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BGH Urteil vom 26.04.2007 – 4 StR 7/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
26. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Stralsund vom 29. August 2006 im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten
Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten
verurteilt und die in der einbezogenen Sache angeordnete Maßregel nach
§§ 69, 69 a StGB aufrecht erhalten.
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Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-
gelegten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Ge-
neralbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie wen-
det sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch
das Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überfiel der
Angeklagte am 8. Dezember 2005 und am 16. Februar 2006 jeweils ein Geldin-
stitut auf der Insel Rügen und erbeutete dabei 11 540 Euro bzw. 5 660 Euro.
Bei der ersten Tat setzte der jeweils maskiert auftretende Angeklagte eine
Spielzeugpistole als Drohmittel ein, bei der zweiten Tat ein Jagdmesser. Bei
beiden Fällen nahm der Angeklagte eine Geisel zur Durchsetzung seiner Forde-
rung. Bereits im September 2005 hatte der während des gesamten Tatzeit-
raums arbeitslose Angeklagte, wie er einräumt, eine Bank in Schleswig-Holstein
überfallen; diese Tat ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens. Das Motiv für die Taten war nach den Angaben des Angeklagten, dass er
sich Geld für den Erwerb von Alkohol und Drogen beschaffen wollte, da er nach
dem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 begonnen hatte, wahllos Alkohol zu trin-
ken, und seit Ende 2004 zusätzlich Kokain (etwa 10 bis 15 Gramm pro Woche)
konsumierte.
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Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit hat sich das Landgericht den
Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen,
denen zufolge bei dem Angeklagten eine Anpassungsstörung im Sinne einer
längeren depressiven Reaktion - ICD 10 F 43.21 - sowie ein Abhängigkeitssyn-
drom von Alkohol und Kokain - ICD 10 F 10.2 und F 14.2 - vorliegen. Es ist zu
dem Schluss gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten des-
wegen bei Begehung beider Taten erheblich vermindert war, und hat von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die der Strafzumessung zu Grunde liegenden
Strafrahmen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
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2. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB)
des Angeklagten bei Begehung der Taten begegnet durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich
das Urteil nicht dazu verhält, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB das
Landgericht für erfüllt angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig
nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vor-
liegt (BGHSt 49, 347, 351).
a) Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB
auf eine von dem Sachverständigen diagnostizierte Anpassungsstörung im Sin-
ne von ICD 10 F 43.21 zurückgeführt.
Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung
lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des
Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Bei einer nicht pathologisch beding-
ten Persönlichkeitsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die
hier als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommen könnte, nur
dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung
gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des
Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder ein-
engen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326,
327).
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Bei den sogenannten Anpassungsstörungen (ICD 10 F 43.2) handelt es
sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung,
die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpas-
sungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem
belastenden Lebensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit
auftreten. Unter der Bezeichnung F 43.21, auf die der Sachverständige verwie-
sen hat, ist ein "leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhal-
tende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert" be-
schrieben. Es liegt eher fern anzunehmen, dass eine solche, als "leichter de-
pressiver Zustand" zu bewertende Befindlichkeit eines der Eingangsmerkmale
des § 20 StGB erfüllt haben könnte. Jedenfalls hätte dies der näheren Darle-
gung und Begründung bedurft. Eine solche enthält das angefochtene Urteil
nicht. Die Strafkammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, wonach
sich bei dem Angeklagten "deutliche Hinweise auf eine neurotische Fehlent-
wicklung, bedingt in der auffälligen Beziehung zur Mutter und der Alkoholab-
hängigkeit beider Elternteile" fänden; nach der Trennung der Eltern habe sich
eine "beiderseits abhängige strukturierte Beziehung zwischen Mutter und Sohn
entwickelt"; ferner weise der Angeklagte eine gering ausgeprägte eigene Auto-
nomie auf und habe bereits frühzeitig Verdrängungsmechanismen erlernt. We-
der der Sachverständige noch das Landgericht haben aber dargetan, ob und
inwieweit dieser leichte depressive Zustand das Leben des Angeklagten be-
lastet und sich bei den einzelnen Taten ausgewirkt hat. Auch dem Zusammen-
hang der Urteilsgründe lässt sich das nicht entnehmen, vielmehr stand danach
die "auffällige Beziehung zur Mutter" weder dem beruflichen Werdegang des
Angeklagten entgegen noch hat sie ihn bei der Kontaktaufnahme zu anderen
Personen gehindert.
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b) Soweit das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Steue-
rungsfähigkeit weiterhin auf ein vom Sachverständigen diagnostiziertes Abhän-
gigkeitssyndrom von Alkohol und Kokain (ICD 10 F 10.2 und F 14.2) stützt, be-
gegnet dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Zum einen stützt sich die Annahme einer solchen Abhängigkeit aus-
schließlich auf die eigenen, von seiner Lebensgefährtin nicht bestätigten Anga-
ben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten, ohne dass etwaige zeitnahe
Untersuchungsbefunde oder Erkenntnisse aus der Zeit unmittelbar nach der
Inhaftierung herangezogen wurden.
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Zum anderen hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Abhängigkeit
von Alkohol oder Drogen nicht für sich allein, sondern nur bei Vorliegen beson-
derer Umstände die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit begrün-
det. Derartige Umstände erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich nur dann
an, wenn auf Grund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsverände-
rungen eingetreten sind oder der Abhängige durch starke Entzugserscheinun-
gen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 11 a und § 21 Rdn. 13 jeweils mit
zahlreichen Nachweisen). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Ausnahme-
fälle lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen; sie werden von dem Ange-
klagten auch nicht behauptet. Im Übrigen spricht bereits die Art der jeweiligen
Tatplanung und Tatausführung dagegen, da der Angeklagte den Entschluss
bereits deutlich vor den Taten fasste und die Durchführung, insbesondere bei
der zweiten Tat, sorgfältig vorher plante.
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3. Nach alledem kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand ha-
ben, weil die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit neuer
Entscheidung bedarf. Dabei wird auch die Frage einer Unterbringung nach § 64
StGB erneut zu prüfen sein. Für die neue Hauptverhandlung wird es sich emp-
fehlen, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann