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BGH Beschluss vom 18.04.2007 – IV ZA 18/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 18. April 2007

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr Pro-

zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom

15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gründe für die Versagung von Prozesskostenhilfe bestehen

unverändert fort. Die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Ok-

tober 2005 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs vom 21. September 2006 (V ZB 76/06 - MDR 2007,

297), auf die die Klägerin verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt.

Sie befasst sich mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorausset-

zung des § 750 Abs. 1 ZPO. Hier hat die Klägerin indes in entsprechen-

der Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage

erhoben, um überprüfen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam er-

richtet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die

Belastungsvollmacht bei Beurkundung der Grundschuld vor; Angriffe der

Klägerin, die an dieser Stelle zu einem Zulassungsgrund führen könnten,

sind nicht ersichtlich. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (bei Beginn der

Zwangsvollstreckung) neben dem Titel auch die Belastungsvollmacht

durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und

zugestellt worden ist, ist für das von der Klägerin gewählte Klageverfah-

ren rechtlich unerheblich.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 27.01.2005 - 10 O 224/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 U 76/05 -