BGH Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 90/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
CMR Art. 39 Abs. 2
Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR bezieht sich allein auf Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Fracht- führern i.S. von Art. 34 CMR (Ergänzung zu BGH TranspR 1985, 48, 50; TranspR 1990, 418, 419).
BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 90/04 - OLG Karlsruhe LG Freiburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Speditionsgesellschaft österreichischen Rechts, nimmt
die Beklagte, eine Speditionsgesellschaft spanischen Rechts, wegen der Be-
schädigung von Transportgut im Wege des Regresses auf Schadensersatz in
Anspruch.
Die R. AG mit Sitz in Freiburg beauftragte die Klägerin im April
1997, 32 Ballen Rohmaterial für Zigarettenfilter mit einem Gesamtgewicht von
20.039 kg zu festen Kosten von Freiburg nach Madrid zu befördern. Die Kläge-
rin führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Beklagte mit
der Beförderung, die ihrerseits einen portugiesischen Unterfrachtführer einsetz-
te. Dieser übernahm die Ware in Freiburg. Auf dem Transport nach Madrid
wurde ein Teil der Ladung beschädigt.
Der Transportversicherer der R. AG ersetzte dieser deren Schaden
und nahm die Klägerin im Wege des Regresses aus übergegangenem Recht
auf Zahlung von 36.154,05 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte trat die-
sem Rechtsstreit im zweiten Rechtszug auf Seiten der in erster Instanz zur Zah-
lung von 35.478,85 DM nebst Zinsen verurteilten Klägerin bei. Das Rechtsmittel
der damals beklagten Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe TranspR
2002, 410).
Die Klägerin will die in jenem Verfahren festgestellte Schadenssumme
und die ihr dort entstandenen Kosten im vorliegenden Rechtsstreit von der Be-
klagten erstattet haben. Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte zur
Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Sache hat sie geltend
gemacht, dass der Schaden durch einen Verladefehler der Absenderin verur-
sacht worden sei; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-
digkeit abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
27.460,27 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-
schen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 31 Abs. 1 lit. b
CMR für gegeben und die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-
führt:
Die für das Rückgriffsverfahren zwischen aufeinanderfolgenden Fracht-
führern geltende Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR, die im
Streitfall keinen Gerichtsstand in Deutschland begründe, verdränge nicht die
allgemeine Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 CMR. Bereits der Wort-
laut des Art. 39 Abs. 2 CMR spreche hiergegen. Es sei auch kein Grund ersicht-
lich, weshalb zwar der Sitz eines beliebigen nicht in die Regressklage einbezo-
genen weiteren Frachtführers i.S. von Art. 39 Abs. 2 CMR, nicht aber der Ort
der Übernahme des Gutes oder seiner Ablieferung Anknüpfungspunkt für die
internationale Zuständigkeit sein könne. Ebensowenig sei es einzusehen, dass
eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen sein sollte.
In der Sache habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Rückgriffsan-
spruch aus Art. 37 lit. a CMR. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteurin Haupt-
frachtführerin und die Beklagte daher nachfolgende Frachtführerin. Deren Ein-
wand, der Schaden beruhe auf einem Verladefehler der Versenderin, sei ge-
mäß Art. 39 Abs. 1 CMR ausgeschlossen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt,
weil die Klägerin vor Ablauf der in Art. 39 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR
bestimmten Frist Rückgriffsklage erhoben habe.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 31
Abs. 1 lit. b CMR international zuständig sind. Die von ihm behandelte Frage,
ob die internationale Zuständigkeit im Rückgriffsverfahren zwischen aufeinan-
derfolgenden Frachtführern ausschließlich aus Art. 39 Abs. 2 CMR folgt oder ob
dort ergänzend auf Art. 31 Abs. 1 CMR zurückgegriffen werden kann, stellt sich
im Streitfall allerdings nicht.
a) Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist auch unter der Geltung
des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen
(vgl. BGHZ 162, 246, 249 - Vitamin-Zell-Komplex, m.w.N.).
b) Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 39 Abs. 2 CMR gilt - ebenso
wie die Regelung des Art. 37 CMR - allein für das Innenverhältnis zwischen auf-
einanderfolgenden Frachtführern i.S. von Art. 34 CMR. Auf andere Regressan-
sprüche ist sie weder direkt noch analog anwendbar. Dies folgt aus ihrer syste-
matischen Stellung in Kapitel VI der CMR (Art. 34 bis 40), dessen Bestimmun-
gen allein für aufeinanderfolgende Frachtführer gelten (vgl. zu Art. 37 CMR:
BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 50 = NJW 1985, 555;
Urt. v. 10.5.1990 - I ZR 234/88, TranspR 1990, 418, 419 = VersR 1991, 238;
österr. OGH TranspR 1988, 273, 276 f.; zu Art. 39 CMR: OGH TranspR 1986,
377, 378; Herber/Piper, CMR, Art. 39 Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 5. Aufl.,
Art. 39 CMR Rdn. 1; Schmid in: Thume, CMR-Kommentar, Art. 39 Rdn. 1, 2;
Thume in Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 39 CMR Rdn. 1; Huther in:
Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 39 CMR Rdn. 1; MünchKomm.HGB/
Basedow, Art. 39 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach
§ 452: CMR Art. 39 Rdn. 1).
c) Die Revisionserwiderung weist unter Bezugnahme auf den von der
Klägerin vorgelegten CMR-Frachtbrief vom 15. April 1997 mit Recht darauf hin,
dass die Parteien keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von Art. 34
CMR sind.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass die Vorschriften des Kapitels VI der CMR auch dann anwendbar sind,
wenn der erste Auftragnehmer für die gesamte Strecke - wie hier die Klägerin -
ein Fixkostenspediteur ist (BGH TranspR 1985, 48, 49; Koller aaO Art. 34 CMR
Rdn. 5 m.w.N.; a.A. Neumann, TranspR 2006, 384, 386 f.).
bb) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist
ein in die Beförderung eingeschalteter Unterfrachtführer nicht ohne weiteres
auch aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer i.S. von Art. 34 CMR. Eine bloß
tatsächliche Aufeinanderfolge von Unterfrachtführern im Zusammenhang mit
der Beförderung ein und desselben Transportguts reicht dafür nicht aus. Auf-
einanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR ist vielmehr nur derjenige
Unterfrachtführer, der durch die Annahme von Gut und Frachtbrief als soge-
nannter Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem ihn beauftragenden
Haupt- oder Unterfrachtführer Vertragspartei des Absenders wird (BGH
TranspR 1985, 48, 49; TranspR 1990, 418, 419; OGH TranspR 1991, 135, 137;
Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 34 Rdn. 9 und 10;
Schmid in: Thume aaO Art. 34 Rdn. 4). Im Streitfall fehlt es hierfür zumindest an
einem entsprechenden Frachtbrief, dem insoweit konstitutive Bedeutung zu-
kommt.
(1) Frachtbrief i.S. des Art. 34 CMR ist der über den Frachtvertrag zwi-
schen dem Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte durchgehende,
auf die gesamte Beförderungsstrecke lautende und dem Hauptfrachtführer vom
Absender ausgehändigte Frachtbrief. Wenn ein solcher Frachtbrief nicht ausge-
stellt oder vom Unterfrachtführer nicht angenommen oder an diesen nicht wei-
tergegeben worden ist, ist der Unterfrachtführer kein aufeinanderfolgender
Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 18/82, TranspR
1984, 146, 148 = VersR 1984, 578; BGH TranspR 1985, 48, 49; OGH TranspR
1991, 135, 137). Der über die gesamte Strecke ausgestellte Frachtbrief muss
vom Absender und vom Hauptfrachtführer unterzeichnet sein (Koller aaO
Art. 34 CMR Rdn. 4; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 11; Trappe/
Gierke, TranspR 1996, 260, 261; Neumann, TranspR 2006, 384, 386).
(2) Dem Berufungsurteil lassen sich keine entsprechenden Feststellun-
gen über den Inhalt des Frachtbriefs entnehmen. Der von der Klägerin mit der
Klage vorgelegte Frachtbrief entspricht den in dieser Hinsicht bestehenden An-
forderungen schon deshalb nicht, weil er nicht über den Frachtvertrag zwischen
der Absenderin und der Klägerin als Hauptfrachtführerin ausgestellt und von der
Klägerin auch nicht unterschrieben worden ist.
d) Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit jedoch im
Ergebnis zutreffend aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR abgeleitet.
Die Klägerin macht einen Regressanspruch gegen die Beklagte geltend.
Das Berufungsgericht hat dabei mit Recht und von der Revision unangegriffen
angenommen, dass die CMR auch für das Vertragsverhältnis zwischen der
Klägerin und der Beklagten gilt. Da die Parteien keine aufeinanderfolgenden
Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR sind, kommt eine Haftung der Beklagten ge-
genüber der Klägerin als ihrer Auftraggeberin allein gemäß den Bestimmungen
der Art. 17 ff. i.V. mit Art. 3 CMR in Betracht (BGH TranspR 1985, 48, 50; OGH
TranspR 1991, 135, 137; TranspR 2001, 79, 80; Thume in Fremuth/Thume aaO
vor Art. 34 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 27). Für
einen derartigen Anspruch ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deut-
schen Gerichte aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-
fungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 37
lit. a CMR bejaht hat. Die genannte Bestimmung ist im Streitfall nicht anwend-
bar, weil die Parteien hier keine aufeinanderfolgenden Frachtführer i.S. von
Art. 34 CMR sind (vgl. oben unter II 1 b und c).
3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine
Feststellungen zu dem angesichts der Nichtanwendbarkeit der Art. 34 bis
40 CMR allein in Betracht kommenden Anspruch aus Art. 17 i.V. mit Art. 3 CMR
getroffen. Da im Streitfall namentlich Art. 39 Abs. 1 und 4 CMR nicht einschlä-
gig sind (vgl. Koller aaO Art. 39 CMR Rdn. 1 und 5), fehlt es bislang insbeson-
dere an Feststellungen zu der von der Klägerin im Vorprozess mit der R.
AG gegenüber der Beklagten vorgenommenen Streitverkündung, zur Reichwei-
te einer sich daraus möglicherweise ergebenden Bindungswirkung gemäß § 68
ZPO sowie auch zu der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung.
III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 16.05.2003 - 10 O 166/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 U 118/03 -