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BGH Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 283/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Dezember 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der
Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehen-
den Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die
Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in
die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur gerin-
ger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-
Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas,
Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2003 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Gasrech-
nungen. Das Gas wurde in der Zeit von Dezember 2000 bis April 2001 in zwei
Mietshäuser in W. geliefert, die im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehen.
Der Beklagte gehörte der Gesellschaft unstreitig
jedenfalls bis zum
15. Dezember 1998 an und war ab dem 1. Januar 2000, mithin zur Zeit der Lie-
ferungen, wieder Gesellschafter.
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Der Beklagte wendet sich gegen die Zahlungsverpflichtung mit der Be-
gründung, die Lieferungen beruhten auf Verträgen, die zwischen der BGB-
Gesellschaft und der Klägerin in der Zeit abgeschlossen worden seien, in der er
nicht Gesellschafter gewesen sei. Für derartige Altschulden hafte er nicht per-
sönlich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die
Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne dahingestellt bleiben,
ob die Lieferverträge für beide Mietshäuser oder nur - insoweit unstreitig - für
das Haus Wa.straße 20 in einer Zeit abgeschlossen worden seien, in der der
Beklagte nach seinem Vortrag nicht Gesellschafter der BGB-Gesellschaft ge-
wesen sei. Denn der Beklagte hafte, auch wenn es sich um Altschulden der
Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Wiedereintritt handeln sollte, aus § 130
HGB. Auf einen die Haftung ausschließenden Vertrauensschutz im Sinne der in
der Entscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) aufgestell-
ten Grundsätze könne der Beklagte sich nicht berufen, weil das Gas zu einer
Zeit an die Gesellschaft geliefert worden sei, in der der Beklagte (wieder) deren
Mitglied gewesen sei.
II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm zugrunde gelegten
Sachvortrags des Beklagten, von dem der Senat revisionsrechtlich auszugehen
hat, zutreffend entschieden, dass es sich bei den Verbindlichkeiten aus den
streitigen Gaslieferungen um Altschulden gemäß § 130 HGB handelt, d.h. um
Verbindlichkeiten der (Außen-)BGB-Gesellschaft, die vor dem (Wieder-)Eintritt
des Beklagten in die Gesellschaft begründet worden sind.
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Nach der zu § 160 HGB entwickelten Meinung ist bei Dauerschuldver-
hältnissen die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits
in dem Vertrag selbst angelegt mit der Folge, dass die Schuldverpflichtungen
als bereits mit dem Vertragsschluss begründet anzusehen sind (a). Die für die
Haftung nach § 160 HGB entwickelte Ansicht gilt gleichermaßen für eine Haf-
tung nach § 130 HGB (b). Bei den hier im Streit stehenden Gaslieferungsver-
trägen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse (c), deren Vertragspartnerin
die BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin ist (d).
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a) Die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht
davon aus, dass rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bereits dann begründet
sind, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten
weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt.
Daraus wird im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse gefolgert, dass es für die
Begründing der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des
Dauerschuldvertrages und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbind-
lichkeiten ankommt (siehe hierzu Senat, BGHZ 154, 370, 375; Urt. v. 29. April
2002 - II ZR 330/00, ZIP 2002, 1251, 1252; BAG ZIP 2004, 1905, 1906;
MünchKommHGB/K. Schmidt § 128 Rdn. 49 ff. m.w.Nachw.).
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b) Diese zu § 160 HGB entwickelte Meinung gilt auch für § 130 HGB.
Das ergibt sich zunächst aus dem insoweit identischen Wortlaut der Vorschrif-
ten. In beiden ist nämlich von - bis zum Ausscheiden bzw. vor dem Eintritt des
Gesellschafters - "begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft" die Rede.
Hinzu kommt, dass es jeweils um die parallel laufende Frage geht, ob ein Ge-
sellschafter für Verbindlichkeiten haftet, die vor Änderung seiner Gesellschaf-
terstellung begründet wurden. Darüber hinaus spricht die Systematik des Ge-
setzes für ein gleiches Verständnis der Frage, wann Verbindlichkeiten aus
einem Dauerschuldverhältnis begründet sind.
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c) Bei den Gaslieferungsverträgen handelt es sich um Versorgungsver-
träge, die jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - Sonderabnehmerverträge sind
(siehe zu dieser Differenzierung BGH, Urt. v. 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59,
LM § 17 KO Nr. 3), Sukzessivlieferungsverträge und damit Dauerschuldverhält-
nisse darstellen (h.M. siehe nur Senat, BGHZ 70, 132, 135; Palandt/Heinrichs,
BGB 64. Aufl. Überblick vor § 311 Rdn. 28, 30; MünchKommBGB/Kramer,
4. Aufl. Einl. vor §§ 241 ff. Rdn. 97 m.w.Nachw.).
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d) Die Gaslieferungsverträge sind geschlossen worden zwischen der
BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin mit dem Gesellschafterbestand
aus dem Jahr 1999 und der Klägerin. Ein konkludenter Vertragsschluss mit der
Gesellschaft unter Einschluss des Beklagten kommt für die Gaslieferungen in
der Zeit ab Ende 2000 nicht in Betracht. Zwar ist in dem Leistungsangebot des
Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sog.
Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das sich
typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet (BGH, Urt. v. 30. April
2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, 1731). Das war in der Zeit der Lieferung
die BGB-Gesellschaft, deren Mitglied der Beklagte war. Die Annahme eines
neuen konkludenten Vertragsschlusses ist hier jedoch deshalb ausgeschlossen,
weil bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und
der BGB-Gesellschaft in ihrer gesellschafterlichen Zusammensetzung zur Zeit
des Vertragsschlusses begründet worden war und fortbestand (BGH, Urt. v.
17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, 2451).
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2. Für die Verbindlichkeiten aus den nach dem Vortrag des Beklagten
1999 abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen haftet der Beklagte analog
§ 130 HGB persönlich und unbeschränkt. Gegen diese zutreffende Feststellung
des Berufungsgerichts wendet sich die Revision vergeblich unter Bezugnahme
auf das Senatsurteil vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.).
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a) Nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime hatte der Neuge-
sellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich
nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Fehlte
es hieran, war seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen be-
schränkt (Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 137/78, NJW 1979, 1821). Mit Urteil
vom 7. April 2003 (aaO) hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtspre-
chung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 142, 315 ff. und BGHZ 146, 341 ff.) und in
Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, dass der
Neugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der
(Außen-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, haftet. Zugleich hat der Senat
jedoch entschieden, dass die Grundsätze der persönlichen Haftung erst auf
künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden soll-
ten, und zur Begründung insoweit auf Erwägungen des Vertrauensschutzes
abgestellt (BGHZ 154, 370, 377 f.).
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Dass dieser Entscheidung - nicht nur von dem Beklagten - unter Aus-
blendung des tatsächlichen Hintergrundes des entschiedenen Falles entnom-
men wird, ein Neugesellschafter hafte bis zur Publikation der Senatsentschei-
dung vom 7. April 2003 für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unter keinen
Umständen, geht weit über die Aussage jener Entscheidung hinaus.
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In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsän-
derung ist zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage
Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit
(BGHZ 132, 119, 129 f. m.w.Nachw.). Nach eben diesen Grundsätzen ist der
Senat im Urteil vom 7. April 2003 (aaO) verfahren und hat in dem dort zugrun-
deliegenden Fall des Eintritts eines Junganwalts in eine Anwaltssozietät, die
einem dem eintretenden Anwalt nicht bekannten Anspruch auf Rückzahlung
eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses ausgesetzt war, den
Interessen des Neugesellschafters Vorrang eingeräumt vor der materiell richti-
gen Entscheidung, hat also insoweit dessen Haftung aus § 130 HGB für die
Altverbindlichkeit der Gesellschaft verneint. Begründet hat er dies damit, dass
der Neugesellschafter von dem Bestehen dieses Anspruchs nicht ausgehen
musste, er mithin von diesem nur durch eine Nachfrage erfahren hätte, zu der
er aber nach der damaligen Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Derarti-
ge Altverbindlichkeiten kann der Neugesellschafter aber weder in seine Bei-
trittsentscheidung einbeziehen noch kann er entsprechende Vorkehrungen für
den Fall der persönlichen Inanspruchnahme treffen. Dies rechtfertigt es, ihn aus
Vertrauensgesichtspunkten nicht haften zu lassen. Hieran hält der Senat fest.
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b) Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und
materieller Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter
die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt
oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können;
das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbind-
lichkeiten aufdrängen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der oben
genannte Gedanke, der zur Gewährung von Vertrauensschutz nötigt, ist in die-
sen Fällen nämlich nicht betroffen. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, dem
Vertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzuräumen gegenüber
dem materiell berechtigten Anspruch des Gläubigers.
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c) So liegt der Fall hier. Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen die
Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht. Mit dem Vorhandensein von Liefer-
verträgen über Versorgungsleistungen muss jeder Neugesellschafter rechnen,
der einer BGB-Gesellschaft beitritt, die Eigentümerin von Mietshäusern ist. Dies
gilt in besonderem Maße für den Beklagten, der bereits bis Ende 1998 Gesell-
schafter gewesen ist und in dieser Eigenschaft für eines der Mietshäuser selbst
den ursprünglichen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat. Nicht zuletzt steht
der Gewährung von Vertrauensschutz hier entgegen, dass die Lieferungen,
deren Bezahlung die Klägerin verlangt, zu einer Zeit erbracht wurden, in der der
Beklagte (wieder) Gesellschafter war.
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 438/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2003 - 22 U 16/03 -