BGH Urteil vom 26.04.2007 – IX ZR 139/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. April 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1147; ZPO § 867 Abs. 1
Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende
Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei,
dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemein-
samen Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst
nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses künfti-
gen Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gläubigers des Va-
ters auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer später eingetragenen Zwangs-
hypothek nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des Duldungsanspruchs
noch lebte.
BGH, Urteil vom 26. April 2007 - IX ZR 139/06 - OLG München
LG Traunstein
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak
und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2004
und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein
vom 8. Juni 2004 aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forde-
rung des Klägers in Höhe von 70.215,24 € nebst 8,42 % Zinsen
seit dem 4. November 2000 die Zwangsvollstreckung aus der am
4. März 2003 eingetragenen Zwangshypothek über 82.640,41 € in
das im Grundbuch von H. , Band 17, Blatt 656 eingetrage-
ne Grundstück A. in H. zu dulden.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Vater der Beklagten (fortan: Schuldner) wurde am 28. Mai 2002 ver-
urteilt, an den Kläger 70.215,24 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist
rechtskräftig. Am 4. März 2003 erwirkte der Kläger wegen eines Betrages von
82.640,41 Euro die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem im
Grundbuch von H. , Band 17, Blatt 656 eingetragenen Grundstück des
Schuldners. Am 3. Juli 2003 beantragte ein anderer Gläubiger die Zwangsver-
steigerung des Grundstücks. Die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgte am
22. Juli 2003; am 3. November 2003 wurde der Beitritt des Klägers zum
Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen.
Mit notarieller "Überlassung in Erfüllung einer Übertragungsverpflichtung"
nebst Auflassung vom 11. November 2003 überließ der Schuldner, der zugleich
für die Mutter der Beklagten handelte, den Beklagten das Grundstück unentgelt-
lich. Die Urkunde nahm auf einen notariellen Vertrag vom 20. September 1988
Bezug. Das Grundstück hatte vormals den (später geschiedenen) Eltern der
Beklagten in Gütergemeinschaft gehört. In dem Vertrag vom 20. September
1988 war die Gütergemeinschaft dahingehend auseinandergesetzt worden,
dass der Schuldner das Grundstück zu alleinigem Eigentum erhielt. Dem Wort-
laut des Vertrages nach wollten die Vertragsparteien sicherstellen, dass das
Grundstück nur auf gemeinsame Abkömmlinge überging. Wörtlich heißt es au-
ßerdem:
"10. Bedingte Übergabeverpflichtung Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsbesitz zu Lebzeiten der Veräußerin ohne deren Zustimmung an andere Personen als gemeinsame Abkömmlinge nicht zu veräußern. Auf § 137 BGB wurde vom Notar hingewiesen.
Die Vertragsteile vereinbaren als Vertrag zugunsten Dritter, dass der Vertragsbesitz, also das gesamte in Abschn. 1 bezeichnete Anwesen an die gemeinsamen Kinder … (die Beklagten) zum Mit- eigentum zu gleichen Anteilen zu übertragen und zu übereignen ist, wenn
10.1 das Vertragsobjekt ohne Zustimmung der Veräußerin … ent- gegen der vorstehenden Verpflichtung ganz oder teilweise veräu-
ßert wird, gleich ob im Wege eines Rechtsgeschäfts oder der Zwangsversteigerung, oder
10.2 über das Vermögen des Erwerbers … das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder
10.3 die Zwangsversteigerung über das Vertragsobjekt oder einen Teil davon angeordnet wird, oder
10.4 wenn und soweit der Vertragsbesitz nach Ableben des ... (Schuldners) auf eine andere Person als einen gemeinsamen Ab- kömmling der Vertragsparteien übergeht.
Die Ansprüche aus vorstehender Vereinbarung erlöschen für das andere Kind bzw. für die anderen Abkömmlinge, wenn und soweit der Vertragsbesitz, zu welchen Bedingungen auch immer, auf ei- nen gemeinsamen Abkömmling der Vertragsparteien übergeht. …
Soweit durch vorstehende Vereinbarungen die Abkömmlinge be- günstigt werden, steht diesen das Recht unmittelbar Erfüllung der Verpflichtungen zu verlangen, erst nach Ableben ... (der Mutter der Beklagten) zu. Die Vertragsparteien dieser Urkunde sind also jederzeit berechtigt, die vorstehenden Vereinbarungen abzuän- dern oder aufzuheben."
Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus der Vereinbarung war
am 20. Oktober 1988 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra-
gen worden. Am 13. November 2003 wurden die Beklagten als Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf-
gehoben.
Mit seiner am 16. Dezember 2003 eingereichten und am 8. Januar 2004
zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Duldung der Zwangs-
vollstreckung in das Grundstück in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der
Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Anspruchs des
Klägers sei § 4 AnfG. Die Anfechtungsfrist von vier Jahren sei jedoch nicht ein-
gehalten worden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG komme es auf den Zeitpunkt
des Antrags auf Eintragung der Vormerkung an, der vor dem 20. Oktober 1988
- dem Datum der Eintragung der Vormerkung - gestellt worden sei. Der An-
spruch der Beklagten auf Übertragung des Grundstücks aus dem Auseinander-
setzungsvertrag vom 20. September 1988 sei vormerkungsfähig gewesen. Ge-
mäß § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB könne eine Vormerkung auch für einen künftigen
oder bedingten Anspruch eingetragen werden, wenn bereits ein sicherer
Rechtsboden vorhanden sei. Eine feste Rechtsgrundlage für einen künftigen
Anspruch sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Entstehung des Anspruchs
nicht mehr einseitig und willkürlich vom Schuldner verhindert werden könne.
Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der Schuldner die Vereinbarung nicht ohne
seine geschiedene Ehefrau habe ändern können. Dass diese zusammen be-
rechtigt gewesen seien, den Vertrag zu ändern, schade nicht.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Einer Anfechtung der Eigentumsübertragung bedarf es nicht. Der Kläger kann
von den Beklagten schon gemäß §§ 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO die Duldung
der Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück verlangen.
1. Der Kläger ist Gläubiger der am 4. März 2003 in das Grundbuch ein-
getragenen Zwangshypothek, die gemäß § 1147 BGB einen Anspruch auf Dul-
dung der Zwangsvollstreckung gewährt. Dass die Beklagten mittlerweile Eigen-
tümer des Grundstücks geworden sind, ändert daran nichts. Gemäß § 17 Abs.
1 ZVG braucht der Kläger nunmehr allerdings einen Duldungstitel gegen die
Beklagten; der Weg des § 867 Abs. 3 ZPO ist ihm verschlossen, seit der
Schuldner nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BT-
Drucks. 13/341, S. 38; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 867 Rn. 49; Mu-
sielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 867 Rn. 11; Hk-ZPO/Kindl, § 867 Rn. 24). Dieser
Titel soll im vorliegenden Rechtsstreit jedoch geschaffen werden. Die Vormer-
kung als solche steht der Zwangsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. Ins-
besondere fällt sie nicht unter § 37 Nr. 5 ZVG (BGHZ 46, 124, 127; BGH, Urt. v.
11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1651).
2. Die Beklagten haben keinen Anspruch gegen den Kläger auf Bewilli-
gung der Löschung der Zwangshypothek, den sie dem Duldungsanspruch ent-
gegenhalten könnten. Grundlage eines derartigen Anspruchs wäre § 888 Abs. 1
in Verbindung mit § 883 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen
sind jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagten keinen eigenen An-
spruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks hatten oder
haben.
a) Gemäß § 888 Abs. 1 BGB kann der Vormerkungsberechtigte vom Er-
werber eines eingetragenen Rechts die Zustimmung zur Löschung dieses
Rechts verlangen, soweit dies zur Verwirklichung des durch die Vormerkung
gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Die Vorschrift dient dazu, den vorge-
merkten Anspruch unter Beachtung des formellen Konsensprinzips (§ 19 GBO)
verfahrensrechtlich durchzusetzen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR
341/02, WM 2004, 1601, 1602). Geltend gemacht werden kann der durch sie
begründete Hilfsanspruch folglich dann, wenn der durch die Vormerkung gesi-
cherte Anspruch entstanden und fällig geworden ist, also gegenüber dem An-
spruchsgegner durchgesetzt werden könnte (BGHZ 99, 385, 388; BGH, Urt. v.
31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447).
b) Weder im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stand den Be-
klagten ein Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung des Grundstücks
zu.
aa) Die hier einschlägigen Bestimmungen in Nr. 10 des Vertrages vom
20. September 1988 stellten einen Vertrag zugunsten Dritter - der Beklagten -
dar. Im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter kann dem Begünstigten unmit-
telbar das Recht zugewandt werden, die versprochene Leistung zu fordern
(§ 328 Abs. 1 BGB). Das Recht des Dritten kann sofort oder nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen entstehen. Die Vertragsschließenden können sich das
Recht vorbehalten, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuhe-
ben oder zu ändern. Maßgebend sind die ausdrücklichen oder im Wege der
Auslegung zu ermittelnden Anordnungen des Vertrages (§ 328 Abs. 2 BGB).
bb) Der Vertrag vom 20. September 1988 verpflichtete den Schuldner,
das Grundstück nach Eintritt der in Nr. 10.1 bis 10.4 genannten Bedingungen
auf die Beklagten zu übertragen. Das Recht, selbst die Erfüllung der vom
Schuldner übernommenen Verpflichtungen zu verlangen, sollten die Beklagten
jedoch erst mit dem Tode ihrer Mutter erwerben. Bis dahin hatten sich ihre El-
tern vorbehalten, die Vereinbarungen, die sie zugunsten der Beklagten getrof-
fen hatten, nach ihrem freien Belieben wieder aufzuheben. Die Beklagten hat-
ten also allenfalls einen künftigen Anspruch eingeräumt erhalten. Dass die Be-
dingungen nur (Nr. 10.1) oder auch (Nr. 10.2 bis 10.4) zu Lebzeiten der Mutter
eintreten konnten, steht nicht entgegen. Der Vertrag sah vor, dass zunächst die
Versprechensempfängerin - die Mutter der Beklagten - bei Eintritt einer der Be-
dingungen die Übereignung des Grundstücks an die Beklagten verlangen konn-
te (§ 335 BGB). Nur dann, wenn die Bedingungen nach dem Tode der Mutter
eintraten, sollten die Beklagten selbst anspruchsberechtigt sein.
cc) Die Mutter der Beklagten lebte im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch. Schon aus diesem Grund haben
die Beklagten bisher keinen Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung
des Grundstücks erworben. Damit ist auch der Hilfsanspruch auf Bewilligung
der Löschung der Zwangshypothek nicht entstanden. Er steht dem Anspruch
des Klägers gegen die Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht
entgegen.
dd) Ob der Anspruch der Beklagten aus dem Vertrag vom 20. September
1988 vormerkungsfähig war, ob er jedenfalls nicht mehr entstehen kann, weil
die Bedingungen in Nr. 10.1 bis 10.4 des Vertrages nicht mehr eintreten kön-
nen, und ob der Kläger - was nahe liegt - seinerseits gemäß § 886 BGB die Lö-
schung der Vormerkung beanspruchen kann, hat der Senat nicht zu prüfen, weil
der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst ei-
ne Entscheidung in der Sache zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat im
vollen Umfang Erfolg. Die Kläger sind gemäß §§ 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO
zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 O 4932/03 -
OLG München, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 3506/04 -