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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 1 StR 180/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. Januar 2007
wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 wird als unzulässig
verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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Der Angeklagte ist am 21. Dezember 2006 wegen bandenmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun
Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-
naten aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 4. Mai 2006 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wor-
den. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmit-
telbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen
das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit am 2. Januar 2007
beim Landgericht eingegangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt, welches er
offenbar irrtümlich als "Berufung" bezeichnet hat. Das Landgericht hat dieses
als Revision zu wertende Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Januar 2007 ver-
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worfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§ 341
StPO) eingelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2007, eingegangen am 9. Januar 2007, hat
der Angeklagte sich gegen diesen Beschluss des Landgerichts gewandt und
zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Ver-
säumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.
Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1
StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-
schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.
Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur
Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-
schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-
schriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-
weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-
fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch
dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zu-
sammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittel-
verzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217).
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Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwer-
fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel
gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist
wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann
- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO m.w.N.) -
weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf