Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2007 – II ZR 66/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Ge- setz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de- nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet.

Die Rückzahlungen betreffen, ohne dass dem Kläger ein Sonder- vorteil zugewandt wurde, allein das Darlehensverhältnis, so dass § 172 Abs. 4 HGB nicht berührt ist. Die Anwendung der Eigenkapi- talersatzregeln scheitert daran, dass die Gesellschaft erst lange nach den in Rede stehenden Auszahlungen überschuldet war und der Kläger zu einer der Überschuldung vorgelagerten Kreditun- würdigkeit nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 107.976,40 €

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.08.2005 - 21 O 5/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 143/05 -