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BGH Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 90/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

CMR Art. 39 Abs. 2

Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Fracht- führern i.S. von Art. 34 CMR (Ergänzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; TranspR 1990, 418, 419).

BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 90/04 - OLG Karlsruhe LG Freiburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Speditionsgesellschaft österreichischen Rechts, nimmt

die Beklagte, eine Speditionsgesellschaft spanischen Rechts, wegen der Be-

schädigung von Transportgut im Wege des Regresses auf Schadensersatz in

Anspruch.

2

Die R. AG mit Sitz in Freiburg beauftragte die Klägerin im April

1997, 32 Ballen Rohmaterial für Zigarettenfilter mit einem Gesamtgewicht von

20.039 kg zu festen Kosten von Freiburg nach Madrid zu befördern. Die Kläge-

rin führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Beklagte mit

der Beförderung, die ihrerseits einen portugiesischen Unterfrachtführer einsetz-

te. Dieser übernahm die Ware in Freiburg. Auf dem Transport nach Madrid

wurde ein Teil der Ladung beschädigt.

3

Der Transportversicherer der R. AG ersetzte dieser deren Schaden

und nahm die Klägerin im Wege des Regresses aus übergegangenem Recht

auf Zahlung von 36.154,05 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte trat die-

sem Rechtsstreit im zweiten Rechtszug auf Seiten der in erster Instanz zur Zah-

lung von 35.478,85 DM nebst Zinsen verurteilten Klägerin bei. Das Rechtsmittel

der damals beklagten Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe TranspR

2002, 410).

6

Die Klägerin will die in jenem Verfahren festgestellte Schadenssumme

und die ihr dort entstandenen Kosten im vorliegenden Rechtsstreit von der Be-

klagten erstattet haben. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte zur

Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig seien.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Sache hat sie geltend

gemacht, dass der Schaden durch einen Verladefehler der Absenderin verur-

sacht worden sei; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-

digkeit abgewiesen.

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Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

27.460,27 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die

Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 31 Abs. 1 lit. b

CMR für gegeben und die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-

führt:

10

Die für das Rückgriffsverfahren zwischen aufeinanderfolgenden Fracht-

führern geltende Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR, die im

Streitfall keinen Gerichtsstand in Deutschland begründe, verdränge nicht die

allgemeine Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 CMR. Bereits der Wort-

laut des Art. 39 Abs. 2 CMR spreche hiergegen. Es sei auch kein Grund ersicht-

lich, weshalb zwar der Sitz eines beliebigen nicht in die Regressklage einbezo-

genen weiteren Frachtführers i.S. von Art. 39 Abs. 2 CMR, nicht aber der Ort

der Übernahme des Gutes oder seiner Ablieferung Anknüpfungspunkt für die

internationale Zuständigkeit sein könne. Ebensowenig sei es einzusehen, dass

eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen sein sollte.

11

In der Sache habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Rückgriffsan-

spruch aus Art. 37 lit. a CMR. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteurin Haupt-

frachtführerin und die Beklagte daher nachfolgende Frachtführerin. Deren Ein-

wand, der Schaden beruhe auf einem Verladefehler der Versenderin, sei ge-

mäß Art. 39 Abs. 1 CMR ausgeschlossen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt,

weil die Klägerin vor Ablauf der in Art. 39 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR

bestimmten Frist Rückgriffsklage erhoben habe.

12

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

13

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass

die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 31

Abs. 1 lit. b CMR international zuständig sind. Die von ihm behandelte Frage,

ob die internationale Zuständigkeit im Rückgriffsverfahren zwischen aufeinan-

derfolgenden Frachtführern ausschließlich aus Art. 39 Abs. 2 CMR folgt oder ob

dort ergänzend auf Art. 31 Abs. 1 CMR zurückgegriffen werden kann, stellt sich

im Streitfall allerdings nicht.

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a) Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist auch unter der Geltung

des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen

(vgl. BGHZ 162, 246, 249 - Vitamin-Zell-Komplex, m.w.N.).

15

b) Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR gilt - ebenso

wie die Regelung des Art. 37 CMR - allein für das Innenverhältnis zwischen auf-

einanderfolgenden Frachtführern i.S. von Art. 34 CMR. Auf andere Regressan-

sprüche ist sie weder direkt noch analog anwendbar. Dies folgt aus ihrer syste-

matischen Stellung in Kapitel VI der CMR (Art. 34 bis 40), dessen Bestimmun-

gen allein für aufeinanderfolgende Frachtführer gelten (vgl. zu Art. 37 CMR:

BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 50 = NJW 1985, 555;

Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 419 = VersR 1991, 238;

österr. OGH TranspR 1988, 273, 276 f.; zu Art. 39 CMR: OGH TranspR 1986,

377, 378; Herber/Piper, CMR, Art. 39 Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 5. Aufl.,

Art. 39 CMR Rdn. 1; Schmid in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 39 Rdn. 1, 2;

Thume in Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 39 CMR Rdn. 1; Huther in:

Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 39 CMR Rdn. 1; MünchKomm.HGB/

Basedow, Art. 39 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach

§ 452: CMR Art. 39 Rdn. 1).

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c) Die Revisionserwiderung weist unter Bezugnahme auf den von der

Klägerin vorgelegten CMR-Frachtbrief vom 15. April 1997 mit Recht darauf hin,

dass die Parteien keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von Art. 34

CMR sind.

17

aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

dass die Vorschriften des Kapitels VI der CMR auch dann anwendbar sind,

wenn der erste Auftragnehmer für die gesamte Strecke - wie hier die Klägerin -

ein Fixkostenspediteur ist (BGH TranspR 1985, 48, 49; Koller aaO Art. 34 CMR

Rdn. 5 m.w.N.; a.A. Neumann, TranspR 2006, 384, 386 f.).

18

bb) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist

ein in die Beförderung eingeschalteter Unterfrachtführer nicht ohne weiteres

auch aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer i.S. von Art. 34 CMR. Eine bloß

tatsächliche Aufeinanderfolge von Unterfrachtführern im Zusammenhang mit

der Beförderung ein und desselben Transportguts reicht dafür nicht aus. Auf-

einanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR ist vielmehr nur derjenige

Unterfrachtführer, der durch die Annahme von Gut und Frachtbrief als soge-

nannter Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden

Haupt- oder Unterfrachtführer Vertragspartei des Absenders wird (BGH

TranspR 1985, 48, 49; TranspR 1990, 418, 419; OGH TranspR 1991, 135, 137;

Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 34 Rdn. 9 und 10;

Schmid in: Thume aaO Art. 34 Rdn. 4). Im Streitfall fehlt es hierfür zumindest an

einem entsprechenden Frachtbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zu-

kommt.

19

(1) Frachtbrief i.S. des Art. 34 CMR ist der über den Frachtvertrag zwi-

schen dem Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte durchgehende,

auf die gesamte Beförderungsstrecke lautende und dem Hauptfrachtführer vom

Absender ausgehändigte Frachtbrief. Wenn ein solcher Frachtbrief nicht ausge-

stellt oder vom Unterfrachtführer nicht angenommen oder an diesen nicht wei-

tergegeben worden ist, ist der Unterfrachtführer kein aufeinanderfolgender

Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 18/82, TranspR

1984, 146, 148 = VersR 1984, 578; BGH TranspR 1985, 48, 49; OGH TranspR

1991, 135, 137). Der über die gesamte Strecke ausgestellte Frachtbrief muss

vom Absender und vom Hauptfrachtführer unterzeichnet sein (Koller aaO

Art. 34 CMR Rdn. 4; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 11; Trappe/

Gierke, TranspR 1996, 260, 261; Neumann, TranspR 2006, 384, 386).

20

(2) Dem Berufungsurteil lassen sich keine entsprechenden Feststellun-

gen über den Inhalt des Frachtbriefs entnehmen. Der von der Klägerin mit der

Klage vorgelegte Frachtbrief entspricht den in dieser Hinsicht bestehenden An-

forderungen schon deshalb nicht, weil er nicht über den Frachtvertrag zwischen

der Absenderin und der Klägerin als Hauptfrachtführerin ausgestellt und von der

Klägerin auch nicht unterschrieben worden ist.

21

d) Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit jedoch im

Ergebnis zutreffend aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR abgeleitet.

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Die Klägerin macht einen Regressanspruch gegen die Beklagte geltend.

Das Berufungsgericht hat dabei mit Recht und von der Revision unangegriffen

angenommen, dass die CMR auch für das Vertragsverhältnis zwischen der

Klägerin und der Beklagten gilt. Da die Parteien keine aufeinanderfolgenden

Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR sind, kommt eine Haftung der Beklagten ge-

genüber der Klägerin als ihrer Auftraggeberin allein gemäß den Bestimmungen

der Art. 17 ff. i.V. mit Art. 3 CMR in Betracht (BGH TranspR 1985, 48, 50; OGH

TranspR 1991, 135, 137; TranspR 2001, 79, 80; Thume in Fremuth/Thume aaO

vor Art. 34 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 27). Für

einen derartigen Anspruch ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR.

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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-

fungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 37

lit. a CMR bejaht hat. Die genannte Bestimmung ist im Streitfall nicht anwend-

bar, weil die Parteien hier keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von

Art. 34 CMR sind (vgl. oben unter II 1 b und c).

24

3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine

Feststellungen zu dem angesichts der Nichtanwendbarkeit der Art. 34 bis

40 CMR allein in Betracht kommenden Anspruch aus Art. 17 i.V. mit Art. 3 CMR

getroffen. Da im Streitfall namentlich Art. 39 Abs. 1 und 4 CMR nicht einschlä-

gig sind (vgl. Koller aaO Art. 39 CMR Rdn. 1 und 5), fehlt es bislang insbeson-

dere an Feststellungen zu der von der Klägerin im Vorprozess mit der R.

AG gegenüber der Beklagten vorgenommenen Streitverkündung, zur Reichwei-

te einer sich daraus möglicherweise ergebenden Bindungswirkung gemäß § 68

ZPO sowie auch zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung.

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III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 16.05.2003 - 10 O 166/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 U 118/03 -