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BGH Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 283/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 283/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Dezember 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 705; HGB § 130

Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der

Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehen-

den Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die

Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in

die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur gerin-

ger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-

Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas,

Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2003 wird auf

seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Gasrech-

nungen. Das Gas wurde in der Zeit von Dezember 2000 bis April 2001 in zwei

Mietshäuser in W. geliefert, die im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehen.

Der Beklagte gehörte der Gesellschaft unstreitig

jedenfalls bis zum

15. Dezember 1998 an und war ab dem 1. Januar 2000, mithin zur Zeit der Lie-

ferungen, wieder Gesellschafter.

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Der Beklagte wendet sich gegen die Zahlungsverpflichtung mit der Be-

gründung, die Lieferungen beruhten auf Verträgen, die zwischen der BGB-

Gesellschaft und der Klägerin in der Zeit abgeschlossen worden seien, in der er

nicht Gesellschafter gewesen sei. Für derartige Altschulden hafte er nicht per-

sönlich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die

Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es könne dahingestellt bleiben,

ob die Lieferverträge für beide Mietshäuser oder nur - insoweit unstreitig - für

das Haus Wa.straße 20 in einer Zeit abgeschlossen worden seien, in der der

Beklagte nach seinem Vortrag nicht Gesellschafter der BGB-Gesellschaft ge-

wesen sei. Denn der Beklagte hafte, auch wenn es sich um Altschulden der

Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Wiedereintritt handeln sollte, aus § 130

HGB. Auf einen die Haftung ausschließenden Vertrauensschutz im Sinne der in

der Entscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) aufgestell-

ten Grundsätze könne der Beklagte sich nicht berufen, weil das Gas zu einer

Zeit an die Gesellschaft geliefert worden sei, in der der Beklagte (wieder) deren

Mitglied gewesen sei.

II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm zugrunde gelegten

Sachvortrags des Beklagten, von dem der Senat revisionsrechtlich auszugehen

hat, zutreffend entschieden, dass es sich bei den Verbindlichkeiten aus den

streitigen Gaslieferungen um Altschulden gemäß § 130 HGB handelt, d.h. um

Verbindlichkeiten der (Außen-)BGB-Gesellschaft, die vor dem (Wieder-)Eintritt

des Beklagten in die Gesellschaft begründet worden sind.

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Nach der zu § 160 HGB entwickelten Meinung ist bei Dauerschuldver-

hältnissen die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits

in dem Vertrag selbst angelegt mit der Folge, dass die Schuldverpflichtungen

als bereits mit dem Vertragsschluss begründet anzusehen sind (a). Die für die

Haftung nach § 160 HGB entwickelte Ansicht gilt gleichermaßen für eine Haf-

tung nach § 130 HGB (b). Bei den hier im Streit stehenden Gaslieferungsver-

trägen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse (c), deren Vertragspartnerin

die BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin ist (d).

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a) Die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht

davon aus, dass rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bereits dann begründet

sind, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten

weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt.

Daraus wird im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse gefolgert, dass es für die

Begründing der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des

Dauerschuldvertrages und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbind-

lichkeiten ankommt (siehe hierzu Senat, BGHZ 154, 370, 375; Urt. v. 29. April

2002 - II ZR 330/00, ZIP 2002, 1251, 1252; BAG ZIP 2004, 1905, 1906;

MünchKommHGB/K. Schmidt § 128 Rdn. 49 ff. m.w.Nachw.).

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b) Diese zu § 160 HGB entwickelte Meinung gilt auch für § 130 HGB.

Das ergibt sich zunächst aus dem insoweit identischen Wortlaut der Vorschrif-

ten. In beiden ist nämlich von - bis zum Ausscheiden bzw. vor dem Eintritt des

Gesellschafters - "begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft" die Rede.

Hinzu kommt, dass es jeweils um die parallel laufende Frage geht, ob ein Ge-

sellschafter für Verbindlichkeiten haftet, die vor Änderung seiner Gesellschaf-

terstellung begründet wurden. Darüber hinaus spricht die Systematik des Ge-

setzes für ein gleiches Verständnis der Frage, wann Verbindlichkeiten aus

einem Dauerschuldverhältnis begründet sind.

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c) Bei den Gaslieferungsverträgen handelt es sich um Versorgungsver-

träge, die jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - Sonderabnehmerverträge sind

(siehe zu dieser Differenzierung BGH, Urt. v. 19. Oktober 1960 - VIII ZR 206/59,

LM § 17 KO Nr. 3), Sukzessivlieferungsverträge und damit Dauerschuldverhält-

nisse darstellen (h.M. siehe nur Senat, BGHZ 70, 132, 135; Palandt/Heinrichs,

BGB 64. Aufl. Überblick vor § 311 Rdn. 28, 30; MünchKommBGB/Kramer,

4. Aufl. Einl. vor §§ 241 ff. Rdn. 97 m.w.Nachw.).

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d) Die Gaslieferungsverträge sind geschlossen worden zwischen der

BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin mit dem Gesellschafterbestand

aus dem Jahr 1999 und der Klägerin. Ein konkludenter Vertragsschluss mit der

Gesellschaft unter Einschluss des Beklagten kommt für die Gaslieferungen in

der Zeit ab Ende 2000 nicht in Betracht. Zwar ist in dem Leistungsangebot des

Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sog.

Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das sich

typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet (BGH, Urt. v. 30. April

2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, 1731). Das war in der Zeit der Lieferung

die BGB-Gesellschaft, deren Mitglied der Beklagte war. Die Annahme eines

neuen konkludenten Vertragsschlusses ist hier jedoch deshalb ausgeschlossen,

weil bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und

der BGB-Gesellschaft in ihrer gesellschafterlichen Zusammensetzung zur Zeit

des Vertragsschlusses begründet worden war und fortbestand (BGH, Urt. v.

17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, 2451).

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2. Für die Verbindlichkeiten aus den nach dem Vortrag des Beklagten

1999 abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen haftet der Beklagte analog

§ 130 HGB persönlich und unbeschränkt. Gegen diese zutreffende Feststellung

des Berufungsgerichts wendet sich die Revision vergeblich unter Bezugnahme

auf das Senatsurteil vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.).

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a) Nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die

Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime hatte der Neuge-

sellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich

nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag. Fehlte

es hieran, war seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen be-

schränkt (Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 137/78, NJW 1979, 1821). Mit Urteil

vom 7. April 2003 (aaO) hat der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtspre-

chung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 142, 315 ff. und BGHZ 146, 341 ff.) und in

Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, dass der

Neugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der

(Außen-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, haftet. Zugleich hat der Senat

jedoch entschieden, dass die Grundsätze der persönlichen Haftung erst auf

künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden soll-

ten, und zur Begründung insoweit auf Erwägungen des Vertrauensschutzes

abgestellt (BGHZ 154, 370, 377 f.).

14

Dass dieser Entscheidung - nicht nur von dem Beklagten - unter Aus-

blendung des tatsächlichen Hintergrundes des entschiedenen Falles entnom-

men wird, ein Neugesellschafter hafte bis zur Publikation der Senatsentschei-

dung vom 7. April 2003 für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft unter keinen

Umständen, geht weit über die Aussage jener Entscheidung hinaus.

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In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsän-

derung ist zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage

Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der materiellen Gerechtigkeit

(BGHZ 132, 119, 129 f. m.w.Nachw.). Nach eben diesen Grundsätzen ist der

Senat im Urteil vom 7. April 2003 (aaO) verfahren und hat in dem dort zugrun-

deliegenden Fall des Eintritts eines Junganwalts in eine Anwaltssozietät, die

einem dem eintretenden Anwalt nicht bekannten Anspruch auf Rückzahlung

eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses ausgesetzt war, den

Interessen des Neugesellschafters Vorrang eingeräumt vor der materiell richti-

gen Entscheidung, hat also insoweit dessen Haftung aus § 130 HGB für die

Altverbindlichkeit der Gesellschaft verneint. Begründet hat er dies damit, dass

der Neugesellschafter von dem Bestehen dieses Anspruchs nicht ausgehen

musste, er mithin von diesem nur durch eine Nachfrage erfahren hätte, zu der

er aber nach der damaligen Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Derarti-

ge Altverbindlichkeiten kann der Neugesellschafter aber weder in seine Bei-

trittsentscheidung einbeziehen noch kann er entsprechende Vorkehrungen für

den Fall der persönlichen Inanspruchnahme treffen. Dies rechtfertigt es, ihn aus

Vertrauensgesichtspunkten nicht haften zu lassen. Hieran hält der Senat fest.

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b) Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und

materieller Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter

die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt

oder wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können;

das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbind-

lichkeiten aufdrängen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind. Der oben

genannte Gedanke, der zur Gewährung von Vertrauensschutz nötigt, ist in die-

sen Fällen nämlich nicht betroffen. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, dem

Vertrauensschutz des Neugesellschafters Vorrang einzuräumen gegenüber

dem materiell berechtigten Anspruch des Gläubigers.

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c) So liegt der Fall hier. Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen die

Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht. Mit dem Vorhandensein von Liefer-

verträgen über Versorgungsleistungen muss jeder Neugesellschafter rechnen,

der einer BGB-Gesellschaft beitritt, die Eigentümerin von Mietshäusern ist. Dies

gilt in besonderem Maße für den Beklagten, der bereits bis Ende 1998 Gesell-

schafter gewesen ist und in dieser Eigenschaft für eines der Mietshäuser selbst

den ursprünglichen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen hat. Nicht zuletzt steht

der Gewährung von Vertrauensschutz hier entgegen, dass die Lieferungen,

deren Bezahlung die Klägerin verlangt, zu einer Zeit erbracht wurden, in der der

Beklagte (wieder) Gesellschafter war.

Goette

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 438/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2003 - 22 U 16/03 -