwurf 2).

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-

fen:

a) Zu Anklagevorwurf 1:

Der Angeklagte R. erhielt am 16. Februar 2004 von einem ihm

nicht weiter bekannten „M. “ 1.000 Euro nebst einem Wohnungsschlüssel,

um einen zugeschweißten gefüllten Beutel aus der Wohnung F.

Straße zu einem Pkw zu verbringen. R. stellte sich vor, in dem Beu-

tel würden sich mindestens 300 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von

nicht mehr als 9 g THC befinden. Als R. am Morgen des 17. Fe-

bruar 2004 im Begriff war, die Wohnung mit dem Schlüssel zu öffnen, wurde er

festgenommen.

7

Das Landgericht hat aufgrund folgender Umstände darüber hinaus ge-

hende Ermittlungsergebnisse wegen Missachtung des Gebots, einen richterli-

chen Beschluss zur Wohnungsdurchsuchung zu erlangen, als unverwertbar

erachtet: Am 16. Februar 2004 öffnete der Vermieter wegen eines Wasser-

schadens gewaltsam die Wohnung. Er informierte die Polizei von seinem Ver-

dacht, in der Wohnung Betäubungsmittel gefunden zu haben. Gegen 15.30 Uhr

durchsuchten drei Polizeibeamte die Wohnung und informierten ihre Fach-

dienststelle von dem möglichen Rauschgiftfund. Deren Mitarbeiter trafen gegen

17.00 Uhr ein, stellten die aufgefundenen Betäubungsmittel sicher und brachten

sie zur polizeitechnischen Untersuchungsstelle. Die Polizei „besetzte“ nun die

Wohnung, um mögliche Drogenhändler dingfest zu machen. Am nächsten Mor-

gen wurde der Angeklagte R. vorläufig festgenommen, als er versuch-

te, die Wohnungstür zu öffnen.

8

Das Landgericht hat mit weiteren beweiswürdigenden Erwägungen die

Täterschaft des Angeklagten G. in Zweifel gezogen und dazu Folgendes

ausgeführt: Das Auffinden einer türkischen Zeitung und DNA eines anderen

Mannes – außer der des Angeklagten in aufgefundenen Zigarettenkippen – so-

wie die G. ausdrücklich entlastende Einlassung des R. sprächen

gegen die Täterschaft des schweigenden Angeklagten G. . Ferner hätten

die in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongespräche des Angeklagten

G. und die in seinem Pkw überwachten Gespräche keinen Bezug dieses

Angeklagten zu Rauschgift in der F. Straße erbracht.

10

b) Zu Anklagevorwurf 2:

Der Angeklagte G. hielt sich während der letzten vier Wochen vor

seiner Festnahme am 18. Februar 2005 in der Wohnung des Zeugen Zo. in

der P. straße auf. Dies war der Polizei bekannt. Der die Ermittlungen

gegen G. führende Zeuge Kriminalkommissar Si. war darüber hinaus

am 18. Februar 2005 über den jeweiligen Aufenthaltsort des Tatverdächtigen

informiert. Si. erfuhr gegen 15.47 Uhr, dass sich G. um ein Gerät be-

mühte, um in seinem Fahrzeug – tatsächlich angebrachte – polizeiliche Or-

tungs- und Abhörgeräte aufzufinden. Si. erörterte eine deshalb aus polizei-

licher Sicht gebotene Festnahme des G. mit dem zuständigen Staatsan-

walt. G. wurde mit Zustimmung des Staatsanwalts schließlich um

17.30 Uhr festgenommen, worüber Si. um 20.00 Uhr den Staatsanwalt in-

formierte; dabei bat er ferner um die Genehmigung, die Wohnung des Zo.

durchsuchen zu dürfen. Der Staatsanwalt ordnete die Wohnungsdurchsuchung

auf Grund angenommener eigener Eilkompetenz an, ohne die Anrufung eines

Ermittlungsrichters zu erwägen und eine Gefahr für den Verlust von Beweismit-

teln zu dokumentieren.

11

Das Landgericht hat auch die bei dieser Durchsuchung gewonnenen

Beweismittel wegen Missachtung des Gebots, einen richterlichen Durchsu-

chungsbeschluss herbeizuführen, mit einem Beweisverwertungsverbot belegt

und ergänzend darauf hingewiesen, dass auf Grund weiterer Umstände das

fehlende Bemühen um richterliche Durchsuchungsgenehmigungen nicht ledig-

lich eine einzelne Nachlässigkeit der Ermittlungsbehörden dargestellt hat, son-

dern in eine Kette weiterer Ermittlungsmängel eingereiht gewesen ist:

- Ermittlungsbeamte hatten eine DNA-Probe des Angeklagten G.

vor dessen Festnahme durch eine fingierte Verkehrskontrolle erschli-

chen. Dabei wurde das bei dem Alkoholtest verwendete Mundstück

einbehalten und dem Angeklagten auf seinen Rückgabewunsch hin

stattdessen ein unbenutztes Austauschstück übergeben.

- Entgegen dem Inhalt eines Durchsuchungsberichts vom 28. Fe-

bruar 2005 hatten Polizeibeamte gar nicht versucht, einen Durchsu-

chungsbeschluss für eine der Mutter des Angeklagten G. gehören-

de Garage zu erlangen.

- Eine dem Angeklagten gehörende wertvolle Werkzeugkiste war – ei-

nem polizeilichen Aktenvermerk widersprechend – nicht vernichtet

worden. Sie befand sich weiter im Besitz der Polizei und konnte wäh-

rend der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden.

- Während der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Zeugen Zo.

wurde diesem mitgeteilt, ein anwaltlicher Beistand wäre nicht nötig,

weil es sich „nur um eine Vernehmung“ handeln würde.

- Schließlich machte der Sitzungsstaatsanwalt während der Beweisauf-

nahme Vorhalte aus staatsanwaltschaftlichen Nachermittlungen, ohne

diese zuvor dem erkennenden Gericht übergeben zu haben.

3. Die Freisprechung des Angeklagten G. hält den Revisionsangrif-

fen stand.

a) Auf die von der Staatsanwaltschaft lediglich erhobene Sachrüge ist

der Senat allenfalls befugt, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu prü-

fen, ob die Subsumtion des Landgerichts dessen verfahrensrechtliche Folge-

rungen rechtfertigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 261 Rdn. 38). Der wei-

tergehende vom Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht formulierte Revi-

sionsangriff, die im Zusammenhang mit der Annahme von Beweisverwertungs-

verboten getroffenen Feststellungen des Landgerichts seien lückenhaft – dem

sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat –, entzieht sich der Betrach-

tung. Solches hätte die Erhebung einer Verfahrensrüge mit weitergehendem

Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorausgesetzt, die indes nicht vorliegt

(vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279; 48, 240, 250; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337

Rdn. 30).

14

b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Landgericht zu Anklage-

vorwurf 1 für die aus der Wohnung F. Straße stammenden Be-

täubungsmittel zu Unrecht ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat. Die

Freisprechung des Angeklagten G. beruht jedenfalls nicht auf einem et-

waigen Rechtsfehler. Das Landgericht hat die erhobenen Beweise insgesamt

hinreichend deutlich dahingehend gewürdigt, dass aus sachlichen Erwägungen

nicht zu überwindende Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten G. be-

standen haben. Solches hat das Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH

NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt).

15

c) Soweit das Landgericht hinsichtlich des in der Wohnung des Zeugen

Zo. aufgefundenen Rauschgifts ein Beweisverwertungsverbot angenommen

hat, hält diese Wertung der – hier, wie ausgeführt, von vornherein nur einge-

schränkt möglichen – rechtlichen Prüfung stand.

16

aa) Die am 18. Februar 2005 um 20.05 Uhr aufgrund der um 20.00 Uhr

getroffenen Anordnung des Staatsanwalts erfolgte Durchsuchung der Wohnung

war wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig. Eine gemäß

Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich erforderliche richter-

liche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor (vgl. BVerfGE 103, 142, 153;

BGHR StPO § 105 Durchsuchung 4). Die Anordnung des Staatsanwalts beruh-

te nicht auf einer rechtmäßigen Inanspruchnahme seiner sich aus § 105 Abs. 1

Satz 1 StPO ergebenden Eilkompetenz.

17

Bei der hier zu beurteilenden Durchsuchungsanordnung hätte Gefahr im

Verzug angenommen werden können, falls die vorherige Einholung der richter-

lichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte (vgl.

BVerfGE 103, 142, 154; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 6). Bei der

Prüfung dieser Voraussetzung steht es aber nicht im Belieben der Strafverfol-

gungsbehörden, wann sie eine Antragstellung in Erwägung ziehen. Sie dürfen

nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter zuwarten, bis etwa die

Gefahr eines Beweismittelverlusts tatsächlich eingetreten ist, und damit die von

Verfassungs wegen vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen

(BVerfGE 103, 142, 155; BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1637, 1638 f.). Für

die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzei-

tig erreichen können, kommt es deshalb auf den Zeitpunkt an, zu dem die

Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich

hielten (Stellungnahme des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BVerfGE

aaO S. 148).

18

Solches war hier nach jeglicher kriminalistischer Erfahrung spätestens

zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Festnahme des G. am Nachmittag

des 18. Februar 2005 der Fall (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1637,

1638 f.; AG Kiel StV 2002, 536, 537 jeweils zu ähnlichen Sachverhalten). Die

sofortige Suche nach Sachbeweisen am gewöhnlichen Aufenthaltsort des G.

drängte sich auf. Nur durch einen alsbaldigen Zugriff wäre auszuschließen

gewesen, dass mögliche Mittäter in der Wohnung befindliches Rauschgift be-

seitigen. Schon daher konnte die erst um 20.00 Uhr erfolgte Durchsuchungsan-

ordnung – jenseits jeder fehlenden Dokumentation (vgl. BVerfG – Kammer –

aaO S. 1639; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 5) – nicht mehr auf Ge-

fahr im Verzug gestützt werden. Hinzu kommt, dass den Polizeibeamten durch

G. s Beobachtung schon mindestens vier Wochen lang dessen Aufenthalt

in Zo. s Wohnung bekannt war (UA S. 22) und dass sich die Notwendigkeit

einer alsbaldigen Wohnungsdurchsuchung aufdrängte, mithin nicht einer über-

raschenden Verfahrenssituation entsprang.

19

bb) Die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung rechtfertigt vorlie-

gend die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der bei der Durchsu-

chung sichergestellten Betäubungsmittel.

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(1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des sich

aus Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Richtervorbehalts

ein Verwertungsverbot hinsichtlich der aus der Wohnung zu Tage geförderten

Beweismittel anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht entschieden (vgl.

Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. L Rdn. 16). So ist

– wie auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbots bei Verstößen gegen an-

dere Erhebungsvorschriften – davon auszugehen, dass dem Strafverfahrens-

recht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiser-

hebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht,

fremd ist (BGHSt 44, 243, 249). Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen ge-

festigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbe-

sondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Ab-

wägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BGHSt aaO m.w.N.).

Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots,

auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden

Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts

einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erfor-

schen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und

Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen be-

deutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrückli-

cher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im

Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt aaO m.w.N.). Maßgeblich mit beeinflusst

wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des

infrage stehenden Verfahrensverstoßes (BGHSt aaO m.w.N.). Dieses wird sei-

nerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgü-

ter bestimmt (BGHSt aaO).

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(2) Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechts-

grundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsver-

fahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nach-

haltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines

Verwertungsverbots – jenseits des in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten –

unerträglich (vgl. BGHSt 31, 304, 308; Eisenberg, Beweisrecht der StPO

5. Aufl. Rdn. 363; Gössel aaO Rdn. 33 und 178). Solches wurde in der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise angenommen bei der Durch-

führung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsät-

ze (BGHSt 36, 396, 398 ff.) oder ohne richterliche Anordnung (BGHSt 31, 304,

306 f.; 35, 32, 34) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbe-

wussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutach-

ten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwi-

schen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akusti-

scher Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als

Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372, 377 zu § 100c Abs. 1

StPO a.F.) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206).

22

Solchen Fallgestaltungen ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt

nicht ausreichend ähnlich. Die Durchsuchungsanordnung war dem Staatsan-

walt nicht schlechthin verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Gefahr im Verzug

lag hier zwar nicht vor. Die Verletzung des Richtervorbehalts hat aber aus ob-

jektiver Sicht geringeres Gewicht, als wenn, wie etwa im Falle des § 100b

Abs. 1 StPO, der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art

schlechthin untersagt ist (Roxin NStZ 1989, 376, 379). Zudem kommt bei der

hier gebotenen objektiven Sicht dem Umstand Bedeutung zu, dass ein richterli-

cher Durchsuchungsbeschluss höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen wä-

re (vgl. Roxin aaO; ders. Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. S. 182 Rdn. 21). Daran

bestehen hier kaum Zweifel, wenngleich eine umfassende Prüfung aufgrund

einer nicht ausreichend ausgeführten Verfahrensrüge nicht erfolgen kann. Im-

merhin waren gegen G. bereits Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b

und Nr. 2 StPO a.F. erlassen, deren Anordnung strengere Voraussetzungen zu

erfüllen hatten, als es der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erfordert

hätte.

23

(3) In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die durch das

besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung

der Rechtslage geprägt sind, sind Beweismittel darüber hinaus unverwertbar,

weil der Staat – soweit nicht notstandsähnliche Gesichtspunkte Gegenteiliges

ermöglichen sollten (vgl. BGHSt 31, 304, 307; 34, 39, 51 f.) – auch in solchen

Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen Nutzen ziehen darf (Roxin,

Strafverfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46; vgl. auch Gössel aaO Rdn. 175). Ei-

ne Verwertung würde hier gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens ver-

stoßen (vgl. BGHSt 24, 125, 131; Roxin NStZ aaO).

24

So ist eine von dem Ermittlungsrichter oder dem Staatsanwalt angeord-

nete Telefonüberwachung rechtswidrig – mit der Folge eines Verwertungsver-

bots –, falls deren Entscheidung nach dem Maßstab (objektiver) Willkür oder

grober Fehlbeurteilung nicht mehr vertretbar gewesen ist (BGHSt 41, 30, 34;

vgl. auch BGHSt 32, 68, 70; 47, 362, 366; 48, 240, 248; einschränkend

BGHSt 51, 1). Für Fälle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der

Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst um-

gangen worden ist (vgl. BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG – Kammer – NJW 2006,

2684, 2686; BVerfG – Kammer – Beschluss vom 12. August 2005

2 BvR 1404/04; LG Osnabrück StV 1991, 152, 153; AG Offenbach StV 1993,

406, 407 f.; LG Darmstadt StV 1993, 573 f.; AG Kiel StV 2002, 536, 538; OLG

Koblenz NStZ 2002, 660; AG Tiergarten in Berlin StV 2003, 663, 664;

StraFo 2007, 73, 74; LG Heilbronn StV 2005, 380, 381; vgl. noch weitergehend

AG Braunschweig StV 2001, 393 und LG Saarbrücken StV 2003, 434, 436).

Diese Auffassung wird von Stimmen in der Literatur geteilt (Meyer-Goßner aaO

§ 98 Rdn. 7; Krekeler NStZ 1993, 263, 265). In der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs wird bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei

Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot

für notwendig gehalten (BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4), was im

Schrifttum ebenfalls vertreten wird (Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl.

§ 105 Rdn. 119; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 105 Rdn. 7; grundsätzlich Roxin, Straf-

verfahrensrecht aaO S. 193 Rdn. 46; allgemein bei Willkür Nack in KK 5. Aufl.

Vor § 94 Rdn. 11; Krekeler/Löffelmann in AnwK-StPO Einleitung Rdn. 141).

Diesen Ansätzen folgt der Senat.

25

Die Notwendigkeit der Annahme eines Verwertungsverbots ist in der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beachtlichkeit des Rich-

tervorbehalts und zu den inhaltlichen Anforderungen, denen die Durchsu-

chungsbeschlüsse genügen müssen, angelegt

(vgl. allgemein Landau

NStZ 2007, 121, 128). Richterliche Durchsuchungsanordnungen sind nach

Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG die Regel und die nichtrichterli-

chen die Ausnahme (BVerfGE 103, 142, 153). Vor allem wegen der grund-

rechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts ist „Gefahr im Verzug“

eng auszulegen (BVerfGE aaO), weshalb die Pflicht, einen Durchsuchungsbe-

schluss zu beantragen, den Spielraum der Ermittlungsbeamten begrenzt, das

Ermittlungsverfahren nach kriminalistischen und taktischen Erwägungen frei zu

gestalten (BVerfG aaO S. 155). Der bloße abstrakte Hinweis, eine richterliche

Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu

erlangen, kann Gefahr im Verzug nicht begründen, weil dem korrespondierend

die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte besteht, die Erreichbarkeit

eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdiens-

tes, zu sichern (BVerfG aaO S. 156; BVerfG – Kammer – StV 2006, 676). Damit

ist das Gebot, den Richtervorbehalt einzuhalten, für das durch rechtsstaatliche

Grundsätze geprägte Ermittlungsverfahren so wesentlich, dass jedenfalls grobe

Verstöße nicht sanktionslos gelassen werden dürfen (Schäfer aaO § 105

Rdn. 118; Krehl JR 2001, 491, 494). Genauso wie es nicht tragbar wäre, bei

jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen der Ge-

fahr im Verzug oder bei sonstigen weniger gewichtigen Verstößen gegen ir-

gendwelche die Art und Weise der Durchsuchung regelnden Vorschriften auch

bei schwerwiegenden Straftaten ein Verwertungsverbot anzunehmen, wäre es

für die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung vom Recht unerträglich, könnte

der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Wohnung samt Richtervorbe-

halt stets folgenlos selbst willkürlich ausgehebelt werden (vgl. Schäfer aaO

§ 105 Rdn. 119).

26

Hier liegt schon die Annahme außerordentlich nahe, dass die Polizeibe-

amten den Richtervorbehalt bewusst ignoriert und die Inanspruchnahme der

Eilkompetenz des Staatsanwalts provoziert haben. Das Unterlassen der Poli-

zeibeamten, sich um einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Zo.

zu bemühen, ist angesichts des Ganges der Ermittlungen unverständlich.

Der Umstand, dass sich G. in der Wohnung des Zo. aufgehalten hat,

war den ermittelnden Kriminalbeamten schon mindestens vier Wochen vor der

Festnahme des G. bekannt (UA S. 22). Die Verdachtslage, wie sie ferner

ersichtlich im Blick auf die nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 StPO a.F.

angeordneten Maßnahmen angenommen wurde und sich zudem durch wenigs-

tens im Allgemeinen auf Rauschgift bezogene Gespräche des G. im über-

wachten Pkw ergab, machte es immer dringlicher, spätestens zum Zeitpunkt

der Festnahme des G. auch die Wohnung des Zo. zu durchsuchen. Vor

dem Hintergrund der Vollstreckbarkeit eines Durchsuchungsbeschlusses über

einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten (BVerfGE 96, 44) wäre mit einem

gewissen zeitlichen Vorlauf der polizeiliche Zugriff für die Ermittlungen förderlich

und der Rechtsordnung entsprechend mit Beantragung eines Durchsuchungs-

beschlusses ohne Schwierigkeiten vorzubereiten gewesen. Spätestens mit der

am 18. Februar 2005 um 15.47 Uhr von den Polizeibeamten gefassten Fest-

nahmeabsicht erlangte die nach kriminalistischer Erfahrungsregel notwendige

Wohnungsdurchsuchung und damit die Erlangung eines Durchsuchungsbe-

schlusses höchste Priorität, die indes gänzlich unbeachtet blieb. Erst zweiein-

halb Stunden nach der Festnahme des G. erheischten die Kriminalbeam-

ten – ohne dass ermittlungsbezogene Besonderheiten dies erklären konnten –

eine Entscheidung des ebenfalls nur über eine Eilkompetenz verfügenden

Staatsanwalts, ohne die mögliche Inanspruchnahme eines Ermittlungsrichters

zuvor auch nur erwogen zu haben (vgl. auch AG Tiergarten in Berlin

StraFo 2007, 73, 74 zu Existenz und Bekanntheit des jeweiligen Bereitschafts-

richters).

27

Der Senat kann es letztlich dahingestellt sein lassen, ob gerade auch im

Blick auf das vorhergegangene Erschleichen von DNA-Material des Angeklag-

ten G. und nachfolgende Unkorrektheiten bei den weiteren polizeilichen

Ermittlungen aus einer Gesamtschau aller Rechtsverstöße die Annahme einer

grundlegenden Vernachlässigung von Richtervorbehalten durch die Polizeibe-

amten und – daraus abgeleitet – deren vorsätzlicher Missachtung in jedem Ein-

zelfall zu rechtfertigen wäre. Da der Senat die Bewertung der Durchsuchung

vom 16. Februar 2004 offen gelassen hat, stützt er sich nicht auf diese Ge-

samtschau, wie sie das Landgericht vorgenommen hat. Er kann den Feststel-

lungen des Landgerichts jedoch entnehmen, dass jedenfalls der ermittelnde

Staatsanwalt – mag er auch möglicherweise von der Polizei in gewisser Weise

instrumentalisiert worden sein – objektiv willkürlich eine Wohnungsdurchsu-

chung ohne richterliche Anordnung gestattet und damit den Richtervorbehalt

bewusst ignoriert oder gleichgewichtig gröblich missachtet hat. Solches ergibt

die Gesamtschau folgender Umstände (UA S. 21):

28

Dem vom Landgericht als Zeugen vernommenen Staatsanwalt war

– selbstverständlich – der Richtervorbehalt bekannt. Bei der Erörterung der

Festnahme des G. hatte er an eine Durchsuchung aber „nicht gedacht“

und auf die zeitliche Diskrepanz zwischen Festnahme und Durchsuchung der

Wohnung „nicht geachtet“. Selbst zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsu-

chungsanordnung – eine Stunde vor Beginn der Nachtzeit im Sinn des § 104

Abs. 3 StPO – war es nicht von vornherein aussichtslos, zumindest noch eine

fernmündliche Genehmigung eines Ermittlungsrichters (vgl. BGHR StPO § 105

Abs. 1 Durchsuchung 5) zu erreichen (vgl. BVerfG – Kammer – StV 2006, 676;

AG Tiergarten in Berlin StraFo 2007, 73, 74; Meyer-Goßner aaO § 105 Rdn. 2).

Eine solche einzuholen, hat der Staatsanwalt aber weder erwogen, noch hat er

die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Eilkompetenz do-

kumentiert (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1637, 1639; BGHSt 47, 362,

366; BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 5). Der Staatsanwalt hat ferner

gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, für die Rechtmäßigkeit des Ermitt-

lungsverfahrens und damit für die Einhaltung des Richtervorbehalts durch die

Polizei Sorge zu tragen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 160 Rdn. 1 m.w.N.). Damit

ist er seiner Funktion als Herr des Ermittlungsverfahrens nicht gerecht gewor-

den, wie seiner Bekundung vor dem Landgericht zu entnehmen ist, die Polizei

ermittele „autark“ (UA S. 21), so dass er sich mithin um Rechtsverstöße der in

seinem Verfahren ermittelnden Hilfsbeamten nicht zu kümmern habe. Ein

Staatsanwalt, der – wie hier – seine gegenüber den ermittelnden Polizeibeam-

ten bestehende Leitungsfunktion so weitgehend ignoriert, was zu einer Aus-

schaltung des Ermittlungsrichters über einen Zeitraum von zweieinhalb Stunden

geführt hat, und der sich – ohne die Anrufung eines Ermittlungsrichters auch

nur zu erwägen – sachlich unbegründet und ohne Dokumentation auf seine Eil-

kompetenz beruft, missachtet den Richtervorbehalt bewusst oder verkennt ihn

in gleichgewichtiger Weise gröblich. Solches rechtfertigt – mangels besonderer

ermittlungsbezogener Umstände (vgl. BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung

4) – das vom Landgericht angenommene Beweisverwertungsverbot.

29

(4) Dem – für andere Fallgestaltungen zur Einschränkung der Annahme

von Beweisverwertungsverboten entwickelten – Aspekt eines möglichen hypo-

thetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs (vgl. BGHSt 31, 304, 306; BGH

NStZ 1989, 375, 376; BGHR StPO § 105 Durchsuchung 4; Roxin, Strafverfah-

rensrecht aaO S. 182 Rdn. 21) kann bei solcher Verkennung des Richtervorbe-

halts keine Bedeutung zukommen (vgl. schon BGHSt 31 aaO; Roxin aaO

S. 182 f. Rdn. 21; Gössel aaO Rdn. 178). Die Einhaltung der durch Art. 13

Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Kompetenzregelung

könnte bei Anerkennung des hypothetischen rechtmäßigen Ersatzeingriffs in

diesen Fällen stets unterlaufen (vgl. Schäfer aaO § 105 Rdn. 117) und der Rich-

tervorbehalt sogar letztlich sinnlos werden (Roxin, Strafverfahrensrecht aaO

S. 183 Rdn. 21 m.w.N.). Bei Duldung grober Missachtungen des Richtervorbe-

halts entstünde gar ein Ansporn, die Ermittlungen ohne Ermittlungsrichter einfa-

cher und möglicherweise erfolgversprechender zu gestalten (vgl. Roxin

NStZ 1995, 465, 467 f.). Damit würde ein wesentliches Erfordernis eines recht-

staatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter be-

wusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt wer-

den dürfen (vgl. Roxin NStZ 1989, 376, 379; ders. Strafverfahrensrecht aaO

S. 193 Rdn. 46).

30

(5) Ob vorliegend der Gesichtspunkt einer fehlenden Berührung des

Rechtskreises des Angeklagten (vgl. BGHSt[GS] 11, 213, 215 f.; BGHSt 22, 35,

38; 40, 211, 214 f.) der Anerkennung eines Verwertungsverbotes entgegenste-

hen könnte, bedarf keiner Vertiefung (vgl. dazu Gössel aaO Rdn. 38 ff.). Der

Angeklagte war zur Zeit der Durchsuchung ersichtlich berechtigter Mitnutzer der

Wohnung des Zo. (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Aufl. § 540

Rdn. 32; Teichmann in Jauernig, BGB 11. Aufl. § 535 Rdn. 12; jeweils m.w.N.)

und damit in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG einbezogen (vgl.

BVerfGE 109, 279, 326).

31

(6) Der Senat kann ferner die Beantwortung der Frage dahingestellt sein

lassen, ob das angenommene Verwertungsverbot einen Widerspruch des Ver-

teidigers in der Hauptverhandlung vorausgesetzt hätte (vgl. Gössel aaO

Rdn. 33 und 174) – was herrschender Tendenz der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs entspräche (vgl. BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11;

BGHSt 50, 206, 215 f.; 51, 1; Gössel aaO Rdn. 29 m.w.N.), die indes jenseits

der Fälle von dem Rechtsverstoß berührter Verteidigungsrechte, deren effektive

Verletzung der Betroffene selbst optimal beurteilen kann und die uneinge-

schränkt seiner Disponibilität unterliegen, zu hinterfragen wäre – oder ob sich

solches im Blick auf die betroffenen, für den Angeklagten nicht zweifelsfrei um-

fassend disponiblen Rechtsgüter verbieten würde (vgl. BGHSt 51, 1, 3). Die

Revision der Staatsanwaltschaft kann jedenfalls aus solchen Erwägungen nicht

erfolgreich sein, weil zur Frage, ob und wie der Verwertung der Beweismittel,

die sich zu dem Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Zo. verhalten,

widersprochen worden ist, nichts vorgetragen ist (vgl. BGHR StPO § 100a Ver-

wertungsverbot 11).

32

cc) Gegen die gefundene Rechtsauffassung kann nicht mit Erfolg geltend

gemacht werden, der Schutz der Volksgesundheit – bei dem hier objektiv vor-

liegenden Verbrechen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – und die Pflicht des

Rechtsstaats zur effektiven Strafverfolgung (vgl. hierzu BGHSt[GS] 42, 139,

157; Landau NStZ 2007, 121, 128 f.) werde so vernachlässigt. Das sicherge-

stellte Rauschgift unterliegt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG, § 76a

Abs. 1 StGB der Einziehung. Es wird dem illegalen Rauschgiftmarkt nicht mehr

zur Verfügung stehen. Die Sorge um einen Effektivitätsverlust wird vorliegend

– jenseits erhobener grundsätzlicher Einwendungen gegen diesen Aspekt (vgl.

Roxin NStZ 1997, 18, 20) – schon deshalb relativiert, weil bei Duldung eines

bewussten oder gleichgewichtig schweren Rechtsbruchs durch Ermittlungsbe-

amte ein Ansehensverlust des rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens bei der

rechtstreuen Bevölkerung zu befürchten wäre, den es zu verhindern gilt und der

seinerseits etwa durch verändertes Anzeige- oder Aussageverhalten infolge

schwindenden Vertrauens in die Lauterkeit der Ermittlungsorgane zu Effektivi-

tätsverlusten führen könnte. Ferner wird die Bedeutung des Beweismittelverlus-

tes durch Annahme eines Verwertungsverbots hier dadurch gemindert, dass zur

Überführung des Angeklagten andere, im Allgemeinen erfolgversprechende

Ermittlungsmethoden (Maßnahmen nach §§ 100a, 100c a.F. StPO) angewandt

werden konnten, deren Ergebnisse indes nur im vorliegenden Einzelfall – ohne

dass solches von der Revisionsführerin beanstandet worden wäre – zur Über-

zeugungsbildung des Landgerichts nicht ausgereicht haben.

33

dd) Der Senat ist nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 GVG genö-

tigt. Die Erwägungen des 2. Strafsenats (NStZ 1989, 375, 376) zum hypotheti-

schen Ersatzeingriff waren für die Entscheidung nicht tragend (vgl. Roxin

NStZ 1989, 376, 378). Die gefundene Rechtsauffassung stimmt mit der vom

1. Strafsenat (BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4) vertretenen überein.

34

4. Die die Verurteilung des Angeklagten R. betreffenden Revisi-

onen sind ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sich auf Grund einer

wertenden Betrachtung aller Tatumstände angesichts des Gewinnstrebens des

R. , seiner Tatinitiative und seines vorgesehenen vorübergehenden

Besitzes des Rauschgifts von einem mittäterschaftlichen Mitwirken des Ange-

klagten überzeugt. Die Annahme nur eines (untauglichen) Versuchs begegnet

keinen Bedenken, weil der Angeklagte seine Kuriertätigkeit zu einem Zeitpunkt

ausführen sollte, als das zu transportierende Rauschgift durch polizeilichen

Aufgriff bereits aus der Bunkerwohnung entfernt und dadurch der Verfügungs-

macht des Auftraggebers des Angeklagten entglitten war (vgl. BGHR BtMG

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; BGHSt[GS] 50, 252, 263). Auch gegen den

Rechtsfolgenausspruch können Bedenken nicht erhoben werden.

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