BGH Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZB 244/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 19. April 2007
beschlossen:
Der Beklagte wird der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 8. November
2006 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom
30. November 2006 für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Be-
klagten auferlegt.
Gründe
Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden, weil der Beklagte
seine Rechtsbeschwerden mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückge-
nommen hat. Dem Schriftsatz lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entneh-
men, dass er keine kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerden
wünscht.
An der Wirksamkeit der Rücknahme ändert nichts das in der Folgezeit
vom Beklagten vorgelegte Schreiben an eine Sozietät von beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Anwälten, in dem er sich nach den Kosten einer Beauf-
tragung erkundigt. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwi-
derruflich (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 20, 198, 205; RGZ 150, 392, 395).
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Detmold, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 C 454/06 -
LG Detmold, Entscheidung vom 08.11.2006 - 3 T 285/06 -