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BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 4 StR 94/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 94/07

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2007 gemäß

§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit

Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der

Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten schweren

Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 15. September 2006, soweit

es ihn betrifft, dahin geändert, dass die tateinheitliche

Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung

im Fall II. 3 der Urteilsgründe entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-

dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit

Einschleusen von Ausländern, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen

von Ausländern in einem weiteren Fall, sowie wegen versuchten schweren

Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ver-

suchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts.

2

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-

bundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten

schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 154 a

Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung

des Schuldspruchs.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Allerdings begegnet die Annahme der ausbeuterischen Zuhälterei

(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe in

Anbetracht der Höhe der den Tatopfern aus der Prostitutionsausübung verblie-

benen Erlöse und der vom Angeklagten insoweit übernommenen Aufwendun-

gen rechtlichen Bedenken. Dies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs je-

doch nicht, da das Landgericht insoweit jeweils rechtsfehlerfrei (auch) den Tat-

bestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht hat.

4

Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die

Strafkammer in den Fällen II. 1 und 2 bei Annahme nur einer Tatbestandsalter-

native des § 181 a Abs. 1 StGB und im Fall II. 3 ohne den Schuldspruch wegen

tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung auf geringere

Einzelstrafen erkannt hätte. Soweit das Landgericht strafschärfend gewertet

hat, dass der Angeklagte „im Fall 3 (richtig: Fall 2) gegen drei Strafgesetze ver-

stoßen (hat)“, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Jedenfalls

erachtet der Senat die verhängten Rechtsfolgen als angemessen im Sinne des

§ 354 Abs. 1 a StPO.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist urlaubs- Kuckein Athing

bedingt ortsabwesend und deshalb

verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Ri'inBGH Solin-Stojanović ist wegen

Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Kuckein Ernemann