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BGH Urteil vom 26.04.2007 – 4 StR 7/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 7/07

Urteil

vom

26. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Stralsund vom 29. August 2006 im

Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten

Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten

verurteilt und die in der einbezogenen Sache angeordnete Maßregel nach

§§ 69, 69 a StGB aufrecht erhalten.

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Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-

gelegten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Ge-

neralbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie wen-

det sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch

das Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überfiel der

Angeklagte am 8. Dezember 2005 und am 16. Februar 2006 jeweils ein Geldin-

stitut auf der Insel Rügen und erbeutete dabei 11 540 Euro bzw. 5 660 Euro.

Bei der ersten Tat setzte der jeweils maskiert auftretende Angeklagte eine

Spielzeugpistole als Drohmittel ein, bei der zweiten Tat ein Jagdmesser. Bei

beiden Fällen nahm der Angeklagte eine Geisel zur Durchsetzung seiner Forde-

rung. Bereits im September 2005 hatte der während des gesamten Tatzeit-

raums arbeitslose Angeklagte, wie er einräumt, eine Bank in Schleswig-Holstein

überfallen; diese Tat ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-

rens. Das Motiv für die Taten war nach den Angaben des Angeklagten, dass er

sich Geld für den Erwerb von Alkohol und Drogen beschaffen wollte, da er nach

dem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 begonnen hatte, wahllos Alkohol zu trin-

ken, und seit Ende 2004 zusätzlich Kokain (etwa 10 bis 15 Gramm pro Woche)

konsumierte.

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Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht den

Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen,

denen zufolge bei dem Angeklagten eine Anpassungsstörung im Sinne einer

längeren depressiven Reaktion - ICD 10 F 43.21 - sowie ein Abhängigkeitssyn-

drom von Alkohol und Kokain - ICD 10 F 10.2 und F 14.2 - vorliegen. Es ist zu

dem Schluss gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten des-

wegen bei Begehung beider Taten erheblich vermindert war, und hat von der

Möglichkeit Gebrauch gemacht, die der Strafzumessung zu Grunde liegenden

Strafrahmen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

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2. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB)

des Angeklagten bei Begehung der Taten begegnet durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich

das Urteil nicht dazu verhält, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB das

Landgericht für erfüllt angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des

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Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig

nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vor-

liegt (BGHSt 49, 347, 351).

a) Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB

auf eine von dem Sachverständigen diagnostizierte Anpassungsstörung im Sin-

ne von ICD 10 F 43.21 zurückgeführt.

Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung

lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des

Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Bei einer nicht pathologisch beding-

ten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die

hier als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommen könnte, nur

dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung

gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des

Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder ein-

engen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326,

327).

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Bei den sogenannten Anpassungsstörungen (ICD 10 F 43.2) handelt es

sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung,

die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpas-

sungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem

belastenden Lebensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit

auftreten. Unter der Bezeichnung F 43.21, auf die der Sachverständige verwie-

sen hat, ist ein "leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhal-

tende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert" be-

schrieben. Es liegt eher fern anzunehmen, dass eine solche, als "leichter de-

pressiver Zustand" zu bewertende Befindlichkeit eines der Eingangsmerkmale

des § 20 StGB erfüllt haben könnte. Jedenfalls hätte dies der näheren Darle-

gung und Begründung bedurft. Eine solche enthält das angefochtene Urteil

nicht. Die Strafkammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, wonach

sich bei dem Angeklagten "deutliche Hinweise auf eine neurotische Fehlent-

wicklung, bedingt in der auffälligen Beziehung zur Mutter und der Alkoholab-

hängigkeit beider Elternteile" fänden; nach der Trennung der Eltern habe sich

eine "beiderseits abhängige strukturierte Beziehung zwischen Mutter und Sohn

entwickelt"; ferner weise der Angeklagte eine gering ausgeprägte eigene Auto-

nomie auf und habe bereits frühzeitig Verdrängungsmechanismen erlernt. We-

der der Sachverständige noch das Landgericht haben aber dargetan, ob und

inwieweit dieser leichte depressive Zustand das Leben des Angeklagten be-

lastet und sich bei den einzelnen Taten ausgewirkt hat. Auch dem Zusammen-

hang der Urteilsgründe lässt sich das nicht entnehmen, vielmehr stand danach

die "auffällige Beziehung zur Mutter" weder dem beruflichen Werdegang des

Angeklagten entgegen noch hat sie ihn bei der Kontaktaufnahme zu anderen

Personen gehindert.

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b) Soweit das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Steue-

rungsfähigkeit weiterhin auf ein vom Sachverständigen diagnostiziertes Abhän-

gigkeitssyndrom von Alkohol und Kokain (ICD 10 F 10.2 und F 14.2) stützt, be-

gegnet dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Zum einen stützt sich die Annahme einer solchen Abhängigkeit aus-

schließlich auf die eigenen, von seiner Lebensgefährtin nicht bestätigten Anga-

ben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten, ohne dass etwaige zeitnahe

Untersuchungsbefunde oder Erkenntnisse aus der Zeit unmittelbar nach der

Inhaftierung herangezogen wurden.

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Zum anderen hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Abhängigkeit

von Alkohol oder Drogen nicht für sich allein, sondern nur bei Vorliegen beson-

derer Umstände die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit begrün-

det. Derartige Umstände erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich nur dann

an, wenn auf Grund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsverände-

rungen eingetreten sind oder der Abhängige durch starke Entzugserscheinun-

gen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl.

Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 11 a und § 21 Rdn. 13 jeweils mit

zahlreichen Nachweisen). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Ausnahme-

fälle lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen; sie werden von dem Ange-

klagten auch nicht behauptet. Im Übrigen spricht bereits die Art der jeweiligen

Tatplanung und Tatausführung dagegen, da der Angeklagte den Entschluss

bereits deutlich vor den Taten fasste und die Durchführung, insbesondere bei

der zweiten Tat, sorgfältig vorher plante.

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3. Nach alledem kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand ha-

ben, weil die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit neuer

Entscheidung bedarf. Dabei wird auch die Frage einer Unterbringung nach § 64

StGB erneut zu prüfen sein. Für die neue Hauptverhandlung wird es sich emp-

fehlen, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann