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BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZA 2/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 2/07

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 3. Mai 2007

beschlossen:

Die Anträge des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Bamberg vom 9. Januar 2007 und des 1. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2007 einen

Notanwalt zu bestellen, werden zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 nachgesuchte Pro-

zesskostenhilfe versagt.

Gründe:

1

1. Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm be-

absichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von

ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlan-

desgerichts Bamberg vom 9. und 19. Januar 2007 sind unstatthaft. Das Ober-

landesgericht hat mit den genannten Beschlüssen sofortige Beschwerden des

Klägers gegen Befangenheitsgesuche zurückweisende Beschlüsse des Land-

gerichts Aschaffenburg verworfen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelas-

sen. Damit sind diese Beschlüsse unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).

2

2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die

von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge-

richts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht

hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts

Aschaffenburg vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unan-

fechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2 S 103/06 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.01.2007 - 5 W 115/06 -