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BGH Beschluss vom 03.05.2007 – 3 StR 119/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 119/07 vom 3. Mai 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl u. a.
zu 2.: Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. August 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen des Angeklagten H. , mit denen er die Ablehnung seiner "bedingten Beweisanträge" vom 11. August 2006 be- anstandet, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil diese Anträge un- zulässig waren (vgl. BGHSt 40, 287).
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert