BGH Beschluss vom 03.05.2007 – IX ZR 189/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 189/02
BESCHLUSS
Vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 3. Mai 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-
teil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 21. Juni 2002 zugelassen.
Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auch für das Revisionsverfahren auf
28.905,35 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verlet-
zung von Anwaltspflichten. Sie erbringt für E. S. Sozialhilfeleistun-
gen. Frau S. war seit dem 25. Januar 1954 verheiratet mit B. .
Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor. Die Eheleute lebten in Rumänien. Am
25. März 1959 wurde die Ehe aus alleinigem Verschulden des Ehemannes ge-
schieden. Am 25. Juli 1965 gebar Frau S. einen weiteren Sohn des ge-
schiedenen Ehemannes, W. . B. wollte aus Rumänien aus-
reisen und benötigte dafür eine Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau, dass
diese keine finanziellen Forderungen gegen ihn habe. Gegen Zahlung von
25.000 Lei gab die geschiedene Ehefrau eine Erklärung ab, die B.
für die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 verwendete.
Im Mai 1990 folgte ihm die geschiedene Ehefrau nach.
Die Klägerin verlangte aus übergegangenem Recht der Frau S. von
dem geschiedenen Ehemann Unterhalt. Die beim Amtsgericht erhobene Klage
blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten, gegen das
Urteil Berufung einzulegen. Der für die Beklagten tätige Rechtsanwalt versäum-
te die Frist zur Begründung der Berufung. Die Klägerin nahm deshalb die Beru-
fung zurück und verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht
hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Unterhaltsanspruch habe
nicht bestanden. Die Aussicht auf ein durch Arbeit in Deutschland verdientes
erhöhtes Renteneinkommen des Ehemannes habe die ehelichen Lebensver-
hältnisse nicht geprägt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich
die vorliegende Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt
wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin zur Aufhebung und
Zurückverweisung, § 544 Abs. 7 ZPO.
1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des
Bundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv will-
kürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Ent-
scheidung darauf beruht (BGHZ 151, 221, 226 ff; 154, 288, 296; BGH, Beschl.
v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f). Dies ist vorliegend der
Fall, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-
hör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt hat, dass es deren Vorbringen
zum Inhalt der Verzichtserklärung unbeachtet gelassen hat.
a) Das Berufungsgericht hat als unstreitig angenommen, dass E.
S. gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann eine Erklärung folgenden
Inhalts abgegeben hat: "Ich, E. S. , wohnhaft ..., bestätige hiermit,
dass ich keinerlei Ansprüche finanziell/materiell mehr gegenüber meinem ge-
schiedenen Ehemann B. , ... habe. Diese Bescheidung dient zum
Erhalt eines Reisepasses."
Es hat diese Erklärung dahin ausgelegt, dass die Ehefrau darin erklärt,
selbst keine finanziellen Ansprüche gegen den geschiedenen Ehemann mehr
zu haben, sowohl für die Vergangenheit wie für die Zukunft. Damit hat es
rechtserheblichen Sachvortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Diese
hat unter Beweisantritt ausgeführt, dass Frau S. lediglich auf Unterhaltsan-
sprüche des dritten Sohnes W. gegen seinen Vater verzichtet habe, nicht
aber auf eigene Unterhaltsansprüche; eine Verzichtserklärung des von den Be-
klagten behaupteten Inhalts habe sie niemals abgegeben.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf einen Hinweis des Beru-
fungsgerichts, dass der Inhalt der Erklärung im Vorprozess unstreitig gewesen
sei, mit Schriftsatz vom 23. April 2002 ihren Standpunkt bekräftigt, dass Frau
S. niemals einen Verzicht erklärt habe und dass auch im Vorprozess eine
Abfindung für eigene Unterhaltsansprüche der Frau S. bestritten worden
sei.
b) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus-
führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht
genügt hat, selbst wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entschei-
dungsgründen ausdrücklich befasst hat. Anders liegt es jedoch, wenn im Einzel-
fall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der
Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen
Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren
von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt
dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach
dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstan-
tiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f).
c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung maßgeblich die von
den Beklagten behauptete Verzichtserklärung zugrunde gelegt. Dies lässt den
Schluss zu, dass es das Bestreiten der Klägerin bei seiner Entscheidung außer
Acht gelassen hat. Nach seinem Rechtsstandpunkt kam es darauf an, dass sich
die Verzichtserklärung auch auf eigene Ansprüche der Frau S. erstreckte.
Darlegungs- und beweispflichtig
für einen Verzicht der Frau S.
auch auf eigene Unterhaltsansprüche war im Unterhaltsprozess der Ehemann.
Im Regressprozess trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast für den Ver-
zicht die Beklagten; denn die Regeln des Ausgangsrechtsstreits sind auch im
Regressprozess anzuwenden (BGHZ 72, 328, 330; 133, 110, 115; BGH,
Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780; st. Rspr.; Fi-
scher in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl.
Rn. 1078).
Entscheidend ist nicht, wie das Urteil im Vorprozess tatsächlich gelautet
hätte, sondern vielmehr, wie es richtigerweise hätte ergehen müssen. Der ma-
teriellen Gerechtigkeit gebührt der Vorrang. Deshalb sind neuer Sachvortrag
und neue Beweismittel zu berücksichtigen (BGHZ 30, 226, 232; 133, 110, 115;
Fischer, aaO Rn. 1073 ff), es sei denn, diese Erkenntnis hätte im Vorprozess
unter keinen Umständen gewonnen werden können (vgl. BGHZ 163, 223,
229 ff).
Nachdem die Klägerin die von dem Beklagten behauptete Verzichtserklä-
rung hinsichtlich der eigenen Unterhaltsansprüche bestritten hatte, durfte das
Berufungsgericht die Verzichtserklärung insoweit nicht als unstreitig ansehen,
sondern musste den von den Beklagten angebotenen Beweis, gegebenenfalls
auch den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweis erheben.
Das Berufungsgericht durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Kläge-
rin lediglich den von den Beklagten behaupteten Sinn der Verzichtserklärung,
nicht aber den Wortlaut bestreiten wollte. Aus dem Vorbringen der Klägerin er-
gab sich zweifelsfrei, dass die Existenz einer Verzichtserklärung des von dem
Beklagten behaupteten Inhalts und damit auch ein entsprechender Wortlaut
bestritten wurde.
d) Auf diesem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht der
Klägerin auf rechtliches Gehör beruht das Berufungsurteil. Denn es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die erforderliche Beweisaufnahme zu einem an-
deren als dem vom Berufungsgericht angenommenen Ergebnis geführt hätte.
2. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass das Berufungsurteil ver-
fahrensfehlerhaft die Berufungsanträge nicht wiedergibt und somit nicht erken-
nen lässt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (vgl.
BGHZ 158, 60, 62).
3. Da das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt hat, macht der Senat gemäß § 544 Abs. 7
ZPO von der seit 1. Januar 2005 gemäß Art. 22 des Anhörungsrügengesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) auch für Altfälle geschaffenen Mög-
lichkeit Gebrauch, das Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Können die Beklagten nicht beweisen, dass eine Verzichtserklärung der
Ehefrau hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsanspruchs vorlag, wird das Beru-
fungsgericht die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs im Einzelnen zu
prüfen haben.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -