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BGH Beschluss vom 26.04.2007 – IX ZB 5/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 5/06
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2005 wird als un-
zulässig verworfen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die wei-
tere Beteiligte zu 3 2/3 und der weitere Beteiligte zu 4 1/3 zu tra-
gen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
3 Mio. Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 5. November 2003 das Insol-
venzverfahren eröffnet worden. Im Mai 2004 legten die Schuldnerin und der
Insolvenzverwalter einen ersten Insolvenzplan vor, der in der mündlichen Ver-
handlung vom 30. Juni 2004 erörtert und über den in der nachfolgenden Ver-
handlung am 19. August 2004 - zwei Mal - abgestimmt wurde. Der Plan erhielt
in den gebildeten drei Gruppen die erforderlichen Mehrheiten; die Schuldnerin
stimmte ihm zu. Zwei Gläubiger, die Rechtsbeschwerdeführer, stellten nach
§ 251 InsO Minderheitenschutzanträge. Das Insolvenzgericht traf keine Ent-
scheidung über die Bestätigung dieses Plans.
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Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 nahm der Insolvenzverwalter den be-
schlossenen Insolvenzplan zurück, kündigte für die nächsten Tage einen an
den "Diskussionsstand" angepassten Planentwurf an und bat um die Anberau-
mung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins. Dieser fand am 13. Juli
2005 statt. Der neue Insolvenzplan vom 14. Juni 2005 enthält wiederum drei
Gruppen. Nach Erörterung änderte der Insolvenzverwalter den Plan in einem
Punkt nochmals zu Gunsten der Gläubiger der Gruppe 3 ab. Die Gläubiger
stimmten in den Gruppen 1 und 2 dem Plan einstimmig zu. In der Gruppe 3, zu
der die Rechtsbeschwerdeführer gehören, erhielt er nur die Mehrheit nach
Kopfteilen; die Summenmehrheit erreichte er nicht.
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Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzplan die gerichtliche Bestätigung
versagt, weil die Zustimmung der Gläubiger der Gruppe 3 nicht als erteilt gelte.
Gegen diesen Beschluss haben die Schuldnerin und der weitere Beteiligte zu 1
sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Plan in der Fassung
vom 13. Juli 2005 gerichtlich bestätigt. Hiergegen wenden sich die weiteren
Beteiligten zu 3 und 4.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 253 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253
InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte
Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er
durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (vgl. BGH,
Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZIP 2005, 1648, insoweit von BGHZ 163,
344 ff nicht abgedruckt).
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2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in
§ 9 Abs. 3 InsO angeordneten Erleichterungen für den Zustellungsnachweis
auch für die Ladung der Gläubiger zum Erörterungs- und Abstimmungstermin
(§ 235 InsO) gelten, wird nicht entscheidungserheblich, weil die Gläubiger der
Gruppen 1 und 2 in der Sitzung vom 13. Juli 2005 vollständig erschienen waren
und in der Gruppe 3 die erforderliche Summenmehrheit nicht erreicht worden
ist. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass etwaige Ladungsmängel sich auf
das Abstimmungsverhalten der Gläubiger ausgewirkt hätten.
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3. Eine Grundsatzentscheidung ist auch nicht zu der Rechtsfrage veran-
lasst, bis zu welchem Zeitpunkt der eingereichte Plan zurückgenommen oder
geändert werden kann. Stellt - wie hier - der Antragsberechtigte vor der gericht-
lichen Bestätigung des Plans einen überarbeiteten Entwurf zur Abstimmung,
der aus seiner Sicht dem bisherigen Diskussionsstand besser Rechnung trägt,
ist das rechtliche Gehör aller Beteiligten gewahrt und sieht das Gericht keine
Veranlassung, den neuen Plan nach § 231 InsO von Amts wegen zurückzuwei-
sen, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften im
Sinne des § 250 Nr. 1 InsO vor, wenn über diesen neuen Plan abgestimmt wird.
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4. Die Annahme des Landgerichts, die Zustimmung der Abstimmungs-
gruppe 3 gelte nach § 245 InsO als erteilt, weil diese durch den Plan nicht
schlechter gestellt und an dem wirtschaftlichen Wert angemessen beteiligt wer-
de, fällt überwiegend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
eingeschränkt
nachgeprüft werden.
Grundsatzfragen oder Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs
erforderten, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Gruppenbildung ist auf
der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die Bil-
dung der Gruppe 2 (absonderungsberechtigte Gläubiger außerhalb des Fortfüh-
rungsbereichs der Schuldnerin) ist nicht willkürlich und rechtfertigt sich durch
die besonderen Interessen der dem Fortsetzungsbereich zugeordneten gesi-
cherten Gläubiger der Gruppe 1 an der Unternehmensfortführung und dem da-
mit einhergehenden Erhalt des Wertes
ihrer Sicherheiten
(vgl. HK-
InsO/Flessner, 4. Aufl. § 222 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222
Rn. 81).
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5. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte voraussichtliche
Schlechterstellung der Rechtsbeschwerdeführer durch den Insolvenzplan (vgl.
§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO) hängt maßgeblich von dem Wert der von der Beteilig-
ten zu 3 gepfändeten Beteiligung der Schuldnerin an der B. GmbH, den
Verwertungsmöglichkeiten und dem Umfang der vorrangigen Absonderungs-
rechte anderer Gläubiger ab. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit keine
Rechtsfehler von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche die tatrichterliche Ein-
schätzung des Landgerichts ernsthaft in Frage stellen, dass die weitere Beteilig-
te zu 3 mit ihrem nachrangigen Pfandrecht ausfallen wird.
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6. Die Verfahrensgrundrechte der Rechtsbeschwerdeführer, insbesonde-
re ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art, 103 Abs. 1 GG), sind nicht verletzt. Von
einer weiteren Begründung der Entscheidung hat der Senat abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung,
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
III.
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Den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde bemisst der Senat in Hö-
he von 10 v.H. der festgesetzten Stimmrechte.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -