Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZB 27/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 3. Mai 2007

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge-

richts München I vom 10. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskos-

tenhilfe versagt.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 16.10.2006 - 1507 IK 1132/05 -

LG München I, Entscheidung vom 10.01.2007 - 14 T 23469/06 -