Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.04.2007 – II ZR 255/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 12. April 2007 gegen

den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

Die Anhörungsrüge zeigt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG

auf, sondern beschränkt sich darauf, ihre tatsächliche und rechtliche

Würdigung - durch Teils neues, im Revisions- bzw.

Beschwerderechtszug nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen - an

die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2000 - 1 O 235/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2005 - 5 U 247/00 -