Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZB 244/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 19. April 2007

beschlossen:

Der Beklagte wird der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 8. November

2006 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom

30. November 2006 für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Be-

klagten auferlegt.

Gründe

1

Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte

seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückge-

nommen hat. Dem Schriftsatz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entneh-

men, dass er keine kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerden

wünscht.

2

An der Wirksamkeit der Rücknahme ändert nichts das in der Folgezeit

vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Sozietät von beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Anwälten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauf-

tragung erkundigt. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwi-

derruflich (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 20, 198, 205; RGZ 150, 392, 395).

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Detmold, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 C 454/06 -

LG Detmold, Entscheidung vom 08.11.2006 - 3 T 285/06 -