BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 148/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:
1. Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der
Gründe des Urteils des Landgerichts München I vom 7. No-
vember 2006 wegen Urkundenfälschung in drei Fällen bezie-
hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fäl-
len verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt.
Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwen-
digen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur
Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Ur-
kundenfälschung in vier Fällen und der Untreue in 35 Fällen
schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sie-
ben Fällen, der Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen und der Untreue
in 35 Fällen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der Gründe
des angefochtenen Urteils wegen Urkundenfälschung in drei Fällen bezie-
hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt
worden ist, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da es nach den bislang getroffenen Fest-
stellungen Zweifeln unterliegt, ob insoweit von der Herstellung unechter Urkun-
den oder von der Verfälschung echter Urkunden ausgegangen werden kann.
Die Teileinstellung führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
Mit der Teileinstellung entfallen die insoweit festgesetzten 16 Einzelstra-
fen (insgesamt 13 Jahre und 7 Monate). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe
bleibt hiervon jedoch unberührt. Ihr lagen 55 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe
von 70 Jahren und vier Monaten zugrunde. Der Senat kann ausschließen, dass
die Strafkammer ohne die für die eingestellten Taten angesetzten Einzelstrafen
(es verbleiben 39 Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von 56 Jahren und 9 Mo-
naten) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Diese Strafe ist auch
angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf