BGH Beschluss vom 03.05.2007 – I ZR 137/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Urteile der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Essen vom 17. Dezember 2004 und des 4. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 2. Juni 2005 sind wirkungslos.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Erledi-
gungserklärung 35.000 €.
Gründe
I. Der Kläger betreibt in E. eine Rechtsanwaltskanzlei und ist Fach-
anwalt für Arbeitsrecht. Er hat sich mit seiner Unterlassungsklage gegen eine
Werbung der Beklagten für ihre Kanzlei in E. gewendet, die am 1. Mai 2004
in der W. in folgender Form erschienen ist:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick
auf den Wegfall der Gebührentatbestände für außergerichtliche Beratung im
Vergütungsverzeichnis (nachfolgend: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
per 1. Juli 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt,
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich
der Erledigung angeschlossen und beantragt, den Kläger zur Kostentragung zu
verurteilen.
II. Gemäß § 91a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des
Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach-
und Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht aber nach billigem Ermessen.
Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaus-
sichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des
Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345;
163, 195, 197 m.w.N.). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind
die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger stand kein
Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4
Abs. 2 S. 3 RVG zu.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich
bei den berufsrechtlichen Preisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebühren-
ordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensrege-
lungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02,
GRUR 2005, 433, 435 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei). Im Falle des Verstoßes
gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie dem Kläger ein Unter-
2. Das Angebot arbeitsrechtlicher Erstberatung durch die Beklagte für
Beträge von 10 bis 50 € etwa im Fall von Kündigungen umfasste auch Beratun-
gen, bei denen aufgrund des Gegenstandswerts der Rahmen der nach den bis-
herigen Gebührentatbeständen der Nr. 2100 bis 2102 des VV zu § 2 Abs. 2
RVG geschuldeten gesetzlichen Gebühr deutlich unterschritten wurde.
3. Nach § 4 Abs. 2 RVG konnten, wovon auch das Berufungsgericht zu-
treffend ausgegangen ist, schon vor dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen An-
gelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger
waren als die gesetzlichen Gebühren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsge-
richt hinreichende Anhaltspunkte für eine unangemessene Unterschreitung der
gesetzlichen Gebühren darin gesehen, dass die nach dem Vergütungsver-
zeichnis zum RVG geschuldete Mittelgebühr bereits bei einem nicht unüblichen
Gegenstandswert von 7.000 € deutlich über den von der Beklagten für arbeits-
rechtliche Erstberatung geforderten Sätzen lag.
Auch wenn die Beklagte in jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar in
dem durch die Werbung vorgegebenen Vergütungsrahmen bestimmen muss,
handelt es sich um eine Pauschalvergütung (Hartmann, Kostengesetze,
36. Aufl., RVG § 4 Rdn. 51). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG musste die vereinbar-
te Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und
Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts konnte sich der Anwalt aber auch schon nach der bis 1. Juli 2006
geltenden Rechtslage vollständig vom Gegenstandswert lösen, wenn er eine
niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbaren wollte. Der Bundesgerichts-
hof hatte zum früheren Recht bereits entschieden, dass eine vollständig vom
Gegenstandswert gelöste Zeitgebühr zulässig war (BGH GRUR 2005, 433
- Telekanzlei). Dasselbe galt für eine Pauschal- oder Pauschalrahmengebühr,
die nicht vom Gegenstandswert abhing.
4. Die Angemessenheit des von der Beklagten für Erstberatung angebo-
tenen Pauschalhonorars war aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.
a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Erstberatung eine pau-
schale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der
Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich
zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab,
RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., "Rat",
S. 791).
b) Die Beklagte hat ihre Erstberatung in Verbindung mit der Aufforderung
"Kommen Sie einfach zu uns - auch samstags!" angeboten. Die Erstberatung
sollte also in einem persönlichen Beratungsgespräch erteilt werden. Dafür sah
Nr. 2102 des VV zum RVG bis 1. Juli 2006 eine Höchstgebühr von 190 € vor,
wenn der Mandant ein Verbraucher war. Arbeitnehmer, die sich in arbeitsrecht-
lichen Fragen an die Beklagte wenden, sind gem. § 13 BGB Verbraucher. Die
Einbettung des Gebührenbeispiels für Arbeitsrecht zwischen diejenigen für Fa-
milienrecht und Sozialrecht sowie die Gestaltung der Anzeige und das gewählte
Medium, eine weit verbreitete Regionalzeitung, sprechen dafür, dass die Wer-
bung der Beklagten in erster Linie auf Verbraucher und im Bereich des Arbeits-
rechts auf Arbeitnehmer zielte. Möglicherweise wurden von ihr allerdings auch
kleinere Gewerbetreibende angesprochen. Für diese galt die Begrenzung der
Vergütung für das erste Beratungsgespräch auf 190 € nicht.
c) Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung
des dem Anwalt schon vor dem 1. Juli 2006 zustehenden, weiten Ermessens
bei der Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung konnte in
Anwendung der Kriterien Leistung, Verantwortung und Haftung nicht auf das
Angebot eines unangemessen niedrigen Honorars geschlossen werden.
Beim Kriterium der Leistung konnte der Anwalt der von ihm aufgewende-
ten Zeit maßgebliches Gewicht beimessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von
der Beklagten geführten Erstberatungsgespräche von mehr als kurzer Dauer
waren.
Zwischen den Kriterien Verantwortung und Haftung ist kein wesentlicher
sachlicher Unterschied ersichtlich. Das bei Übernahme eines Mandats beste-
hende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten Be-
ratungsgespräch einzuschätzen. Sowohl Anwalt als auch Mandant haben aber
das berechtigte Interesse, die Höhe der Vergütung für ein erstes Beratungsge-
spräch vorab zu regeln. Auch bei Zeitgebühren ist die Berücksichtigung des
konkreten Haftungsrisikos kaum möglich. Zudem hielt der Gesetzgeber für die
Erstberatung von Verbrauchern selbst bei sehr hohen Streitwerten und Risiken
eine Höchstgebühr von 190 € für angemessen.
Das erste Beratungsgespräch dürfte für den Anwalt regelmäßig auch nur
mit begrenztem Risiko verbunden sein. So wird er einem Mandanten außer in
ganz eindeutigen Fällen kaum schon im ersten Gespräch von der Weiterverfol-
gung einer wichtigen Angelegenheit abraten und dadurch eine große Verant-
wortung und ein hohes Haftungsrisiko auf sich nehmen.
III. Es erscheint daher angemessen, dem Kläger die Kosten des Rechts-
streits aufzuerlegen. Auf Antrag der Beklagten ist die Wirkungslosigkeit der Ur-
teile der Vorinstanzen auszusprechen.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 45 O 98/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2005 - 4 U 12/05 -