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BGH Beschluß vom 11.05.2004 – XI ZB 39/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

XI ZB 39/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2

a) Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf ei- ne nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen läßt, sind ent- sprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgren- zung zu BGHZ 152, 182, 187).

b) Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, daß sie objektiv willkür- lich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ist ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offen- kundig ist (Aufgabe von BGHZ 152, 182, 189 ff., 192 ff.).

BGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin

Mayen

am 11. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2003 wird auf sei-

ne Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 120.000 €.

Gründe:

I.

Der Beklagte zu 2) ist vom Landgericht zur Zahlung verurteilt wor-

den. Sein Prozeßbevollmächtigter hat gegen das am 1. Juli 2003 zuge-

stellte Urteil am 29. Juli 2003 Berufung eingelegt und am 1. September

2003 beantragt, die Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 2003 zu ver-

längern. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Begründung

des Antrages hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) am

23. September 2003 mitgeteilt, er habe die Begründungsfrist aufgrund

urlaubsbedingter Abwesenheit und einer Vielzahl fristgebundener Sa-

chen nicht einhalten können. Ferner hat er die Verlängerung der Begrün-

dungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 mit der Begründung beantragt, daß

er am 23. September 2003 eine unaufschiebbare Geschäftsreise antrete,

von der er erst

"Anfang kommender Woche" zurückkehre. Am

25. September 2003 hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des

Oberlandesgerichts die Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 2003 ver-

längert und den Antrag auf weitergehende Verlängerung abgelehnt, weil

die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des

Gegners fehlte.

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat die Berufung

am 2. Oktober 2003 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei erst am 1. Oktober

2003 um 22.00 Uhr von der Geschäftsreise zurückgekehrt und habe das

gerichtliche Schreiben vom 25. September 2003 erst am 2. Oktober 2003

vorgefunden. Er habe nicht damit rechnen können, daß seinem Antrag

auf Fristverlängerung nur modifiziert entsprochen werde.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Be-

klagten zu 2) zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verwor-

fen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Prozeßbe-

vollmächtigte des Beklagten zu 2) habe nicht darauf vertrauen dürfen,

daß die Begründungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 verlängert werde, weil

für eine Verlängerung über den 1. Oktober 2003 hinaus die gemäß § 520

Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des Klägers gefehlt ha-

be. Er habe deshalb nicht die Mitteilung der Entscheidung über seinen

Verlängerungsantrag abwarten dürfen, sondern sich rechtzeitig beim Ge-

richt nach dieser Entscheidung erkundigen müssen. Der Prozeßbevoll-

mächtigte des Beklagten zu 2) habe auch nicht dargelegt, daß er nach

der gebotenen Erkundigung nicht rechtzeitig von seiner Geschäftsreise

hätte zurückkehren und die Berufung bis zum 1. Oktober 2003 begrün-

den können. Da er noch am 23. September 2003 mitgeteilt habe, er wer-

de "Anfang kommender Woche" zurückkehren, sei bei Reiseantritt eine

Rückkehr erst am 1. Oktober 2003 offenbar noch gar nicht geplant gewe-

sen. Zudem habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) sein

Vorbringen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gegen diesen Be-

schluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2).

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-

schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-

schluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21,

22 und BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003,

2991), sind nicht erfüllt.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-

frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen

kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allge-

meinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätig-

werden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (Senat, BGHZ 152,

182, 191 f.; BGHZ 153, 254, 256; 154, 288, 291 f.; jeweils zu dem gleich-

lautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforder-

lich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage

konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für

eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen bzw. die

Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich dar-

aus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundes-

gerichtshofs darzustellen (Senat, BGHZ 152, 182, 191 f. zu § 544 Abs. 2

Satz 3 ZPO). In bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbeson-

dere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in

welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (Senat,

BGHZ 152, 182, 191 und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - XI ZR

162/02, FamRZ 2003, 440, 441; BGHZ 154, 288, 291 und BGH, Be-

schluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225, 226;

jeweils zu § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). An die Darlegung sind aber dann

keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende

Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus

dem Prozeßrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klä-

rungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung

der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur ent-

behrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen

ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeu-

tung zukommt (BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - V ZB 9/03,

WM 2004, 491 f.).

b) Gemessen hieran

ist eine grundsätzliche Bedeutung der

Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die Rechtsbeschwerde formu-

liert zwar die "Zulassungsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)", ob der "Vor-

sitzende des Rechtsmittelgerichts den Rechtsmittelführer darauf hinwei-

sen muß, ein von ihm gestellter Rechtsmittelbegründungsfristverlänge-

rungsantrag reiche über die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mögliche

Frist hinaus, wenn sich ein solcher Hinweis noch rechtzeitig vor Ablauf

der bis zu der sich aus § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergebenden Höchst-

grenze verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist telefonisch unschwer

erteilen läßt". Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage

klärungsbedürftig sein soll. Hierzu wären nähere Darlegungen erforder-

lich gewesen, weil der angefochtene Beschluß dem Grundsatz ent-

spricht, daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Bewilligung der beantrag-

ten Fristverlängerung zumindest voraussetzt, daß die Verlängerung ge-

setzlich zulässig ist. Dies war hinsichtlich einer Verlängerung bis zum

2. Oktober 2003, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, nicht der

Fall.

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist zum einen gegeben, wenn einem

Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind,

die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung

durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer

erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fort-

zubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung not-

wendig ist (BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschlüsse vom 24. September

2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64 und vom 23. September 2003 - VI ZA

16/03, NJW 2003, 3781, 3782; jeweils zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO;

Senat, BGHZ 152, 182, 187; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02,

WM 2003, 1346, 1347; BGHZ 154, 288, 294; BGH, Beschlüsse vom

31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259, 260 und vom 25. März

2003 - VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074; jeweils zu dem gleichlauten-

den § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von

der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Sie ergibt sich auch nicht unabhängig von den Darlegungen in der

Rechtsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen

Beschlusses. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Begründung der an-

gefochtenen Entscheidung sich verallgemeinern läßt und eine nicht un-

erhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die

Argumentation übertragen werden kann

(BGH, Beschlüsse vom

31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259, 260 und vom 18. März

2004 - V ZR 222/03, Umdruck S. 5 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die

Begründung des angefochtenen Beschlusses von den besonderen Um-

ständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden

kann.

b) aa) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert

ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs ferner dann, wenn die angefoch-

tene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrens-

grundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht

(BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch

BGHZ 151, 221, 226 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2002

- V ZB 31/02, WM 2003, 1397, 1399, vom 4. Dezember 2002 - XII ZB

66/02, FamRZ 2003, 856, 857, vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02,

FamRZ 2003, 1271 und vom 25. September 2003

- III ZB 84/02,

NJW 2003, 3782, 3783 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; BGH, Be-

schlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812, vom

25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900, vom 19. Dezember

2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993 und vom 25. März 2003

- VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074 sowie Urteil vom 18. Juli 2003

- V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

ZPO). Soweit der erkennende Senat in diesen Fällen bislang das Erfor-

dernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung der Ein-

heitlichkeit der Rechtsprechung verneint und statt dessen eine grund-

sätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen hat (BGHZ 152, 182,

188 ff., 192 f. und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - XI ZR 162/02,

FamRZ 2003, 440, 441, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO),

wird an dieser Auffassung, die lediglich in der Begründung von der

Rechtsprechung anderer Senate abwich und nicht zu anderen Ergebnis-

sen führte (BGHZ 154, 288, 299; Senat BGHZ 152, 182, 190), nicht fest-

gehalten.

bb) Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Er-

fordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfah-

rensgrundrecht offenkundig ist (BGHZ 154, 288, 297 zu § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ff.; BVerfG, Be-

schlüsse vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687, 3688

und vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372). Soweit

der Senat vor diesen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten

hat (BGHZ 152, 182, 193 f.), wird diese aufgegeben.

cc) Auch unter diesem Gesichtspunkt ist kein Zulassungsgrund

gegeben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist weder der

Anspruch des Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103

Abs. 1 GG noch sein aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsprinzip folgender Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl.

hierzu BVerfGE 93, 99, 113) verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Prozeßbevollmächtigten

des Beklagten zu 2) nicht schon vor der Bescheidung seines Antrages

auf Fristverlängerung darauf hingewiesen hat, daß eine Verlängerung

über den 1. Oktober 2003 hinaus ohne die fehlende Einwilligung des

Klägers gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO nicht zulässig sei.

Eine Verletzung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgen-

den Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien kann zwar da-

zu führen, daß einer Partei eine schuldhafte Fristversäumnis im Ergebnis

nicht angelastet werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 233

Rdn. 22 bis 22 b). Davon ist z.B. auszugehen, wenn einem Prozeßbe-

vollmächtigten bei der Angabe des Datums der begehrten Fristverlänge-

rung ein offensichtlicher Fehler unterläuft und das Gericht hierauf nicht

hinweist, obwohl ihm dies ohne jede Mühe möglich wäre. Dies gilt insbe-

sondere für den ersten, zu Beginn des gesetzlichen Laufs der Beru-

fungsbegründungsfrist gestellten Antrag, weil dem Prozeßbevollmächtig-

ten hier grundsätzlich keine eigene Erkundigungspflicht obliegt und dem

Gericht noch die volle Frist zu einem Tätigwerden zur Verfügung steht

(BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291,

2292).

So liegt es hier aber nicht. Der dem Prozeßbevollmächtigten des

Beklagten zu 2) unterlaufene Fehler war nicht offensichtlich. Erst bei ei-

ner genaueren Prüfung seines Antrages anhand eines Kalenders war

erkennbar, daß eine Fristverlängerung bis zum 2. Oktober 2003 nur mit

der Einwilligung des Klägers möglich war. Da diese Einwilligung nicht

vorlag, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) nicht dar-

auf vertrauen, daß die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlän-

gert würde. Er hätte sich vielmehr rechtzeitig vor Fristablauf beim Gericht

vergewissern müssen (vgl. Zöller/Greger, aaO Rdn. 23 Stichwort: Frist-

verlängerung). Unter diesen Umständen würde die Annahme einer ge-

richtlichen Hinweispflicht nicht hinreichend berücksichtigen, daß die Ju-

stiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung ge-

schützt werden muß (vgl. BVerfGE 93, 99, 114).

Bungeroth Müller Joeres

Wassermann Mayen