BGH Beschluss vom 19.04.2007 – II ZR 255/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 12. April 2007 gegen
den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
Die Anhörungsrüge zeigt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
auf, sondern beschränkt sich darauf, ihre tatsächliche und rechtliche
Würdigung - durch Teils neues, im Revisions- bzw.
Beschwerderechtszug nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen - an
die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2000 - 1 O 235/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2005 - 5 U 247/00 -