Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2007 – II ZR 190/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

HINWEIS-BESCHLUSS

vom

23. April 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 42, 58 Nr. 2, § 22

Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung

nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an

BGHZ 96, 253).

BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 190/06 - LG Hannover

AG Hameln

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-

tigt, die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des

Landgerichts Hannover vom 3. Februar 2006 gemäß § 552 a

ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 536,87 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2002 über das Vermögen des

"V. w. V."

(nachfolgend: V.

) eröffneten Insolvenzverfahren. Das V. ist ein wirt-

schaftlicher Verein, dem durch Bescheid des Regierungspräsidiums C.

vom 13. Februar 1996 die Rechtsfähigkeit verliehen wurde.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von

Bedeutung - als Vereinsmitglied auf Zahlung der restlichen Beiträge für die Jah-

re 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 536,87 € in Anspruch. Amtsgericht

und Landgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

3

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben (§ 552 a ZPO); ferner hat die Re-

vision keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der

Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht wirt-

schaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu

entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres

zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten in-

folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versor-

gungswerks ausgegangen.

4

1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher

dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt

jedes eingetragenen Vereins in das Abwicklungsstadium - soweit die Satzung

nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet,

weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21

BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht

mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an

den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben (BGHZ aaO 255).

5

2. Die weitere Erwägung der angeführten Entscheidung, wonach Belan-

ge des Gläubigerschutzes keine Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da

das Vereinsrecht weder eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber den

Vereinsgläubigern noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von

Einlagen kennt (BGHZ aaO 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision unein-

geschränkt auch bei Insolvenz eines wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Ver-

eins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich entweder

der staatlichen Prüfung nach § 22 BGB, in die Belange des Gläubigerschutzes

einfließen (BGHZ aaO; 45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der

jeweiligen Gläubigerschutzvorschriften eine der handelsrechtlichen Gesell-

schaftsformen zu wählen. Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsent-

scheidung in dem Konzessionserfordernis des § 22 BGB einen der persönli-

chen Gesellschafterhaftung wie auch der Schaffung eines Haftungsstocks

gleichwertigen Gläubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch be-

hördlichen Akt - unter Würdigung der Gläubigerinteressen - die Rechtsfähigkeit

zuerkannt, unterliegt er gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsre-

gime des Vereinsrechts, das - wie ausgeführt - nach Eintritt der Insolvenz keine

weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden

Vorinstanzen:

AG Hameln, Entscheidung vom 03.02.2006 - 23 C 305/05 (3) -

LG Hannover, Entscheidung vom 19.07.2006 - 10 S 6/06 -