Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 148/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:

1. Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der

Gründe des Urteils des Landgerichts München I vom 7. No-

vember 2006 wegen Urkundenfälschung in drei Fällen bezie-

hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fäl-

len verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellt.

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwen-

digen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur

Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Ur-

kundenfälschung in vier Fällen und der Untreue in 35 Fällen

schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe

5

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sie-

ben Fällen, der Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen und der Untreue

in 35 Fällen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der Gründe

des angefochtenen Urteils wegen Urkundenfälschung in drei Fällen bezie-

hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt

worden ist, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da es nach den bislang getroffenen Fest-

stellungen Zweifeln unterliegt, ob insoweit von der Herstellung unechter Urkun-

den oder von der Verfälschung echter Urkunden ausgegangen werden kann.

Die Teileinstellung führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung

des Schuldspruchs.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbun-

desanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

Mit der Teileinstellung entfallen die insoweit festgesetzten 16 Einzelstra-

fen (insgesamt 13 Jahre und 7 Monate). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe

bleibt hiervon jedoch unberührt. Ihr lagen 55 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe

von 70 Jahren und vier Monaten zugrunde. Der Senat kann ausschließen, dass

die Strafkammer ohne die für die eingestellten Taten angesetzten Einzelstrafen

(es verbleiben 39 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von 56 Jahren und 9 Mo-

naten) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese Strafe ist auch

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