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BGH Urteil vom 26.04.2007 – 4 StR 557/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 557/06

Urteil

vom

26. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 11. August 2006 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohne Strafaussetzung zur

Bewährung - verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-

ner - zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) - auf die

Frage der Strafaussetzung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit

der Nebenklägerin eine konfliktbeladene Ehe, in deren Verlauf es auch zu Tät-

lichkeiten und Bedrohungen kam. Wegen eines dieser Vorfälle wurde gegen ihn

im Jahre 2004 eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Vorfall - am 24. Juni 2004 -

wurde die Ehe gegen den Willen des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte

litt unter der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau. Er war eifersüchtig

und vermochte ihr ein von seinem Einfluss unabhängiges Leben nicht zuzuges-

tehen.

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Am Tattag - dem 12. März 2006 - kam es, als der Angeklagte die ge-

meinsamen, 6 und 8 Jahre alten, Kinder zu der Nebenklägerin bringen wollte

und er seine geschiedene Ehefrau auf der Straße in Begleitung eines ihm frem-

den Mannes sah, zu gegenseitigen Beschimpfungen, in deren Verlauf die Ne-

benklägerin ihr Handy gegen den Pkw des Angeklagten warf und der Angeklag-

te sie mit seinem Fahrzeug verfolgte, von hinten erfasste und verletzte, um sie

damit für ihr Verhalten zu bestrafen.

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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklag-

ten gewertet, dass die Geschädigte durch den Vorfall nur geringfügige Verlet-

zungen erlitten hatte, der Angeklagte auf Grund eines spontanen Tatentschlus-

ses und aus einer aufgeladenen Situation heraus handelte, er nicht einschlägig

vorbestraft ist und er wegen vorangegangenen Haschischgenusses leicht ent-

hemmt gewesen sein konnte. Zu seinen Lasten hat es berücksichtigt, dass der

Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, die Nebenklägerin durch das Tat-

geschehen noch in der Hauptverhandlung psychisch belastet war, sich der An-

geklagte zu der Tathandlung im Beisein der beiden kleinen Kinder hatte hinrei-

ßen lassen und dass die Verurteilung aus dem Jahre 2004, was die "mangelnde

Impulskontrolle" des Angeklagten angehe, gewisse Parallelen zu dem abgeur-

teilten Tatgeschehen aufweise.

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Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt,

weil bereits zweifelhaft sei, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose

zu stellen sei. Jedenfalls könnten bei einer Gesamtwürdigung die nach § 56

Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Milderungsgründe in der Tat und in der

Person des Angeklagten nicht bejaht werden: Zwar habe es sich um eine Spon-

tantat "aus einem zornigen Impuls heraus" gehandelt und sei gegen den Ange-

klagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt worden, wobei er bereits fünf

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Monate Untersuchungshaft verbüßt habe; zu berücksichtigen sei jedoch, dass

es letztlich nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass die Verletzungen

der Nebenklägerin geringfügig waren, und dass keine Anhaltspunkte dafür er-

kennbar seien, dass der Angeklagte künftig die Eigenständigkeit seiner ge-

schiedenen Ehefrau und deren körperliche Unversehrtheit respektieren werde.

2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher

Nachprüfung stand.

Wie die Strafzumessung, so ist auch die Entscheidung, ob die Vollstre-

ckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sa-

che des Tatrichters (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 366, 367; 2002, 312).

Gelangt dieser auf Grund der Besonderheiten des Falles bei der nach § 56 Abs.

2 StGB gebotenen Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGHR

StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 5, 6) zu der Überzeugung, dass eine Straf-

aussetzung nicht in Betracht kommt, so ist dies vom Revisionsgericht regelmä-

ßig hinzunehmen, auch wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen

wäre.

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Das Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die die Bewäh-

rungsentscheidung beeinflussen konnten, gesehen und - im Ergebnis - rechts-

fehlerfrei abgewogen. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit

sie versucht, die festgestellten Umstände anders zu gewichten und ihre eigene

Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen, kann sie damit

im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann