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BGH Beschluß vom 07.07.2005 – IX ZB 266/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja (zu a u. b)
BGHR:
ja
InsO §§ 222, 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1
a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grund- sätzlich unzulässig.
b) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Be- triebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherhei- ten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im We- ge einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.
c) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die ge- richtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Be- schwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zuge- stimmt haben.
d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er
geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten.
e) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte.
BGH, Beschluß vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04 - AG Charlottenburg
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zu 1 und 2 wird der
Beschluß der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 20.
Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Insolvenzschuldnerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Ver-
mögen besteht aus Immobilien, die größtenteils mit Absonderungsrechten zu-
gunsten von Kreditinstituten belastet sind.
Der Insolvenzverwalter hat einen Insolvenzplan vorgelegt, mit dem das
Unternehmen der Schuldnerin dauerhaft saniert werden soll. Der Plan teilt die
Gläubiger in (zuletzt) sechs Gruppen. In Gruppe 1 sind die absonderungs-
berechtigten Kreditinstitute zusammengefaßt, in Gruppe 6 die ungesicherten
Gläubiger. Die Gläubiger der Gruppe 1 sollen langfristig vollständig befriedigt
werden, die Gläubiger der Gruppe 6 mit einer Quote von jeweils 10 %, deren
Auszahlung bereits für den 15. Oktober 2004 vorgesehen war. Der Plan geht
davon aus, daß diese Gläubiger im Zerschlagungsfall lediglich eine Quote von
7,9 % erhielten. Die zur Planerfüllung erforderlichen Mittel sollen insbesondere
durch ein von der (weiteren) Beteiligten zu 2 zugesagtes Darlehen aufgebracht
werden.
Nach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die Gläubi-
ger am 23. Juni 2004 darüber abgestimmt. Das Insolvenzgericht hat festge-
stellt, daß die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten in
jeder Gruppe zustande gekommen sind und die Schuldnerin dem Plan nicht
widersprochen hat. Mit Beschluß vom 23. Juni 2004 hat es - unter Zurückwei-
sung von Versagungsanträgen insbesondere der Beteiligten zu 6 und 7 - den
Plan bestätigt.
Gegen die Bestätigung des Plans haben die Schuldnerin sowie acht der
Gruppe 6 angehörige Gläubiger - die Beteiligten zu 3 bis 10 - sofortige Be-
schwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Schuldnerin als
unzulässig verworfen. Auf die sofortigen Beschwerden der acht Gläubiger hat
es den angefochtenen Beschluß mitsamt dem Verfahren aufgehoben und die
Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (Beschwerdeentscheidung
veröffentlicht in NZI 2005, 335 ff mit Anm. von Smid NZI 2005, 296 ff). Dagegen
wenden sich zwei andere, der Gruppe 1 angehörige Gläubiger - die Beteiligten
zu 1 und 2 - mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO) und zulässig (§ 4
InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeer-
widerung steht nicht entgegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 am Beschwerde-
verfahren nicht formell beteiligt waren. Da sie dem Insolvenzplan zugestimmt
hatten und somit durch die Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten beein-
trächtigt sein können, haben sie das Beschwerderecht unabhängig davon, daß
ihnen dieses gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht zugestanden hätte
(vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 30).
III.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Beteiligten zu 1
und 2 durch die Beschwerdeentscheidung allerdings nicht in ihrem Recht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Umstand, daß sie - wie 170 ande-
re Gläubiger - dem Insolvenzplan zugestimmt hatten, nötigte das Beschwerde-
gericht nicht dazu, sie am Verfahren formell zu beteiligen, bevor es die Bestäti-
gung des Plans aufhob. An einem Beschwerdeverfahren, das sich gegen die
gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans richtet, ist nur zu beteiligen, wer
ein eigenständiges Initiativrecht hat (vgl. Braun, InsO 2. Aufl. § 253 Rn. 8). Ein-
zelne Gläubiger haben kein Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 218
Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechts-
ausschusses zu §§ 254, 255 RegE InsO, BT-Drucks. 12/7302 S. 181). Nur die
Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insol-
venzplan auszuarbeiten (§ 157 Satz 2 InsO). Wird der vom Insolvenzverwalter
vorgelegte und vom Gericht bestätigte Plan vom Schuldner oder einzelnen
Gläubigern mit der Beschwerde angegriffen, werden die Interessen derjenigen
Gläubiger, die dem Plan zugestimmt haben, im Beschwerdeverfahren von dem
notwendigerweise zu beteiligenden Insolvenzverwalter mit wahrgenommen.
2. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Rechtsbeschwerde,
die sofortige Beschwerde hätte als unzulässig verworfen werden müssen, weil
die acht beschwerdeführenden Gläubiger kein Rechtsschutzinteresse gehabt
hätten. Daß diese Gläubiger laut Plan eine am 15. Oktober 2004 auszuzahlen-
de Quote von 10 % zu erwarten hatten, ohne Plan jedoch - jedenfalls nach Auf-
fassung der Rechtsbeschwerdeführer - nur eine erst bei Verteilungsreife aus-
zuzahlende Quote von 7,09 %, begründet nicht die Annahme, sie hätten mit
ihrem Rechtsmittel keine Besserstellung erstrebt. Wie das Beschwerdegericht
zutreffend ausgeführt hat, kann sich das Rechtsschutzinteresse eines Gläubi-
gers in Bezug auf die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans daraus
ergeben, daß die unzulässige Bevorzugung eines anderen Gläubigers gerügt
wird und bei Durchführung eines insoweit berichtigten Plans eine Besserstel-
lung des Beschwerdeführers möglich erscheint (vgl. MünchKomm-InsO/Sinz,
§ 253 Rn. 6). Wäre im vorliegenden Fall die Gruppe 1 wegen der vollständigen
Aufnahme der Forderungen der B. L. eine Mischgruppe,
würde die Korrektur dieses Fehlers den in der Gruppe 6 zu befriedigenden
Gläubigern zugute kommen. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Vertei-
lungsmasse würde nicht entsprechend erhöht, wenn die in der Gruppe 6 zu
berücksichtigenden Forderungen um 264.000 € zunähmen, ist
zwar zutreffend.
Sie ist jedoch unerheblich, weil die Masse in Höhe des genannten Betrages
umverteilt werden müßte, und zwar zugunsten der Gläubiger der Gruppe 6,
während die in der Gruppe 1 zu berücksichtigenden Forderungen entspre-
chend zu reduzieren wären.
Auf die Streitfrage, ob die Insolvenzforderung eines Absonderungsbe-
rechtigten, dem der Schuldner auch persönlich haftet, in vollem Umfang (so
MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 54) oder nur mit dem Ausfall (so
Braun NZI 1999, 473, 475; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 222 Rn. 105,
§ 223 Rn. 14) in der Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zu be-
rücksichtigen ist, braucht dabei nicht eingegangen zu werden. Denn soweit der
Wert des Absonderungsrechts reicht, kann eine Befriedigung der Insolvenzfor-
derung nicht verlangt werden (§ 52 Satz 2 InsO; vgl. hierzu MünchKomm-
InsO/Ganter, § 52 Rn. 20).
Im übrigen haben die acht beschwerdeführenden Gläubiger geltend ge-
macht, sie würden selbst bei einer Insolvenzabwicklung ohne Insolvenzplan
besser dastehen als mit dem bestätigten Plan. Die von dem Insolvenzverwalter
aufgestellte Zerschlagungsbilanz sei falsch; bei zutreffenden Wertansätzen
ergebe sich eine Quote von mindestens 17,2 %.
3. Die Frage, ob die auch für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
vorausgesetzte Beschwer vorgelegen hat, wird von der Rechtsbeschwerde
nicht aufgegriffen. Insofern ist jedoch eine Prüfung von Amts wegen erforder-
lich (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; v. 6. Mai
2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447). Danach ergeben sich keine Bedenken.
Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, der bestätigte Insolvenzplan
beeinträchtige sie in ihren Rechten. Sie haben sich somit auf eine materielle
Beschwer berufen. Dies genügt (HK-InsO/Flessner, § 253 Rn. 7; Kübler/Prüt-
ting/Otte, InsO § 253 Rn. 5). Eine formelle Beschwer, die vorausgesetzt hätte,
daß die Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen
haben (MünchKomm-InsO/Sinz, § 253 Rn. 20; HK-InsO/Flessner, § 253 Rn. 7),
ist nicht erforderlich.
4. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht die An-
nahme des Beschwerdegerichts, die gerichtliche Bestätigung des Insolvenz-
plans verletze § 250 Nr. 1 InsO, weil die im Plan vorgenommene Gruppenbil-
dung gegen § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO verstoße.
a) Dabei hat sich das Beschwerdegericht darauf gestützt, daß die
B. L. (im Folgenden: Bank) mit ihrer gesamten Forderung in die
Gruppe 1 der absonderungsberechtigten Gläubiger eingeordnet worden ist.
Dies sei nicht gerechtfertigt, weil sich die Forderungen der Bank zum 31. De-
zember 2003 auf 6,875 Mio. € beliefen, während die i hr zustehenden Grund-
pfandrechte nominell einschließlich Zinsen (für die Jahre 2002 bis 2005) und
Nebenleistungen nur einen Betrag von 6,611 Mio. € deck ten. Rechtlich unter-
schiedliche Forderungen in eine Gruppe aufzunehmen, also eine Mischgruppe
zu bilden, sei unzulässig. Mit dem Differenzbetrag von 264.000 € hätte die
B. L. in die Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubi-
ger aufgenommen werden müssen.
b) Dem Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt darin Recht zu geben,
daß ein absonderungsberechtigter Gläubiger in unterschiedliche Gruppen ein-
zuordnen ist, wenn seine Forderung nicht in voller Höhe durch sein Absonde-
rungsrecht gedeckt ist. Die Ausfallforderung ist eine nicht nachrangige Insol-
venzforderung (Amtl. Begründung zu § 281 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443
S. 206; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20; Kübler/Prütting/Otte, aaO § 222
Rn. 18, § 237 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Braun, aaO § 223 Rn. 14). Die Bil-
dung von Mischgruppen, die Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung
- insbesondere solche, denen eine abgesonderte Befriedigung gestattet ist,
und einfache Insolvenzgläubiger - in sich vereinen, ist unzulässig (vgl. Münch-
Komm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 44; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20;
Braun, aaO § 222 Rn. 4).
Soweit eine Ausnahme für den Fall angenommen wird, daß durch die
Bildung einer gemischten Gruppe keine Bevorzugung der ungesicherten Gläu-
biger gegenüber den anderen nicht nachrangigen Gläubigern entstehen kann
(Smid aaO S. 297), trifft dies zumindest nicht den vorliegenden Fall. Grund-
sätzlich sind innerhalb einer jeden Gruppe allen Beteiligen gleiche Rechte an-
zubieten (§ 226 Abs. 1 InsO). Demgemäß ist auch der Verwertungserlös
gleichmäßig an die Gruppenmitglieder zu verteilen. Falls ein Bedürfnis nach
unterschiedlichen Regelungen besteht, kann dem bei der Gruppenbildung
Rechnung getragen werden. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 InsO ermöglicht
es, auch innerhalb der nach Abs. 1 zu bildenden, sich an der Rechtsstellung
der Beteiligen ausrichtenden Gruppen weiter zu differenzieren, das heißt diese
Gruppen entsprechend der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen auf-
zuspalten (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 69 ff; HK-InsO/Flessner,
§ 222 Rn. 3; Maus in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 931, 948
Rn. 62). Zwar ist innerhalb einer Gruppe eine Ungleichbehandlung mit Zustim-
mung aller betroffenen Beteiligten möglich (§ 226 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diese
Regelung betrifft jedoch nicht den Fall, daß gesicherte und ungesicherte Gläu-
biger in einer Gruppe zusammengefaßt und - insbesondere was die Befriedi-
gung angeht - gleich behandelt werden. Hier ist es gerade die Gleichbehand-
lung innerhalb der Mischgruppe, die Bedenken weckt. Diese können nicht da-
durch ausgeräumt werden, daß jeder innerhalb der Gruppe Beteiligte diesem
Verfahren zustimmt. Denn die Beteiligen innerhalb der Mischgruppe werden
durchweg zustimmen: die gesicherten Gläubiger verlieren nichts, und die un-
gesicherten gewinnen nur. Nicht einverstanden werden nur die ungesicherten
Gläubiger sein, die nicht in die Mischgruppe aufgenommen wurden, und diese
werden nicht gefragt.
c) Indes liegt - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - keine Misch-
gruppe vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die Nominalwerte
der Grundpfandrechte zum 31. Dezember 2003 zugrunde gelegt. Dies war feh-
lerhaft, weil der Insolvenzplan auf Fortführung der Schuldnerin gerichtet ist. In
einem solchen Fall ist der Fortführungswert der Sicherheit zugrunde zu legen
(Amtl. Begründung zu § 281 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 206; Uhlen-
bruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20).
Der Sicherungswert der Grundschuld wird maßgeblich auch durch die
dinglichen Zinsen beeinflußt (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld
3. Aufl. Rn. 425 f). Die Grundschuld ist verzinslich (§ 1192 Abs. 2 BGB). Der
Anspruch auf die Zinsen ist abstrakt (BGH, Urt. v. 27. Februar 1981 - V ZR
9/80, NJW 1981, 1505; v. 9. November 1995 - IX ZR 179/94, NJW 1996, 253,
256). Bei der Sicherungsgrundschuld sichert er alle Haupt- und Nebenforde-
rungen (BGH, Urt. v. 9. November 1995 aaO). Soweit er auf die laufenden und
die aus den beiden letzten Jahre rückständigen Beträge gerichtet ist, gewährt
er bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein Recht auf Befrie-
digung aus dem Grundstück mit dem Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 155 Abs. 2
Satz 1 ZVG. Würde die Bank die Zwangsverwaltung beantragen, könnte sie mit
ihrem Anspruch auf die dinglichen Zinsen, der in jedem Jahr neu entsteht, die
laufenden Einkünfte aus dem belasteten Grundstück entsprechend dem Rang
ihrer Grundschuld abschöpfen. Die Verjährung des Zinsanspruchs (vgl. § 902
Abs. 1 Satz 2, § 195 BGB; ferner BGH, Urt. v. 28. September 1999 - XI ZR
90/98, ZIP 1999, 1883) gewänne hierbei keine Bedeutung, weil die Zinsen
nicht rückständig würden. Dementsprechend hat der Anspruch auf die dingli-
chen Zinsen bei einem Grundstück, das laufende Einkünfte abwirft, einen ho-
hen Sicherungswert. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre die
Bank nicht gehindert, die Zwangsverwaltung zu betreiben (vgl. Amtl. Begrün-
dung zu § 186 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 176; ferner MünchKomm-
InsO/Ganter, § 49 Rn. 84; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 165 Rn. 48). Da der
Insolvenzplan auf Fortführung des Schuldnerunternehmens auf den bisherigen
Betriebsgrundstücken ausgerichtet ist, womit sich deren Zwangsversteigerung
nicht vertrüge, wird der realisierbare Wert der an diesen Grundstücken beste-
henden Grundpfandrechte maßgeblich auch durch die im Wege der Zwangs-
verwaltung erzielbaren Erlöse bestimmt.
Daß der dingliche Zinsanspruch der Bank in dem vorliegenden Insol-
venzplan nur für vier Jahre (2002 bis 2005) erfaßt ist, steht der notwendigen
Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2006 anfallenden Zinsen nicht entge-
gen. Der Insolvenzplan soll eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 haben.
Nach den Berechnungen des Insolvenzverwalters, denen abweichende Fest-
stellungen des Beschwerdegerichts nicht gegenüberstehen, überdeckt die
Summe der bis dahin entstehenden Zinsen die Kreditforderungen deutlich.
Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung bezweifelt dies nicht. Sie macht nur
geltend, den gesicherten Kreditgläubigern dürfe nicht Gelegenheit gegeben
werden, ihre Forderungen durch Zeitfortgang kontinuierlich zurückzuführen. Da
die ungesicherten Gläubiger an dem Fortführungswert - gemeint ist derjenige
der Sicherheiten, derentwegen die betreffenden Gläubiger in der Gruppe 1 zu-
sammengefaßt sind - nicht partizipieren könnten, müsse insoweit der Zerschla-
gungswert zugrunde gelegt werden. Soweit die Forderung eines Grundschuld-
gläubigers stichtagsbezogen nicht gesichert sei, dürfe ihre Deckung nicht auf
dem Umweg über die Annahme eines Fortführungsfalls fingiert und damit die
Forderung der Gruppe 1 zugeordnet werden. Hiermit setzt sich die Rechtsbe-
schwerdeerwiderung in Widerspruch zu dem sonst von ihr verteidigten Grund-
satz, daß der Unterschied zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubigern
nicht vernachlässigt werden darf. Außerdem beruht ihre Ansicht auf einem Zir-
kelschluß. Sie setzt voraus, daß die Bank teilweise nicht gesichert ist. Diese
Voraussetzung trifft, wie oben ausgeführt, nicht zu. Schließlich macht die
Rechtsbeschwerdeerwiderung noch geltend, das "planwidrige" Ziel - die voll-
ständige Zurückführung der Kreditverbindlichkeiten - sei ohnehin nicht erreich-
bar. Dies ist unerheblich, weil es - wie das Beschwerdegericht zu Recht her-
vorgehoben hat (zustimmend auch Smid aaO S. 298 f) - bei einem vom Insol-
venzverwalter vorgelegten Plan nicht Sache des Insolvenzgerichts ist zu über-
prüfen, ob die Planziele erreicht werden können.
IV.
Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die
Voraussetzungen des § 577 Abs. 5 ZPO liegen nicht vor. Die sofortige Be-
schwerde hatte unter anderem geltend gemacht, die in dem Insolvenzplan auf-
gestellte Zerschlagungsbilanz sei fehlerhaft. In Wirklichkeit könnten die unge-
sicherten Gläubiger ohne den Plan mit erheblich höheren Quoten als nur 10 %
rechnen. Darauf ist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zurückgekommen. Inso-
weit fehlen Feststellungen.
Die danach notwendige Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht
Gelegenheit, auch dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeerwide-
rung nachzugehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak