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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – 4 StR 133/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Änderung der als Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegenden Beiordnung der Rechtsanwältin Gerold durch das Landgericht ist nicht veranlasst.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible