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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – 4 StR 133/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2007 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine Änderung der als Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegenden Beiordnung der Rechtsanwältin Gerold durch das Landgericht ist nicht veranlasst.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible