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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – 4 StR 89/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 89/07

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen - vom 3. November 2006 wird aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

28. Februar 2007 mit der Maßgabe als unbegründet ver-

worfen, dass sich der Angeklagte des unerlaubten Ent-

fernens vom Unfallort, des vorsätzlichen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit

im Verkehr, der Bedrohung, der Beleidigung in zwei Fäl-

len, der Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung in

drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuch-

ter gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen

Körperverletzung in drei Fällen schuldig gemacht hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible+