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BGH Urteil vom 27.04.2007 – 2 StR 490/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. April 2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 250 Satz 2, 55
Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, so darf
seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher
Erklärungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden.
BGH, Urteil vom 27. April 2007 - 2 StR 490/06 - LG Köln
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung
vom 25. April 2007 in der Sitzung am 27. April 2007, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt bei der Verkündung als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 13. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall
eines Betrages von 50.000 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
2
Der Angeklagte war von 1998 bis 1999 Oberstadtdirektor der Stadt K. .
Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte er den Fraktionsvorsit-
zenden der SPD-Ratsfraktion, R., im Jahre 1999 mit der Beschaffung von
Spenden von dem Abfallentsorgungsunternehmer T.. Er äußerte dabei: "Ich
kann das nicht machen, ich bin ja Amtsträger". Das Geld sollte der Finanzierung
des im Jahre 1999 anstehenden Wahlkampfs um das Oberbürgermeisteramt in
K. dienen, um das sich der Angeklagte bewerben wollte. T., der wusste, dass
die Spendenanfrage vom Angeklagten ausging, übergab an R. insgesamt
150.000 DM in bar. Allen Beteiligten war klar, dass T. mit der Geldzahlung das
Ziel verfolgte, der Angeklagte solle im Rahmen seiner Tätigkeit als Oberstadtdi-
rektor bzw. als zukünftiger Oberbürgermeister Einfluss auf den Stadtrat und auf
die SPD-Fraktion nehmen, um eine Teilprivatisierung der K. Abfallentsor-
gung unter Beteiligung von Unternehmen des T. zu erreichen. Das übergebene
Geld floss teilweise direkt der Wahlkampfkasse des Angeklagten, teilweise in
Form vorgetäuschter Kleinspenden der SPD zu.
II.
Die neben anderen Verfahrensrügen und der Sachrüge zulässig erhobe-
ne Rüge der Verletzung der §§ 250, 251 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Das ge-
gen den Abfallentsorgungsunternehmer T. wegen Vorteilsgewährung im Zu-
sammenhang mit der hier abgeurteilten Tat geführte Ermittlungsverfahren war
durch die Staatsanwaltschaft Köln im Dezember 2004 gemäß § 154 StPO vor-
läufig eingestellt worden. In diesem Verfahren hatten seine Verteidiger am
7. September 2004 eine schriftliche Stellungnahme zu dem hier abgeurteilten
Tatgeschehen für ihn abgegeben. Nach der vorläufigen Einstellung gab T. am
4. Juli 2005 gegenüber der Staatsanwaltschaft eine schriftliche „Zeugenerklä-
rung“ ab, in der er ausführte, dass die Angaben in dem anwaltlichen Schreiben
vom 7. September 2004 auf seinen Informationen beruhten, er sich den darin
enthaltenen Tatsachenvortrag zu eigen mache und als Zeuge bestätige.
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Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lud der Vorsitzende der Straf-
kammer im Mai 2006 T. sowie dessen Verteidiger als Zeugen zur Hauptver-
handlung. Letztere sollten dazu vernommen werden, welche Angaben ihr Man-
dant ihnen gegenüber zu dem im Schriftsatz vom 7. September 2004 behandel-
ten Sachverhalt gemacht hatte. Die Rechtsanwälte teilten daraufhin in einem
Schreiben an den Vorsitzenden mit, T. habe sie nicht von ihrer Verschwiegen-
heitspflicht entbunden; sie seien daher nicht befugt, als Zeugen zu diesem Be-
weisthema auszusagen. Weiterhin teilten sie mit, dass T. im hier vorliegenden
Verfahren von einem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO umfas-
send Gebrauch machen und zur Sache nichts aussagen werde. Der Vorsitzen-
de der Strafkammer lud daraufhin T. und seine Rechtsanwälte wieder ab.
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In der Hauptverhandlung am 18. Mai 2006 regte die Strafkammer an, das
anwaltliche Schreiben vom 7. September 2004 sowie die "Zeugenerklärung"
des T. zu verlesen. Ein Verteidiger des Angeklagten widersprach dieser Vorge-
hensweise. Daraufhin ordnete die Strafkammer durch Beschluss die Verlesung
der beiden Schriftstücke gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit der Begründung
an, T. könne auf Grund der Geltendmachung seines Auskunftsverweigerungs-
rechtes als Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden. Da in einem
solchen Fall anerkanntermaßen Vernehmungspersonen als Zeugen zu dem
Inhalt früherer Vernehmungen vernommen werden könnten, sei es „nicht erklär-
lich“, warum dann nicht auch von dem Zeugen stammende Erklärungen verle-
sen werden könnten. Der Beschluss wurde ausgeführt. Die Strafkammer hat die
verlesenen Urkunden im Urteil verwertet.
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2. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen
§§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist zulässig. Entgegen der vom Generalbundes-
anwalt in der Hauptverhandlung vertretenen Ansicht bedurfte es gemäß § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO nicht des Vortrags einer früheren Vernehmung des Zeugen
T.. Die Frage, ob T. schon vor der schriftlichen Erklärung seiner Verteidiger
einmal als Beschuldigter vernommen worden war und was er bei dieser Gele-
genheit aussagte, konnte allenfalls hinsichtlich des Beruhens des Urteils auf der
Verlesung der späteren Urkunden von Belang sein. Für den Vortrag und den
Beweis des gerügten Rechtsfehlers selbst, also der nach Ansicht der Revision
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unzulässigen Verlesung jener Urkunden, war der Inhalt einer möglichen frühe-
ren Vernehmung ohne Belang.
3. Die Rüge ist auch begründet, denn die Verlesung des anwaltlichen
Schriftsatzes und der "Zeugenerklärung" begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
a) Hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 7. September 2004
kann dahinstehen, ob sich ein Verlesungs- und Verwertungsverbot schon aus
§ 252 StPO ergeben könnte, weil sich die Anwälte der Sache nach auf ihr Zeug-
nisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen haben (vgl. dazu
BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 13; BGH bei Kusch NStZ 1998, 25, 26).
Bei einem anwaltlichen Schriftsatz, in dem Angaben des Mandanten wiederge-
geben werden, handelt es sich zwar zunächst um eine Erklärung des Rechts-
anwalts selbst (vgl. BGHR StPO § 250 Satz 2 Schriftliche Erklärung 2). Der
Zeuge T. hat sich aber den Inhalt dieses Schriftsatzes in seiner Zeugenerklä-
rung ausdrücklich zu eigen gemacht. Damit ist der Inhalt des Schriftsatzes je-
denfalls auch wie eine eigene Erklärung des T. zu werten.
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b) Das Landgericht hat die Verlesung der Urkunden zu Unrecht auf § 251
Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt. Hierdurch hat es den in § 250 StPO niedergelegten
Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt. Der Vernehmung einer Auskunftsperson
über deren Wahrnehmungen kommt gegenüber der Verlesung eines Protokolls
über eine frühere Vernehmung oder von Erklärungen der Auskunftsperson Vor-
rang zu, wenn hierdurch der Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen ge-
führt werden soll. Von dieser Regel, die zu den tragenden Grundsätzen des
geltenden Strafprozessrechts gehört, sind Ausnahmen nur unter bestimmten, in
den §§ 251 ff. StPO im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen möglich;
grundsätzlich kann nur in diesen enumerativ aufgezählten Fällen die unmittelba-
re Aussage einer Vernehmungsperson durch die Verlesung von Niederschriften
über frühere Vernehmungen oder von der Beweisperson herrührender schriftli-
cher Erklärungen ersetzt werden. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor.
Der Umstand, dass der Zeuge T. sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht
gemäß § 55 StPO berufen hatte, führte nicht dazu, dass er im Sinne des § 251
Abs. 1 Nr. 2 StPO in absehbarer Zeit nicht vernommen werden konnte.
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aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Möglich-
keit einer Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (bzw. § 251 Abs. 2 Satz 2
StPO a.F.) bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bisher nicht ausdrück-
lich entschieden worden. Vielmehr lagen den in diesem Zusammenhang ent-
schiedenen Fällen jeweils Konstellationen zugrunde, in denen ein Zeuge in der
Hauptverhandlung erschienen war und sich – jedenfalls nach Vernehmung zur
Person – dann ganz oder teilweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß
§ 55 StPO berief, oder in denen eine Zeugenvernehmung aus anderen Grün-
den, z. B. wegen eintretender Vernehmungsunfähigkeit, unmöglich wurde. Als
unzulässig erachtet hat der Bundesgerichtshof in diesen Konstellationen sowohl
die Verlesung schriftlicher Erklärungen des sich auf § 55 StPO berufenden
Zeugen (BGH NStZ 1988, 36: nur ergänzende Verlesung neben der Zeugen-
vernehmung zulässig; vgl. auch BGHSt 20, 160, 161 f.; ebenso Meyer-Goßner
StPO 49. Aufl. § 251 Rdn. 11; Diemer in KK 5. Aufl. § 251 Rdn. 26) als auch die
Verlesung nichtrichterlicher Protokolle über seine Vernehmung (BGH NStZ
1982, 342 – sogar dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten in die Verlesung ein-
gewilligt haben -; BGH NJW 1984, 136; BGH NStZ 1993, 350; BGH NStZ 1996,
96; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 – 5 StR 407/75; BGH, Beschluss vom 5.
Dezember 1978 – 5 StR 767/78; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1983 – 5 StR
310/83; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1976 – 5 StR 209/76).
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Soweit das Landgericht sich auf die Entscheidung des Senats in NStZ
2002, 217 berufen hat, ergibt sich aus diesem Beschluss nicht, dass bei Aus-
kunftsverweigerung eines Zeugen eine Urkundenverlesung nach § 251 Abs. 2
Satz 2 a.F. (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO heutiger Fassung) zulässig sei. Erwägun-
gen des Senats zur Erweiterung des Urkundenbeweises spielten in jener Ent-
scheidung keine tragende Rolle, weil in dem seinerzeit zu Grunde liegenden
Fall die Verfahrensbeteiligten einer Protokollverlesung zugestimmt hatten.
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In eng umgrenzten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Erweiterun-
gen des § 251 StPO zugelassen: So kann dann, wenn der Gesundheitszustand
eines Zeugen zwar sein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht schlechthin
unmöglich macht, aber zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustan-
des führen kann, ein Protokoll über eine frühere richterliche Vernehmung verle-
sen werden (BGHSt 9, 297, 300). Ähnliches ist für den Fall angenommen wor-
den, dass einem Zeugen im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage eine
rechtsstaatswidrige Verfolgung (BGHSt 17, 337, 349 f.) oder dass dem Zeugen
oder seiner Familie bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder Leben
droht (BGH NStZ 1993, 350 für Protokolle nichtrichterlicher Vernehmungen).
Diesen Ausnahmen ist gemeinsam, dass das Vernehmungshindernis sich je-
weils aus äußeren, nicht vom Zeugen beherrschbaren Umständen ergibt. Ob-
wohl dies von der Rechtsprechung nicht als allgemeiner Grundsatz formuliert
wurde, hat die Literatur § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO daher überwiegend dahin aus-
gelegt, dass die Vorschrift nur bei tatsächlichen, nicht aber bei rechtlichen Ver-
hinderungsgründen eingreifen könne (vgl. etwa Meyer-Goßner StPO 49. Aufl.
§ 251 Rdn. 10 m.w.N.).
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Anerkannt ist in der Rechtsprechung darüber hinaus, dass § 250 Satz 2
StPO dann nicht eingreift, wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung teilweise
vernommen werden konnte. In diesem Fall kann die Vernehmung unter Um-
ständen durch Verlesung einer vom Zeugen stammenden schriftlichen Erklä-
rung ergänzt werden; eine Ersetzung im Sinne von § 250 Satz 2 StPO liegt
dann nicht vor (BGHSt 20, 160, 161 ff.; BGH NStZ 1988, 36). Auch ein solcher
Fall ist hier nicht gegeben.
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bb) Gegen die Annahme, eine Verlesung früherer Protokolle und Erklä-
rungen könne, wenn sich ein Zeuge auf ein Auskunftsverweigerungsrecht be-
ruft, auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt werden, spricht der Wortlaut dieser
Vorschrift, die voraussetzt, dass der Zeuge „nicht vernommen werden kann“.
Diese Voraussetzung ist bei einer Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO
nicht gegeben. § 55 StPO berechtigt grundsätzlich nur zur Verweigerung der
Auskunft auf einzelne Fragen (vgl. Senge in KK 5. Aufl. § 55 Rdn. 2 m.w.N.).
Selbst wenn – wie hier – die gesamte in Betracht kommende Aussage des
Zeugen so eng mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten zusammen-
hängt und deswegen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht besteht
(vgl. BGHSt 10, 104, 105), ist aber eine Vernehmung möglich. Der Zeuge muss
Angaben zur Person machen; ggf. muss er gemäß § 56 StPO das Bestehen
des Auskunftsverweigerungsrechts glaubhaft machen (vgl. BGH NStZ 1982,
342). In vielen Fällen ergibt sich der Umfang eines möglichen Auskunftsverwei-
gerungsrechts auch erst während einer Vernehmung. Dass ein Zeuge, der sich
schon im Vorfeld seiner geplanten Vernehmung auf ein umfassendes Aus-
kunftsverweigerungsrecht beruft und mitteilt, er werde keinerlei Angaben zur
Sache machen, zur Hauptverhandlung gar nicht mehr geladen wird, stellt sich
daher als eine aus praktischen Gründen verfahrensvereinfachende Ausnahme
dar; aus ihr ergibt sich nicht, dass der Zeuge überhaupt nicht vernommen wer-
den könnte.
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cc) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dagegen, § 251 Abs. 1
Nr. 2 StPO anzuwenden, wenn sich ein Zeuge auf § 55 StPO beruft.
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In der Strafprozessordnung von 1877 war die heute in § 251 StPO ent-
haltene Materie noch in § 250 geregelt. Nach dessen Absatz 1 konnte ein Pro-
tokoll über eine frühere (richterliche) Vernehmung verlesen werden, wenn der
Zeuge verstorben, in Geisteskrankheit verfallen oder sein Aufenthalt nicht zu
ermitteln war. Nach Absatz 2 konnten Protokolle über kommissarische (richterli-
che) Vernehmungen unter bestimmten Voraussetzungen in die Hauptverhand-
lung eingeführt werden. Der Gesetzgeber der StPO hat damals Ausnahmen
vom Unmittelbarkeitsgrundsatz bewusst nur in eng umgrenzten Fällen zugelas-
sen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf in: Hahn, Die gesammelten Mate-
rialien zu den Reichs-Justizgesetzen Band 3, 2. Aufl. S. 193 ff.; vgl. ferner
Langkeit/Cramer StV 1996, 230, 233). In der Kommission des Reichstages
wurde ein Antrag zur Erweiterung der Verlesungsmöglichkeiten auch auf die
Fälle, in denen ein Zeuge oder Sachverständiger „in der Hauptverhandlung sei-
ne Aussage“ verweigert, ausdrücklich abgelehnt (vgl. Protokolle der Kommissi-
on in: Hahn aaO S. 856 ff.).
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Erst durch Art. 4 der 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechts-
pflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 342) erfuhren die Verlesungsmöglichkeiten
des § 251 StPO umfangreiche Erweiterungen. So wurde die dem heutigen
§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entsprechende Regelung in § 251 Abs. 2 StPO a.F.
eingeführt. Durch die Neuregelung sollte der Abzug von im Wehrdienst bzw. in
der Kriegsproduktion benötigten Personen zum Zwecke einer Zeugenverneh-
mung eingeschränkt werden; auch hier ging es somit lediglich um tatsächliche
Hinderungsgründe (vgl. auch Dölling NStZ 1988, 6, 9; Mitsch JZ 1992, 174,
180). Die weiteren Änderungen durch das Gesetz zur Wiederherstellung der
Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen
Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September
1950 (BGBl. S. 455) und durch das Strafverfahrensänderungsgesetz vom
27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) haben den Inhalt der Regelung im Wesentli-
chen unberührt gelassen. Durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) erhielt die Möglichkeit der Verlesung (auch)
nicht-richterlicher Urkunden wegen Unmöglichkeit der Vernehmung eines Zeu-
gen lediglich einen anderen Standort innerhalb der Norm; die neue Systematik
der Regelung beruhte auf der Einfügung von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der
Wortlaut von § 251 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. StPO a.F. ist mit dem von § 251
Abs. 1 Nr. 2 StPO n.F. identisch. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber
mit der Verschiebung dieser Verlesungsmöglichkeit innerhalb der Vorschrift
auch eine inhaltliche Erweiterung verbinden wollte, ergeben sich aus den Ge-
setzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 25 f.).
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dd) Zu beachten ist auch, dass das Gesetz richterlichen Vernehmungs-
protokollen, deren Verlesbarkeit in § 251 Abs. 2 StPO geregelt ist, eine größere
Vertrauenswürdigkeit als nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen zuerkennt
(BT-Drucks. 15/1508 S. 26). Es würde daher einen Wertungswiderspruch dar-
stellen, wenn die Verlesung nichtrichterlicher Protokolle und schriftlicher Erklä-
rungen eines Zeugen unter geringeren Voraussetzungen möglich wäre als die
Verlesung richterlicher Protokolle (vgl. Mitsch JZ 1992, 174, 179 f.). Dies könnte
aber der Fall sein, wenn richterliche Protokolle nur bei einem Hindernis für das
„Erscheinen“ des Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden dürften,
sonstige Protokolle und schriftliche Erklärungen aber schon dann, wenn der
Zeuge von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht.
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c) Entgegen Meinungen in der Literatur (J. Meyer, Der Urkundenbeweis
in der Hauptverhandlung S. 124 f., 144 ff.; Mitsch JZ 1992, 174 ff.; vgl. auch
Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 250 Rdn. 20; K. Meyer JR 1987, 523, 524) sieht der
Senat keinen Anlass, die Verlesungsmöglichkeit nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO
auf Fallgestaltungen wie die vorliegende zu erweitern. Selbst wenn es in Einzel-
fällen, in denen eine Vernehmungsperson oder der Empfänger einer schriftli-
chen Erklärung als Zeuge nicht zur Verfügung stehen, zu einer Begrenzung der
Beweismöglichkeiten und dadurch auch der Aufklärungspflicht nach § 244
Abs. 2 StPO kommen kann, ist dies die notwendige Konsequenz der Gesetzes-
lage.
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Meist ist aber mit einem Beweisverlust nicht zu rechnen, weil eine dritte
Person als Zeuge zur Verfügung steht, die zur Entstehung und zum Inhalt einer
Urkunde vernommen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte das Landgericht
den Staatsanwalt, an den die Schreiben des Zeugen T. und seiner Rechtsan-
wälte gerichtet waren, unschwer als Zeugen vernehmen können, so dass es
auch aus Gründen der Aufklärungspflicht und der Verfahrensökonomie an
Gründen für die vom Tatrichter angestrebte Rechtsfortbildung fehlte. Entgegen
der Ansicht der Revision bestand insoweit auch kein Verwertungsverbot.
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d) Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler. Das Landgericht hat
seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten (UA S. 41) sowie da-
von, dass der wirtschaftliche Hintergrund der Spenden allen Beteiligten bekannt
war (UA S. 70), ausdrücklich auch auf den Inhalt der zu Unrecht verlesenen
Urkunden gestützt. Zwar führen die Urteilsgründe aus, dass die Angaben des
Zeugen R. bereits „aus sich heraus glaubhaft“ seien (UA S. 31) und dass schon
nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme „nur“ die Annahme einer
Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und T. „lebensnah“ sei (UA
S. 66). Damit in einem gewissen Widerspruch steht aber, dass die Urteilsgrün-
de sich ausführlich gerade auch mit dem Inhalt der Erklärung vom 7. September
2004 befassen. Das Landgericht hat den Urkundeninhalt überdies an mehreren
Stellen (UA S. 70, 72, 78) ausdrücklich zum Beweis von Feststellungen na-
mentlich zum wirtschaftlichen Hintergrund der Tat verwertet, weil sich die Zeu-
gen E. und R., soweit ihre Angaben im Urteil wiedergegeben sind, hierzu nicht
verhielten. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler lässt sich daher, ent-
gegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, nicht ausschließen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl