Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2007 – I ZR 190/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Internet-Versicherung

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell- schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") Art. 5 Abs. 1 lit. c

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer an- zugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effi- ziente Kommunikation zu ermöglichen?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:

a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elek- tronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Diens- tes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikations- weg eröffnen?

b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nut- zer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?

BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZR 190/04 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden

zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000

über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informati-

onsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-

verkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli

2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie

verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des

Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle

Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente

Kommunikation zu ermöglichen?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:

a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse

der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit

einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der

Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?

b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunika-

tionsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfrage-

maske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Inter-

net an den Diensteanbieter wenden kann, und die Be-

antwortung der Anfrage des Nutzers durch den Dienste-

anbieter mittels E-Mail erfolgt?

Gründe

1

I. Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet Kraftfahrzeugver-

sicherungen an. Sie wirbt Kunden ausschließlich über das Internet. Auf ihren

Internetseiten gibt die Beklagte ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse, nicht

aber ihre Telefonnummer an. Individuelle Fragen kann ein Interessent über eine

Internet-Anfragemaske an die Beklagte richten. Die Antworten versendet die

Beklagte per E-Mail. Ihre Telefonnummer teilt sie Kunden erst nach Abschluss

eines Versicherungsvertrags mit.

2

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-

cherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hat geltend gemacht,

die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen ihres Internetauftritts ihre Telefon-

nummer anzugeben. Nur so sei die gesetzlich vorgesehene unmittelbare Kom-

munikation zwischen einem Interessenten und der Beklagten gewährleistet.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. Endverbrauchern

im

Internet

unter

der

Adresse

www.d. .de

Angebote

von

Versiche-

rungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des Ab-

schlusses von Versicherungsverträgen anzubieten, ohne durch

Angabe einer Telefonnummer die unmittelbare Kommunikation

des Verbrauchers mit dem Versicherer zu ermöglichen,

hilfsweise

2. auf

der

Internetseite

mit

www.d. .de

Angebote

der

von

Adresse

Versiche-

rungsleistungen zu unterbreiten und die Möglichkeit des Ab-

schlusses von Versicherungsverträgen anzubieten, wie in der

Anlage K 2a-K 5b wiedergegeben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Auf

die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen

(OLG Hamm NJW-RR 2004, 1045).

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Be-

klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1

lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informati-

onsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Bin-

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nenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) ab. Vor einer Entschei-

dung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß

Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Be-

schlusstenor gestellten Fragen einzuholen.

8

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bereitstellung einer tele-

fonischen Kontaktaufnahme sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittel-

bare Kommunikation zu ermöglichen. Diese sei auch über die bereitgestellte

Anfragemaske und die Beantwortung der Fragen von Interessenten durch Mit-

arbeiter der Beklagten per E-Mail möglich. In die Kommunikation zwischen den

Interessenten und der Beklagten seien selbständig tätige Dritte nicht zwischen-

geschaltet. Auch in zeitlicher Hinsicht werde eine unmittelbare Kommunikation

mit der Beklagten erreicht. Diese beantworte Anfragen nach eigenen Angaben

innerhalb von 30 bis 60 Minuten. Nach den Feststellungen des gerichtlichen

Sachverständigen sei eine von diesem gestellte Probeanfrage innerhalb weni-

ger Minuten von der Beklagten beantwortet worden.

9

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach

§ 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UKlaG und aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu,

wenn die Beklagte nach § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG zur Angabe einer Telefonnum-

mer im Rahmen ihrer Internetpräsentation verpflichtet ist.

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a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch ge-

nommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfeh-

lung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die

dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Verbrau-

cherschutzgesetze i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2

UKlaG u.a. die Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie

2000/31/EG. Hierzu zählt die Bestimmung des § 5 TMG, die an die Stelle des

wortgleichen § 6 TDG getreten ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf

eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen

Geschäftsverkehr

[Elektronischer Geschäftsverkehr

- Gesetz EGG] BT-

Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR

2007, 159 Tz 15 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet).

11

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG müssen Diensteanbie-

ter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, ein-

schließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar

erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem

Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu

kommunizieren. Diese Bestimmung ist im deutschen Recht durch § 5 Abs. 1

Nr. 2 TMG (= § 6 Abs. 1 Nr. 2 TDG a.F.) umgesetzt worden. Sowohl Art. 5

Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG als auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordern

nach ihrem Wortlaut keine Angabe einer Telefonnummer, unter der der

Diensteanbieter erreichbar ist.

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b) Die Angabe einer Telefonnummer könnte jedoch nach Sinn und

Zweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG erforderlich sein, um

eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter

und dem Nutzer zu ermöglichen.

13

In der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die

Möglichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation zwingend voraussetzt, dass

eine telefonische Kontaktaufnahme eröffnet wird (von der Notwendigkeit der

Angabe einer Telefonnummer gehen aus: OLG Köln GRUR-RR 2005, 24;

Fezer/Mankowski, UWG, § 4-S 12 Rdn. 149; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis,

TDG, 2004, § 6 Rdn. 25; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht

im

Internet,

Rdn. 372; Wüstenberg, WRP 2002, 782, 783; Kaestner/Tews, WRP 2002,

1011, 1013; Ernst, GRUR 2003, 759; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 113; a.A.

Härting, DB 2001, 80, 81; Föhlisch in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-

Recht (Stand August 2006), Kap. 13.4 Rdn. 127 f.). Auch die Begründung zum

Regierungsentwurf des EGG (BT-Drucks. 14/6098, S. 21) sieht es als erforder-

lich an, dass der Diensteanbieter eine Telefonnummer angibt, um eine unmit-

telbare Kommunikation zu ermöglichen.

14

Für diese Ansicht spricht, dass nur telefonisch und nicht per E-Mail oder

Telefax eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede im Sinne eines

echten Dialogs möglich ist. Zudem erleichtert die Einrichtung eines Telefonan-

schlusses dem Nutzer die Kontaktaufnahme, der so nicht allein auf eine schrift-

liche Kommunikation mit dem Diensteanbieter verwiesen wird.

15

Andererseits könnten E-Mail, Computer- und Telefax auch den Anforde-

rungen genügen, die an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu stel-

len sind. Entsprechend wird in der Rechtsprechung angenommen, dass neben

der E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefaxnummer ausreicht (österreichi-

scher OGH, Urt. v. 18.11.2003 - 4 Ob 219/03, MMR 2004, 599, 601 = CR 2004,

684). Die Notwendigkeit, telefonische Anfragen von Interessenten zu beantwor-

ten, würde die Beklagte zwingen, ihr Geschäftskonzept einer Kundenakquisition

ausschließlich über das Internet zu ändern. Die Beklagte würde in ihrer Ge-

schäftstätigkeit eingeschränkt, obwohl die Richtlinie 2000/31/EG nach ihren Er-

wägungsgründen 4 bis 6 gerade auf den Abbau von Hemmnissen, auf die Wei-

terentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft

und auf die Nutzung der Chancen des Binnenmarktes durch den elektronischen

Geschäftsverkehr abzielt. Zudem würde die Einrichtung eines Telefonanschlus-

ses nicht notwendigerweise eine unmittelbare und effiziente Kommunikation

zwischen Nutzer und Diensteanbieter erlauben. Wird die Telefonnummer als

Mehrwertdienstenummer eingerichtet, könnten potentielle Nutzer durch die da-

mit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten

werden. Einschränkungen der Erreichbarkeit in zeitlicher und kapazitätsmäßiger

Hinsicht könnten die Kontaktaufnahme erschweren und weitere Reglementie-

rungen erfordern.

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3. Ist die Beklagte zur Angabe einer Telefonnummer nach Art. 5 Abs. 1

lit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht verpflichtet, wäre das mit dem Hilfsantrag

zu 2 verfolgte Verbot auszusprechen, wenn die Beklagte nach dieser Bestim-

mung der Richtlinie verpflichtet wäre, neben der Kontaktmöglichkeit im Wege

der elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu ihr zu eröffnen

und die von ihr eingerichtete Anfragemaske diesen Anforderungen nicht genügt.

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a) Die Notwendigkeit, einen zweiten Kommunikationsweg zu eröffnen, ist

in Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht ausdrücklich vorgeschrie-

ben. Auch der Formulierung "einschließlich seiner Adresse der elektronischen

Post" lässt sich das Erfordernis eines zweiten Kommunikationswegs neben der

Angabe der E-Mail-Adresse nicht zwingend entnehmen. Allerdings hat der ös-

terreichische Oberste Gerichtshof zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des österreichischen

E-Commerce-Gesetzes (öECG), durch das die Richtlinie 2000/31/EG umge-

setzt worden ist (§ 31 Abs. 2 öECG), angenommen, neben der Angabe der

elektronischen Postadresse sei mindestens ein anderer individueller Kommuni-

kationsweg erforderlich (öOGH MMR 2004, 599, 601).

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b) Sollte ein zweiter Kommunikationsweg nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der

Richtlinie 2000/31/EG vom Diensteanbieter eingerichtet werden müssen,

kommt es für die Entscheidung des Streitfalls darauf an, ob neben der Angabe

der E-Mail-Adresse die Einrichtung einer Anfragemaske, mit der sich der Nutzer

über das Internet mit schriftlichen Anfragen an den Diensteanbieter wenden

kann, der diese nach seiner Ankündigung innerhalb einer Stunde per E-Mail

beantwortet, den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme und unmit-

telbare und effiziente Kommunikation i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie

2000/31/EG genügt. Zwar hat nicht jeder Internetnutzer eine eigene E-Mail-

Adresse. Gleichwohl spricht für eine solche Auslegung, dass von einem Inter-

netnutzer erwartet werden kann, dass er über die für die Kommunikation im In-

ternet üblichen Empfangseinrichtungen verfügt, wenn er sich an einen nach

seinem Geschäftsmodell vor Vertragsschluss nur

im

Internet präsenten

Diensteanbieter wenden will.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 O 120/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 U 222/03 -