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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 1 StR 141/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 141/07

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün- chen II vom 21. November 2006 wird aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO im Tatkomplex 8a Nr. 46 auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird und die Angeklagte nicht we- gen Betrugs in 104 Fällen sondern in 103 Fällen verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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