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BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 4 StR 94/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2007 gemäß
§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der
Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten schweren
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 15. September 2006, soweit
es ihn betrifft, dahin geändert, dass die tateinheitliche
Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung
im Fall II. 3 der Urteilsgründe entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-
dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit
Einschleusen von Ausländern, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen
von Ausländern in einem weiteren Fall, sowie wegen versuchten schweren
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ver-
suchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
2
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-
bundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten
schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 154 a
Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs.
3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Allerdings begegnet die Annahme der ausbeuterischen Zuhälterei
(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe in
Anbetracht der Höhe der den Tatopfern aus der Prostitutionsausübung verblie-
benen Erlöse und der vom Angeklagten insoweit übernommenen Aufwendun-
gen rechtlichen Bedenken. Dies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs je-
doch nicht, da das Landgericht insoweit jeweils rechtsfehlerfrei (auch) den Tat-
bestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht hat.
4
Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die
Strafkammer in den Fällen II. 1 und 2 bei Annahme nur einer Tatbestandsalter-
native des § 181 a Abs. 1 StGB und im Fall II. 3 ohne den Schuldspruch wegen
tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung auf geringere
Einzelstrafen erkannt hätte. Soweit das Landgericht strafschärfend gewertet
hat, dass der Angeklagte „im Fall 3 (richtig: Fall 2) gegen drei Strafgesetze ver-
stoßen (hat)“, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Jedenfalls
erachtet der Senat die verhängten Rechtsfolgen als angemessen im Sinne des
§ 354 Abs. 1 a StPO.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist urlaubs- Kuckein Athing
bedingt ortsabwesend und deshalb
verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ri'inBGH Solin-Stojanović ist wegen
Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Kuckein Ernemann