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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 1 StR 180/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 180/07

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. Januar 2007

wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 wird als unzulässig

verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

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Der Angeklagte ist am 21. Dezember 2006 wegen bandenmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun

Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-

naten aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 4. Mai 2006 zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wor-

den. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmit-

telbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen

das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit am 2. Januar 2007

beim Landgericht eingegangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt, welches er

offenbar irrtümlich als "Berufung" bezeichnet hat. Das Landgericht hat dieses

als Revision zu wertende Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Januar 2007 ver-

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worfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§ 341

StPO) eingelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2007, eingegangen am 9. Januar 2007, hat

der Angeklagte sich gegen diesen Beschluss des Landgerichts gewandt und

zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Ver-

säumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.

Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1

StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-

schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.

Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur

Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-

schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-

schriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-

weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-

fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch

dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zu-

sammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittel-

verzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217).

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Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwer-

fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel

gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist

wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann

- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO m.w.N.) -

weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf