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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 1 StR 194/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 194/07

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ansbach vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Kabelbinder und Klebeband, mit denen die Täter S.

fesselten und knebelten, waren hier "Werkzeuge oder Mittel" im

Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Dass die Strafkammer nicht

wegen schweren Raubes verurteilt hat, beschwert den Angeklag-

ten nicht.

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