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BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZA 2/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 3. Mai 2007
beschlossen:
Die Anträge des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Bamberg vom 9. Januar 2007 und des 1. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2007 einen
Notanwalt zu bestellen, werden zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge-
richts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 nachgesuchte Pro-
zesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1
1. Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm be-
absichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von
ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlan-
desgerichts Bamberg vom 9. und 19. Januar 2007 sind unstatthaft. Das Ober-
landesgericht hat mit den genannten Beschlüssen sofortige Beschwerden des
Klägers gegen Befangenheitsgesuche zurückweisende Beschlüsse des Land-
gerichts Aschaffenburg verworfen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelas-
sen. Damit sind diese Beschlüsse unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).
2
2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die
von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge-
richts Aschaffenburg vom 25. Januar 2007 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht
hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
Aschaffenburg vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unan-
fechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2 S 103/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.01.2007 - 5 W 115/06 -