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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – 5 StR 85/07

5. Strafsenat

5 StR 85/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 7. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen

Beihilfe zum Betrug und wegen versuchten Betrugs in

Tateinheit mit falscher Verdächtigung verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, versuchten Be-

trugs und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sein

Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht ist im ersten Tatkomplex zu Unrecht von einer suk-

zessiven Mittäterschaft ausgegangen. Es nimmt zwar zutreffend an, dass der

Betrugstatbestand vollendet war, nachdem auf dem Grundstück des Zeugen

S. die Grundschuld täuschungsbedingt bestellt worden war. Hinsichtlich

des Verhaltens des Angeklagten, der – auf Geheiß des Haupttäters M.

R. – die Grundschuld bösgläubig erwarb, um R. ein Vorgehen aus der

Grundschuld gegen S. zu erleichtern, bejaht das Landgericht jedoch

rechtsfehlerhaft eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten. Dabei kann

dahinstehen, ob und inwieweit eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen

des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung in der vorlie-

genden Fallgestaltung, in der es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner

weiteren Schadensvertiefung gekommen ist, überhaupt noch möglich ist (vgl.

BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH NStZ 1984, 548; 1997, 82; vgl.

auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21). Mittäterschaft scheidet

schon deshalb aus, weil der Tatbeitrag des Angeklagten eher untergeordnet

war und er keine wesentlichen Vorteile zu erwarten hatte. Als er von dem

Haupttäter in das Geschehen einbezogen wurde, war die Grundschuld nicht

nur schon bestellt; der Angeklagte entwickelte auch selbst kaum Aktivitäten.

Es gelang zudem später nicht, aus der Grundschuld einen finanziellen Ge-

winn zu ziehen. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte lediglich nach

Vollendung der Tat und vor ihrer Beendigung Beihilfe geleistet. Der Senat

stellt deshalb den Schuldspruch auf Beihilfe zum Betrug um.

3

Die Annahme des Landgerichts, im zweiten Tatkomplex bestehe zwi-

schen dem versuchten Betrug und der falschen Verdächtigung Tatmehrheit,

begegnet gleichfalls durchgreifenden Bedenken. Mit der bewusst wahrheits-

widrigen Einlassung gegenüber dem Landeseinwohnermeldeamt Berlin, mit

der der Angeklagte behauptet hatte, er habe das Bußgeld einschließlich der

Gebühren bereits an den Beamten H. bezahlt, beging er nicht nur die für

den Betrugstatbestand (§ 263 StGB) relevante Täuschungshandlung, son-

dern begann zugleich mit der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB). Mit der

späteren Anzeigeerstattung hat der Angeklagte jeweils nur die begonnene

Tathandlung weiter fortgesetzt und vertieft. Sie war darauf gerichtet, den fal-

schen Eindruck zu erwecken, der Beamte H. habe das bereits gezahlte

Bußgeld veruntreut und der Angeklagte sei von seiner Zahlungspflicht frei

geworden. Der Senat korrigiert dementsprechend den Schuldspruch dahin-

gehend, dass der Angeklagte einer tateinheitlichen Verwirklichung der beiden

Tatbestände schuldig ist. Hinsichtlich des Schuldumfangs des versuchten

Betrugs ist anzumerken, dass insoweit nur die Gebühren in Höhe von 36 DM

in Ansatz gebracht werden können. Das Bußgeld in Höhe von 500 DM hat

außer Betracht zu bleiben, weil die durch Täuschung unternommene Abwen-

dung der Verhängung oder Vollstreckung bußgeld- oder strafrechtlicher

Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht er-

fasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f.).

4

Gegen den geänderten Schuldspruch hätte sich der Angeklagte nicht

wirksamer verteidigen können. Die Änderung zieht die Aufhebung des ge-

samten Strafausspruchs nach sich. Die Feststellungen können bestehen

bleiben, weil sie von den Subsumtionsfehlern nicht beeinflusst sind. Der neue

Tatrichter kann jedoch neue Feststellungen treffen, soweit diese den bisher

getroffenen nicht widersprechen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal