BGH Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZB 176/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 19. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Hanau vom 18. September 2006 wird auf Kosten
des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte (fortan: Beteiligter) ist der Vater des am 7. Januar
2005 verstorbenen T. V. (fortan: Erblasser). Mit notariell beur-
kundeter Erklärung vom 23. Dezember 2005, beim Nachlassgericht eingegan-
gen am 27. Dezember 2005, schlug er die Erbschaft aus allen in Betracht
kommenden Berufungsgründen aus. Nachdem das Nachlassgericht ihn auf die
Ausschlagungsfrist von sechs Wochen hingewiesen hatte, erklärte er, erst am
12. Dezember 2005 vom Tode seines Sohnes erfahren zu haben.
Am 29. Mai 2006 beantragte der Beteiligte die Eröffnung des Nachlass-
insolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers. Er erklärte, seiner An-
sicht nach sei die Ausschlagung fristgerecht gewesen. Ein vom Insolvenzgericht
übersandtes Formular für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses füllte er
"mangels Kenntnisse" nicht aus. Auf weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts,
der Antrag sei wegen der Ausschlagung wohl unzulässig, antwortete er, das
Nachlassgericht habe die Ausschlagung "nicht anerkannt".
Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat das Insolvenzgericht den Eröff-
nungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, nicht
zur Prüfung der Erbenstellung des Beteiligten verpflichtet zu sein. Auf die so-
fortige Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss am
22. August 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über
den Eröffnungsantrag an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Begründet hat
es die Zurückverweisung damit, dass das Insolvenzgericht von Amts wegen zu
ermitteln habe, ob die Ausschlagung innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1
BGB erfolgt und deshalb rechtswirksam sei. Mit Beschluss vom 4. September
2006 hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag erneut als unzulässig zu-
rückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Beschluss des Beschwerdege-
richts sei unrichtig, aber bindend. Die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschla-
gung habe nunmehr ergeben, dass der Beteiligte die Erbschaft rechtzeitig,
nämlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers
ausgeschlagen habe. Die erneute sofortige Beschwerde des Beteiligten ist er-
folglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte weiterhin die
Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 317 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO
statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grund-
sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsmit-
telgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung
auf die Gründe des Insolvenzgerichts bezogen und ergänzend ausgeführt, es
halte "zur Frage des Amtsermittlungsgrundsatzes im Antragsverfahren und da-
mit zur Zulässigkeit der Antragstellung" an seiner im ersten Beschluss vertrete-
nen Auffassung nicht mehr fest. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbe-
schwerde, dass das Beschwerdegericht von seiner zunächst vertretenen
Rechtsauffassung abgewichen sei, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben zu haben. Sie meint, dem Beteiligten könne nicht zugemutet werden,
einen Erbschein zu beantragen, um die Frage seiner Erbenstellung verbindlich
vom Nachlassgericht klären zu lassen. Insoweit habe die Rechtssache auch
grundsätzliche Bedeutung.
2. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist fehlerhaft, soweit dieses
von seiner im (ersten) Beschluss vom 22. August 2006 vertretenen Rechtsan-
sicht abgewichen ist. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt.
a) Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde
angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entschei-
dung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht
vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden
(§ 563 Abs. 2 ZPO analog). Entscheidet es entsprechend, ist die Entscheidung
(insoweit) rechtmäßig. Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, kann deshalb
ein Beschwerdegericht seiner zweiten Entscheidung nicht eine andere
Rechtsauffassung zugrunde legen als die, auf der sein zurückverweisender Be-
schluss beruhte (BGHZ 15, 122, 124; 51, 131, 135; 159, 122, 127).
b) Das Beschwerdegericht hatte seine erste Entscheidung damit begrün-
det, dass das Insolvenzgericht von Amts wegen zu klären habe, ob die Aus-
schlagung der Erbschaft rechtzeitig gewesen sei. An diese Rechtsauffassung
war es bei seiner Entscheidung über die erneute sofortige Beschwerde des Be-
teiligten auch selbst gebunden. Dass es an ihr nicht mehr festhalten wollte,
stand dazu im Widerspruch. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung je-
doch nicht. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr die (zweite) Entscheidung
des Insolvenzgerichts zu Eigen gemacht, welches die der Aufhebung zugrunde
liegende rechtliche Würdigung übernommen und die Wirksamkeit der Aus-
schlagung bejaht hat. Dass dem Insolvenzgericht dabei rechtliche Fehler unter-
laufen seien oder es nahe liegende Ermittlungen unterlassen hätte, meint auch
die Rechtsbeschwerde nicht. Der Beteiligte geht vielmehr selbst davon aus, die
Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen zu haben.
3. Wegen der bindenden Wirkung, welche die erste Entscheidung des
Beschwerdegerichts auch für dieses entfaltet, ist dem Senat die eigenständige
Beantwortung der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage nach
den Ermittlungspflichten des Insolvenzgerichts im Rahmen eines Antrags nach
§ 317 InsO verwehrt. In dem Umfang, in welchem das Beschwerdegericht an
seine aufhebende Entscheidung gebunden ist, ist auch das Rechtsbeschwer-
degericht gebunden. Hält sich das Beschwerdegericht an die Bindung, die
durch seinen früheren, zurückverweisenden Beschluss entstanden ist, kann
darin keine Rechtsverletzung liegen. Eine Rechtsbeschwerde kann also nicht
darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem
zweiten Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (BGHZ
15, 122, 125; 51, 131, 135). Im Rahmen des vorliegenden Eröffnungsverfah-
rens steht also die Verpflichtung des Insolvenzgerichts fest, die Erbenstellung
des Beteiligten zu ermitteln. Eine eigenständige Beurteilung dieser Rechtsfrage
ist dem Senat verwehrt.
4. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht wegen einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten zuzulassen. Übergangenen Tat-
sachenvortrag des Beteiligten zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Be-
klagte hat vielmehr in den Tatsacheninstanzen weder dargetan noch glaubhaft
gemacht, Erbe geworden zu sein. Seiner Darstellung nach hat er die Erbschaft
vielmehr innerhalb der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB ausgeschlagen. Das Nach-
lassgericht scheint zeitweilig zwar die gegenteilige Auffassung vertreten zu ha-
ben. Allein damit ist die Erbenstellung des Beteiligten jedoch nicht glaubhaft
gemacht worden. Eine förmliche Entscheidung des Nachlassgerichts, die au-
ßerhalb eines Erbscheinsverfahrens unstatthaft gewesen wäre (BayObLGZ
1985, 244, 247 f), liegt nicht vor. Meinungsäußerungen des Nachlassgerichts
außerhalb eines solchen Verfahrens sind nicht nur unverbindlich, sondern auch
nicht zulässig (BayObLGZ 1985, 244, 248; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl.
§ 1945 Rn. 6). Was der Beteiligte ergänzend vorgetragen hätte, wenn das Be-
schwerdegericht auf seine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen hätte,
sagt die Rechtsbeschwerde schließlich ebenfalls nicht.
5. Die Bejahung der Wirksamkeit der Ausschlagung im vorliegenden Ver-
fahren entfaltet keine Rechtskraft. Der Beteiligte hat auch nicht die Möglichkeit,
in einem Erbscheinverfahren klären zu lassen, dass er nicht Erbe geworden ist.
Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass ein Nachlassgläubiger den Beteilig-
ten als Erben verklagt. Daraus erwächst dem Beteiligten jedoch kein unzumut-
barer Nachteil. Er kann im Prozess einwenden, nicht Erbe geworden zu sein,
und hilfsweise die beschränkte Erbenhaftung einreden. Falls er mit dieser Maß-
gabe verurteilt werden sollte, kann er erneut die Eröffnung des Nachlassinsol-
venzverfahrens beantragen. Die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens hindert nicht, dass der abgewiesene Antragsteller mit verbesserter Be-
gründung oder unter Behauptung neuer Umstände einen neuen Antrag stellt
(vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 55).
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 04.09.2006 - 70 IN 274/06 - LG Hanau, Entscheidung vom 18.09.2006 - 3 T 210/06 -