BGH Beschluss vom 23.04.2007 – II ZR 190/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
HINWEIS-BESCHLUSS
vom
23. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung
nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an
BGHZ 96, 253).
BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 190/06 - LG Hannover
AG Hameln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-
tigt, die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 3. Februar 2006 gemäß § 552 a
ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 536,87 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2002 über das Vermögen des
"V. w. V."
(nachfolgend: V.
) eröffneten Insolvenzverfahren. Das V. ist ein wirt-
schaftlicher Verein, dem durch Bescheid des Regierungspräsidiums C.
vom 13. Februar 1996 die Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von
Bedeutung - als Vereinsmitglied auf Zahlung der restlichen Beiträge für die Jah-
re 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 536,87 € in Anspruch. Amtsgericht
und Landgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben (§ 552 a ZPO); ferner hat die Re-
vision keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der
Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht wirt-
schaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu
entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres
zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten in-
folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versor-
gungswerks ausgegangen.
1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher
dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt
jedes eingetragenen Vereins in das Abwicklungsstadium - soweit die Satzung
nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet,
weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21
BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht
mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an
den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben (BGHZ aaO 255).
2. Die weitere Erwägung der angeführten Entscheidung, wonach Belan-
ge des Gläubigerschutzes keine Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da
das Vereinsrecht weder eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber den
Vereinsgläubigern noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von
Einlagen kennt (BGHZ aaO 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision unein-
geschränkt auch bei Insolvenz eines wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Ver-
eins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich entweder
der staatlichen Prüfung nach § 22 BGB, in die Belange des Gläubigerschutzes
einfließen (BGHZ aaO; 45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der
jeweiligen Gläubigerschutzvorschriften eine der handelsrechtlichen Gesell-
schaftsformen zu wählen. Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsent-
scheidung in dem Konzessionserfordernis des § 22 BGB einen der persönli-
chen Gesellschafterhaftung wie auch der Schaffung eines Haftungsstocks
gleichwertigen Gläubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch be-
hördlichen Akt - unter Würdigung der Gläubigerinteressen - die Rechtsfähigkeit
zuerkannt, unterliegt er gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsre-
gime des Vereinsrechts, das - wie ausgeführt - nach Eintritt der Insolvenz keine
weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden
Vorinstanzen:
AG Hameln, Entscheidung vom 03.02.2006 - 23 C 305/05 (3) -
LG Hannover, Entscheidung vom 19.07.2006 - 10 S 6/06 -