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BGH Beschluss vom 19.04.2007 – 4 StR 89/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-
linghausen - vom 3. November 2006 wird aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
28. Februar 2007 mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, dass sich der Angeklagte des unerlaubten Ent-
fernens vom Unfallort, des vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit
im Verkehr, der Bedrohung, der Beleidigung in zwei Fäl-
len, der Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung in
drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuch-
ter gefährlicher Körperverletzung, sowie der gefährlichen
Körperverletzung in drei Fällen schuldig gemacht hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible+