Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.04.2007 – IV ZR 21/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

1.) Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird

mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

2.) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten

geprüft; sie sind nicht begründet, wie sich aus den Urteilen der beiden

Vorinstanzen und der Beschwerdeerwiderung ergibt. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.363.066 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.01.2005 - 6 O 587/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2005 - 5 U 26/05 -