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BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 4 StR 45/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Straf- kammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat.
Der Senat ergänzt das angefochtene Urteil jedoch dahin, dass im Fall II 8 der Urteilsgründe in Übereinstimmung mit dem Generalbun- desanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die für diesen Fall ge- ringstmögliche Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), festgesetzt wird. Da- durch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert. Die Ge- samtstrafe wird durch die vom Senat festgesetzte, bisher fehlende Ein- zelstrafe nicht berührt (vgl. UA 10 f. sowie BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible