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BGH Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 218/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 218/05
URTEIL
Verkündet am: 3. Mai 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 31, 393, 675; HGB § 128
a) Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechts-
anwaltssozietät entsprechend § 31 BGB.
b) Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinso-
zius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür ein-
stehen.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Septem-
ber 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1 bis 3 haben die Kosten der Nichtzulassungs-
beschwerde und der Revision einschließlich der Kosten des
Streithelfers zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Streithelfer der Kläger betrieb in den Jahren 1999 bis 2001 getrennte
Klageverfahren gegen zwei italienische Unternehmen, gegen die er jeweils An-
sprüche aus Handelsvertreterverträgen geltend machte. In beiden Verfahren
beauftragte er - wie inzwischen feststeht - mit der Prozessvertretung die aus
den Beklagten zu 1 bis 5 bestehende Anwalts(schein)sozietät. Tatsächlich wa-
ren nur die Beklagten zu 1 bis 4 in einer Sozietät verbunden; betreut wurden die
Mandate von dem Beklagten zu 5, einem Scheinsozius. Später schlossen die
Beteiligten in dem einen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich; in dem ande-
ren Verfahren einigte man sich außergerichtlich. An den Streithelfer waren da-
nach jeweils 80.000 DM zu entrichten. Die Beträge wurden von den Vergleichs-
schuldnern auf Weisung des Beklagten zu 5 auf dessen Privatkonto einbezahlt
und von diesem veruntreut. Von den Beklagten erhielt der Streithelfer lediglich
18.316,00 €.
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Die Kläger ließen sich den restlichen, zuvor von ihnen gepfändeten An-
spruch des Streithelfers gegen die Beklagten abtreten. Die Klage gegen den
Beklagten zu 4, der bereits zum 1. Oktober 2000 aus der Kanzlei ausgeschie-
den war, haben sie zurückgenommen. Gegen den Beklagten zu 5 haben sie in
erster Instanz ein Versäumnisurteil erwirkt, welches rechtskräftig geworden ist.
Das Landgericht hat auch der Klage gegen die im Rechtsstreit verbliebenen
Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von 59.545,47 € stattgegeben. Das Oberlandes-
gericht hat deren Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat ihre Revision zuge-
lassen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 50.972,71 € verurteilt worden sind.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, soweit die Beklagten hilfsweise
gegen die Klageforderung mit einem titulierten Kostenerstattungsanspruch ge-
gen den Streithelfer aus einem anderen Verfahren in Höhe von 8.572,76 €
nebst Zinsen aufgerechnet hätten, scheitere dies an § 393 BGB. Danach sei die
Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen uner-
laubten Handlung nicht zulässig. Das Aufrechnungsverbot greife auch dann ein,
wenn die anspruchsbegründende Handlung zugleich eine Vertragsverletzung
und eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstelle und beide Ansprüche mit-
einander konkurrierten. Es wirke gegen die Beklagen zu 1 bis 3, obwohl aus-
schließlich der (frühere) Beklagte zu 5 eine unerlaubte Handlung begangen ha-
be.
II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Dass gegen den Streithelfer in Höhe des hilfsweise aufgerechneten
Betrages ein titulierter Kostenerstattungsanspruch besteht, hat das Berufungs-
gericht festgestellt. Dagegen wird in der Revisionsinstanz nichts erinnert.
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
(Hilfs-) Aufrechnung das Verbot des § 393 BGB entgegensteht. Zwar haben die
im Prozess verbliebenen Sozien selbst keine vorsätzliche unerlaubte Handlung
begangen. Das deliktische Verschulden des Scheinsozius (früheren Beklagten
zu 5) müssen sie sich im Rahmen des § 393 BGB jedoch zurechnen lassen.
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a) Die Vorschrift gilt auch für eine juristische Person, die für die vorsätz-
lich unerlaubte Handlung eines verfassungsmäßig berufenen, in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtungen tätig werdenden Vertreters nach § 31 BGB haf-
tet (BayObLGZ 1984, 269, 272; Staudinger/Gursky, BGB Bearbeitung 2000
§ 393 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 393 Rn. 5; Palandt/
Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 393 Rn. 2).
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b) Soweit die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Teilnah-
me am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und ihr somit
Rechtsfähigkeit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341, 344 ff), ist § 31 BGB auf sie
entsprechend anwendbar (BGHZ 154, 88, 93 f; 155, 205, 210; Staudin-
ger/Weick, BGB Neubearbeitung 2005 § 31 Rn. 45; MünchKomm-BGB/Ulmer,
4. Aufl. § 705 Rn. 263; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 31 Rn. 7; Schwarz in
Bamberger/Roth, BGB § 31 Rn. 3; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60
II 4). Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer geschäftsführen-
den Gesellschafter muss sich die Gesellschaft also zurechnen lassen (BGHZ
154, 88, 93; 155, 205, 210).
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c) Dasselbe gilt für Anwaltssozietäten in der Rechtsform einer Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts.
aa) Die Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ
56, 355, 357; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, NJW 1996, 2859), so-
fern die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt ha-
ben (Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung
2. Aufl. Rn. 340; vgl. auch BGHZ 157, 361, 364). Dies ist hier nicht der Fall.
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bb) Früher wurde das deliktische Verschulden des Mitglieds einer An-
waltssozietät dieser nicht analog § 31 BGB als eigenes zugerechnet (BGHZ 45,
311, 312; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung 1. Aufl. Rn. 389). Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar entschieden (BGHZ 154, 370,
373 ff), dass die Grundsätze seiner neuen Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff)
auch für Sozietäten von Freiberuflern in der Rechtsform der Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts gelten. Er hat jedoch offen gelassen, ob dies auch für berufs-
haftungsrechtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zutrifft (BGHZ 154, 370,
377; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, WM 2006, 187,
188). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Celle NJW 2006, 3431,
3433) und
im Schrifttum wird dies bejaht
(Zugehör
in Zuge-
hör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1952; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille,
Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 139; Vollkommer/Heinemann, An-
waltshaftungsrecht 2. Aufl. Rn. 378; vgl. auch Borgmann/Jungk/Grams, An-
waltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 28). Der erkennende Senat hatte sich mit der
Frage bislang noch nicht zu befassen.
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cc) Für berufshaftungsrechtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann
keine Ausnahme bei der Anwendung des § 31 BGB anerkannt werden.
(1) In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung ist bei einer Anwalts-
sozietät jeder Sozius "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31
BGB.
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In der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmt sich die Vertretungsbe-
fugnis nach dem Gesellschaftsvertrag und ohne gesellschaftsvertragliche Rege-
lung nach dem Gesetz. Dieses verknüpft die Vertretungsmacht mit der Befugnis
zur Geschäftsführung (§ 714 BGB). Grundsätzlich steht die Führung der Ge-
schäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1
Halbs. 1 BGB). Ob dies den Gepflogenheiten innerhalb einer Anwaltssozität
entspricht, wonach die Bearbeitung der Mandate meist einzelnen Sozien zur
eigenverantwortlichen Erledigung übertragen wird, kann offen bleiben.
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Bei der Auslegung des Begriffs des "verfassungsmäßig berufenen Ver-
treters" im Sinne des § 31 BGB orientiert sich die Rechtsprechung nicht strikt an
der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis. Sie fasst den Begriff vielmehr
weiter. Darunter fällt nicht nur der geschäftsführende Gesellschafter (BGHZ
154, 88, 93). Verfassungsmäßig berufener Vertreter ist vielmehr auch ein
Nichtgesellschafter, dem durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung
bedeutsame, für die Gesellschaft wesensmäßige Funktionen zur selbstständi-
gen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die Gesell-
schaft im Rechtsverkehr repräsentiert (BGHZ 49, 19, 21; BGH, Urt. v. 21. Sep-
tember 1971 - VI ZR 122/70, NJW 1972, 334; v. 5. März 1998 - III ZR 183/96,
NJW 1998, 1854, 1856). Sogar das unerlaubte Handeln eines bloßen Sachbe-
arbeiters ist der Gesellschaft zuzurechnen, falls jenem eine wichtige Angele-
genheit zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden ist (RGZ 162,
129, 166 ff).
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Entgegen der Ansicht der Revision genügt es für die Annahme eines
"verfassungsmäßig berufenen Vertreters", dass einzelnen Sozien die selbst-
ständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten überlassen wor-
den ist. Die Sozien müssen nicht in Angelegenheiten des "Managements" tätig
geworden sein, welche die Sozietät als solche betreffen, wobei die Revision als
Beispiel die Anmietung der Kanzleiräume genannt hat. Die Bearbeitung von
Mandaten ist als anwaltstypische Hauptaufgabe eine wichtige Angelegenheit
der Sozietät. Es trifft nicht zu, dass - wie die Revision gemeint hat - der Rechts-
anwalt hierbei nur den Mandanten, nicht aber die Sozietät vertritt. Vielmehr tritt
der Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung des Mandats auch als Repräsentant
der Sozietät in Erscheinung. Der Mandant, der eine Sozietät beauftragt, will sich
in der Regel die Vorteile zu Nutze machen, die ihm die Gesellschaft im Hinblick
auf Organisation, Arbeitsteilung und die Möglichkeit der Beratung der ihr ange-
hörenden Anwälte untereinander bietet (vgl. BGHZ 56, 355, 360).
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(2) Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Sozius, der
die vorsätzliche unerlaubte Handlung bei der Bearbeitung eines Mandats be-
gangen hat, "in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung" im Sinne von
§ 31 BGB tätig geworden ist.
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d) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für einen berufsrechtli-
chen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, der - ohne eine Gesellschaft zu
sein - nach außen hin diesen Anschein erweckt (Scheinsozietät).
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aa) Eine Scheinsozietät ist für die Zurechnung vertraglicher Haftungstat-
bestände grundsätzlich ausreichend. Insofern rechtfertigen schon die Grund-
sätze zur Anscheins- und Duldungsvollmacht, eine Rechtsscheinhaftung anzu-
nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847;
zum Scheingesellschafter einer OHG oder KG vgl. BGHZ 17, 13 ff; BGH, Urt. v.
8. Mai 1972 - II ZR 170/69, NJW 1972, 1418, 1419; Baumbach/Hopt, HGB
32. Aufl. § 128 Rn. 5). Die Sozietät, die den Scheinsozius nach außen wie ei-
nen Sozius handeln lässt, gibt damit auch zu erkennen, dass sie für dessen
Handeln grundsätzlich einstehen will. Fehler des Scheinsozius bei der Bearbei-
tung eines Mandats werden als solche der Sozietät behandelt. Wollte die Sozie-
tät dies anders sehen, wäre nicht zu rechtfertigen, dass sie - ohne dies offen zu
legen - ein ihr erteiltes Mandat von jemandem bearbeiten lässt, der nicht Sozi-
us, sondern lediglich Angestellter oder freier Mitarbeiter der Sozietät ist.
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bb) Das Ergebnis ist nicht anders, wenn der Scheinsozius deliktisch han-
delt.
Dass insoweit Anknüpfungspunkte für eine Anwendung der Grundsätze
über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht fehlen (so OLG Celle NJW 2006,
3431, 3433), hat im Rahmen des § 31 BGB keine Bedeutung. Die Organhaftung
baut nicht auf Rechtsscheingesichtspunkten auf. Sie knüpft nicht an die schein-
bare Vertretungsmacht, sondern an die Fähigkeit des "Organs" an, für die juris-
tische Person zu handeln (BGHZ 98, 148, 151). "Organ" kann - wie ausgeführt -
auch ein Nichtgesellschafter sein.
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e) Im vorliegenden Fall sind die Beklagten zu 1 bis 3 nicht als Gesell-
schaft, sondern persönlich verklagt und verurteilt worden; sie sollen also ge-
samtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die unerlaubte Handlung des
(früheren) Beklagten zu 5 einstehen. Dies setzt - neben der (analogen) Geltung
des § 31 BGB - voraus, dass die Vorschrift des § 128 HGB (oder des § 8
PartGG) auf die Gesellschafter bürgerlichen Rechts, namentlich auf anwaltliche
Sozien, analog anwendbar ist.
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aa) In der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 358) und der Instanzgerichte (OLG
Saarbrücken NJW-RR 2006, 707, 708) wird dies grundsätzlich bejaht. Im
Schrifttum sind die Meinungen geteilt (für Analogie: Erman/H. P. Westermann,
BGB 11. Aufl. § 714 Rn. 22; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 714 Rn. 13; Jauer-
nig/Stürner, BGB 11. Aufl. § 715 Rn. 7; K. Schmidt, aaO § 60 III 4; Grunewald,
Gesellschaftsrecht 5. Aufl. Kap. 1 A Rn. 112 f.; Habersack BB 2001, 477, 481;
Ulmer ZIP 2001, 585, 597; dagegen: Altmeppen NJW 2003, 1553, 1554 ff;
Schäfer ZIP 2003, 1225, 1227; Canaris ZGR 2004, 69, 109 ff; vermittelnd Klerx
NJW 2004, 1907 ff).
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Die Bestimmung des § 128 HGB umfasst nach ihrem Wortlaut unter-
schiedslos vertragliche und deliktische Verbindlichkeiten (MünchKomm-HGB/
K. Schmidt, 2. Aufl. § 128 Rn. 10; Baumbach/Hopt, aaO § 128 Rn. 2). Die Ge-
sellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sollen für ein "fremdes" Delikt
solidarisch haften, um dem Geschädigten dafür, dass bei Personengesellschaf-
ten ein gesicherter Haftungsfonds fehlt, einen Ausgleich zu bieten (Münch-
Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 714 Rn. 38). Da sich der deliktische Gläubiger
seinen Schuldner nicht aussuchen kann, muss - noch mehr als bei vertraglichen
Verbindlichkeiten - das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse
zur Verfügung stehen (BGHZ 154, 88, 94 f im Anschluss an Ulmer ZIP 2001,
585, 597).
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Diese Überlegungen treffen auch für die Gesellschafter einer bürgerlich-
rechtlichen Gesellschaft zu. Danach zu unterscheiden, ob die Gesellschaft kauf-
männisch organisiert ist (vgl. § 2 Satz 2 und 3, §§ 5, 105 Abs. 2 HGB) - und
somit dem Recht der offenen Handelsgesellschaft unterliegt - oder nicht, somit
lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, wäre der Rechtssicherheit
abträglich (BGHZ 154, 88, 95). Die Befürworter einer analogen Anwendung des
§ 128 HGB können für sich zudem in Anspruch nehmen, dass die BGB-
Gesellschafter auf Auswahl und Tätigkeit der "Organe" (§ 31 BGB) Einfluss
nehmen können und somit - soweit es um die Verteilung des Schadensrisikos
geht - "näher dran" sind als die deliktisch Geschädigten (BGHZ 154, 88, 95 im
Anschluss an Ulmer ZIP 2001, 585, 597).
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bb) Allerdings hat der II. Zivilsenat wiederum offen gelassen, ob das in
§ 128 HGB zum Ausdruck kommende Haftungsprinzip auf die berufshaftungs-
rechtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zutrifft (BGHZ 154, 370, 377; vgl.
zuletzt BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO).
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(1) Der erkennende Senat hat sich der neueren Rechtsprechung des
II. Zivilsenats im Ansatz bereits angeschlossen (BGHZ 157, 361, 364). Die Er-
wägung war seinerzeit nicht tragend, weil das anwaltliche Vertragsverhältnis nur
zwischen dem Geschädigten und dem bisherigen Einzelanwalt bestand, so
dass - ungeachtet des Umstands, dass dessen Pflichtverletzungen während
des Bestehens der Sozietät begangen wurden - nur dieser haftete. Auch das
berufsrechtliche Schrifttum folgt überwiegend dem II. Zivilsenat (Terbille in
Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 139; Vollkommer/Heinemann, aaO
Rn. 378; für Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 350 liegt eine Ana-
logie zu § 8 PartGG näher als eine solche zu § 128 HGB, was aber in dem vor-
liegenden Zusammenhang bedeutungslos
ist; kritisch Borgmann/Jungk/
Grams, aaO Kap. VII Rn. 28).
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(2) Das in § 128 HGB zum Ausdruck kommende Haftungsprinzip trifft
auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten einer Anwaltssozietät
zu. Wenn im Allgemeinen ein Gesellschafter für ein fremdes Delikt einstehen
muss, ist nicht einzusehen, weshalb dies bei einem anwaltlichen Sozius anders
sein soll. Die Rechtsanwälte, die sich zu einer Sozietät zusammenschließen
und werbend als solche auftreten, nehmen auch das Risiko auf sich, dass ein
Sozius das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht.
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(3) Auch insoweit verdient eine Scheinsozietät keine besondere Behand-
lung. Geben die Sozien der Sozietät den Anschein, größer zu sein, als sie in
Wirklichkeit ist, gehen die Folgen mit ihnen heim; denn sie hätten es in der
Hand gehabt, dem Mandanten gegenüber rechtzeitig klarzustellen, dass der
sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht zu den Mitgliedern der Sozietät gehört.
III.
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Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, muss die Revision zurückge-
wiesen werden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 O 536/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.09.2005 - 1 U 57/05 -