BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZB 27/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 3. Mai 2007
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge-
richts München I vom 10. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskos-
tenhilfe versagt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.10.2006 - 1507 IK 1132/05 -
LG München I, Entscheidung vom 10.01.2007 - 14 T 23469/06 -