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BGH Urteil vom 04.05.2007 – V ZR 162/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. Mai 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AusglLeistG § 3 Abs. 2 Satz 3

Die Berechtigung, landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG begünstigt zu erwerben, setzt auch im Fall von Wiedereinrichtern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG deren Ortsansässigkeit voraus.

BGH, Urt. v. 4. Mai 2007 - V ZR 162/06 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Mai

2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eigenen Angaben zufolge Rechtsnachfolger des frühe-

ren Eigentümers eines im heutigen Mecklenburg-Vorpommern gelegenen, 1945

enteigneten landwirtschaftlichen Guts. Er hat ehemals volkseigene landwirt-

schaftliche Flächen von der durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte

Sonderaufgaben mit der Privatisierung solcher Flächen beauftragten Klägerin

gepachtet. Im November 1998 stellte er bei der Klägerin einen Antrag nach dem

Ausgleichsleistungsgesetz auf begünstigten Erwerb von bis zu 100 ha Waldflä-

che zur Ergänzung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bauernwald). Zu den

Antragsunterlagen gehörte eine Erklärung des Beklagten, dass er seinen

Hauptwohnsitz vor Abschluss des Kaufvertrages in die Nähe der Betriebsstätte

verlegen werde sowie eine Meldebescheinigung, die einen entsprechenden

Wohnsitz auswies.

2

Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1998 verkaufte die Klägerin

dem Beklagten rund 96 ha Waldfläche in der Gemarkung S. zum Preis von

156.853,17 DM. In § 9 des Kaufvertrages ist unter der Überschrift „Sicherung

der Zweckbindung“ vereinbart:

1. Der Abschluß dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, daß dem Käu- fer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmun- gen des AusglLeistG zusteht…….

2. Die Verkäuferin ist berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten, …….…..

d) wenn feststeht, dass die von dem Käufer für den Abschluß dieses Ver- trages gegenüber der Verkäuferin erbrachten Nachweise und Angaben falsch waren, insbesondere also nicht die Voraussetzungen für den Er- werb von sogenanntem „Bauernwald“ im Sinne des § 3 Abs. 4 AusglLeistG gegeben waren….

3

Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass der Beklagte mit erstem

Wohnsitz in Lübeck und mit Nebenwohnsitz in Ratzeburg gemeldet war und

auch faktisch nicht unter der von ihm angegebenen Adresse in der Nähe der

Betriebsstätte lebte, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag. Mit der Klage ver-

langt sie dessen Rückabwicklung.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten

ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren

Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf

Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei zum Rücktritt vom Kaufver-

trag berechtigt, weil der Beklagte falsche Angaben zu seinem Hauptwohnsitz

gemacht habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das Aus-

gleichsleistungsgesetz bei Alteigentümern keine Ortsansässigkeit fordere und

er deshalb zu falschen Angaben in diesem Punkt berechtigt gewesen sei. Da

der Verkauf der Waldflächen durch einen privatrechtlichen Vertrag erfolgt sei,

habe die Klägerin innerhalb der Grenzen der Privatautonomie selbst bestimmen

können, welche Voraussetzungen ein Käufer erfüllen müsse. Das gelte unab-

hängig davon, ob das Ausgleichleistungsgesetz einen Hauptwohnsitz des Er-

werbers in der Nähe seiner Betriebsstätte voraussetze. Ausreichend sei ein be-

rechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, dass ein Käufer

hierzu wahrheitsgemäße Angaben mache. Ein solches Interesse sei schon

deshalb gegeben, weil die Klägerin gegebenenfalls zwischen mehreren Bewer-

bern auswählen könne. Die Klägerin habe auch nicht gegen Grundsätze des

Verwaltungsprivatrechts verstoßen; denn es sei weder willkürlich noch unver-

hältnismäßig, wenn sie angesichts objektiv falscher Angaben des Beklagten zu

einem für sie wichtigen Punkt die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlange.

II.

7

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Er-

gebnis stand.

1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon

aus, dass die Klägerin auf der Grundlage des im Kaufvertrag unter § 9 Ziff. 2 d

vereinbarten Rücktrittsrechts wegen der falschen Angaben, die der Beklagte zu

seinem Wohnsitz gemacht hat, die Rückgängigmachung des Vertrages verlan-

gen kann. Nicht zu beanstanden ist auch das Verständnis dieser Vertragsbe-

stimmung dahin, dass nur solche unzutreffenden Angaben zum Rücktritt be-

rechtigen sollten, die eine der Voraussetzungen für den Erwerb des Bauernwal-

des betreffen.

8

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann allerdings nicht

dahinstehen, ob die Berechtigung, Bauernwald vergünstigt zu kaufen, nach

dem Ausgleichsleistungsgesetz davon abhängt, dass der Erwerber in der Nähe

seines landwirtschaftlichen Betriebes ortsansässig ist bzw. wird. Die Annahme

des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in den Grenzen der Privatautonomie

selbst bestimmen können, von welchen Vorgaben sie den Vertragsschluss mit

dem Beklagten abhängig mache, ist rechtsfehlerhaft; denn sie berücksichtigt

nicht die Bindungen, denen die Klägerin aufgrund des Ausgleichsleistungsge-

setzes unterliegt.

9

a) Die durch das Treuhand- und das Ausgleichsleistungsgesetz geregel-

te Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen

ist eine öffentliche Aufgabe (vgl. BGHZ 158, 253, 259). Nimmt der Staat eine

solche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwal-

tungsprivatrecht), stehen ihm nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber

die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Demgemäß kann sich

die zuständige Verwaltungsbehörde den für die Erfüllung der öffentlichen Auf-

gabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die

Grundsätze der Privatautonomie entziehen (vgl. BGHZ 91, 84, 96; Senat, Urt. v.

21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Insbesondere kann sie die

Bedingungen für die Gewährung von Subventionen und ähnlichen Vergünsti-

gungen nicht privatautonom, also abweichend von den gesetzlich festgelegten

Voraussetzungen bestimmen (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO).

10

b) Diese Bindung hat Auswirkungen auf die Auslegung eines zur Erfül-

lung einer öffentlichen Aufgabe von einer Behörde oder einer von ihr beauftrag-

ten Person geschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Da davon ausgegangen

werden kann, dass sich die Behörde an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für

ihren Verwaltungsauftrag halten will und daher beabsichtigt, diese in der Form

des Privatrechts zur Geltung zu bringen, und da weiter unterstellt werden darf,

dass sie Dritte, die sie mit ihren Aufgaben betraut, zu einem entsprechenden

Vorgehen verpflichtet hat, sind vertragliche Regelungen in einem dem Verwal-

tungsprivatrecht zuzuordnenden Vertrag im Zweifel so auszulegen, dass sie mit

den Anforderungen der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen

in Übereinstimmung stehen (vgl. BGHZ 155, 166, 170; BGH, Urt. v. 17. Januar

1972, III ZR 86/69, WM 1972, 339, 340 f.).

11

Bei Beachtung dieses Grundsatzes durfte das Berufungsgericht den zwi-

schen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Erwerb von Bauernwald

(vgl. § 3 Abs. 4 AusglLeistG) nicht dahin auslegen, dass die Klägerin den Ver-

tragsschluss auch für den Fall von der Ortsansässigkeit des Beklagten abhän-

gig machen wollte, dass das Ausgleichsleistungsgesetz keine solche Anforde-

rung enthält. Umstände, die für eine dahingehende Absicht der Klägerin spre-

chen könnten, liegen im Übrigen auch nicht vor. Aus dem Vertrag ergibt sich

vielmehr das Gegenteil, da es dort in dem Abschnitt "Sicherung der Zweckbin-

dung" heißt, der Vertragsabschluss erfolge in der Annahme, dass dem Käufer

für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des

Ausgleichsleistungsgesetzes zustehe. Auch die Regelung in § 9 Ziff. 2 d, in der

konkretisiert wird, dass zum Rücktritt der Klägerin berechtigende falsche Anga-

ben insbesondere dann vorliegen, wenn sie die Voraussetzungen für den Er-

werb von sogenanntem Bauernwald im Sinne des § 3 Abs. 4 AusglLeistG

betreffen, lässt keinen Zweifel daran, dass die Klägerin den Vertragsschluss nur

von den im Ausgleichsleistungsgesetz genannten Voraussetzungen und den

entsprechenden Vorgaben in § 12 FlErwV (vgl. Zimmermann in Rechtshand-

buch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand April 2006,

§ 12 FlErwV Rdn. 3) abhängig machen wollte.

12

Die offenbar nur spekulative Erwägung des Berufungsgerichts, die Klä-

gerin habe ein Interesse an wahrheitsgemäßen Angaben des Beklagten zu sei-

nem Hauptwohnsitz gehabt, um gegebenenfalls zwischen mehreren Bewerbern

auswählen zu können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder lassen sich

dem Kaufvertrag Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ortsansässigkeit

des Beklagten für die Klägerin ein maßgebliches Auswahlkriterium zwischen

zwei Erwerbsberechtigten darstellte, noch hat das Berufungsgericht Feststel-

lungen dazu getroffen, dass es einen weiteren Berechtigten gab, der an dem

Kauf derselben Waldflächen interessiert war.

13

c) Im Übrigen wäre nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts

das Rücktrittsrecht der Klägerin eingeschränkt gewesen, wenn sie den Ver-

tragsschluss von weitergehenden Voraussetzungen als im Ausgleichsleistungs-

gesetz vorgesehen abhängig gemacht und der Beklagte hierzu unrichtige

Nachweise vorgelegt hätte. Ebenso wenig wie die Verwaltung die Vorausset-

zungen für die Gewährung einer Subvention privatautonom gestalten kann, (vgl.

Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103), war die im

Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tätige

Klägerin berechtigt, die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem begünsti-

gen Flächenerwerb gemäß § 3 AusglLeistG abweichend von den gesetzlichen

Vorgaben nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Das führt dazu, dass die

Nichteinhaltung der von dem Beklagten zur Sicherung der Zweckbindung des

Vertrages übernommenen Verpflichtung, seinen Hauptwohnsitz in die Nähe der

Betriebsstätte zu verlegen, nur dann zum Anlass für eine Rückabwicklung des

Vertrages genommen werden darf, wenn ohne die Wohnsitzverlegung der

- nach dem Inhalt des Ausgleichsleistungsgesetzes zu bestimmende - Zweck

des Kaufvertrages verfehlt worden ist. Zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende

unrichtige Angaben des Beklagten lägen daher nicht vor, wenn er nach dem

Ausgleichsleistungsgesetz berechtigt gewesen wäre, die streitgegenständlichen

Waldflächen unabhängig davon zu erwerben, wo sich sein Wohnsitz zum Zeit-

punkt des Vertragsabschlusses befand.

14

3. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis aber deshalb als richtig,

weil die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommene Erwerbsberechti-

gung als Wiedereinrichter nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 AusglLeistG

seine Ortsansässigkeit erfordert. Allerdings wird die Frage, ob neben Wieder-

einrichtern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG auch diejenigen im Sinne von

§ 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG ortsansässig sein bzw. werden müssen, unter-

schiedlich beantwortet.

15

a) Teilweise wird angenommen, für Wiedereinrichter nach § 3 Abs. 2

Satz 3 AusglLeistG gelte das Erfordernis der Ortsansässigkeit nicht (so Ludden

in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 AusglLeistG

Rdn. 49 ff.; Heller/Quandt/Sannwald, Entschädigungs- und Ausgleichsleis-

tungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 10 f.; Witt, Der Flächenerwerb in den

neuen Bundesländern, 1996, Rdn. 76).

16

b) Die überwiegende Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass

auch Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG nur im Falle

ihrer Ortsansässigkeit erwerbsberechtigt sind (so OLG Naumburg OLG-NL

2005, 106, 108; Zilch in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar

zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG

Rdn. 58; Meixner in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemali-

gen DDR, Stand Dezember 2004, § 3 AusglLeistG Rdn. 41 u. 44; Zimmermann

18

in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand

April 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 42 u. 47; Schmidt-Preuß, NJW 1994, 3249,

3254; Bergsdorf AUR 2003, 37, 39; wohl auch Hauer

in Fie-

berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 3

AusglLeistG Rdn. 71 sowie v. Arnim, OV Spezial 1996, 286).

c) Der Senat hält die überwiegende Auffassung für zutreffend.

aa) Der Gesetzeswortlaut lässt allerdings beide Auslegungen zu. In § 3

Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG werden Wiedereinrichter als Personen definiert, die

auf von ihnen gepachteten, ehemals volkseigenen Flächen "ihren ursprüngli-

chen Betrieb wiedereingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrich-

ter)". Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG, dass Wiedereinrichter

im Sinne des Satzes 1 auch natürliche Personen sind, bei denen die Rückgabe

ihres ursprünglichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie Personen, denen land-

und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungs-

rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind.

19

(1) Diese Formulierungen ermöglichen einerseits die Auslegung, dass für

die in Satz 3 genannten Personen nicht nur das Tatbestandsmerkmal "ur-

sprünglicher Betrieb", sondern auch dasjenige der "Ortsansässigkeit" ersetzt

wird (so Ludden in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3

AusglLeistG Rdn. 47). Die Ortsansässigkeit in Satz 1 stellt sich nämlich - da sie

vor dem in Klammern gesetzten Begriff "Wiedereinrichter" steht - als Teil der

Definition des Wiedereinrichters dar. Wird Satz 3 dahin verstanden, dass eine

weitere, von Satz 1 nicht erfasste Personengruppe zu Wiedereinrichtern erklärt

wird, handelte es sich um eine eigenständige und abschließende Definition ei-

nes Wiedereinrichters, die einen Rückgriff auf die in Satz 1 genannten Merkma-

le eines Wiedereinrichters nicht zuließe.

20

(2) Andererseits ist aber auch ein Verständnis nicht ausgeschlossen, das

Satz 3 keine den Kreis der Berechtigten erweiternde, sondern lediglich eine

klarstellende Funktion beimisst

(so Hauer

in Fieberg/Reichenbach/

Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 3 AusglLeistG Rdn. 71;

Zimmermann, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen

DDR, Stand April 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 47). Bei dieser Sichtweise be-

schränkt sich der Regelungsgehalt von Satz 3 auf die Aussage, dass auch Alt-

eigentümer - obwohl die Enteignung ihres Grundbesitzes nicht rückgängig ge-

macht wird - ihren ursprünglichen Betrieb im Rechtssinne wiedereinrichten kön-

nen, also anderen Wiedereinrichtern - nämlich Landwirten mit Restitutionsan-

spruch sowie nicht enteigneten Landwirten, die ihr Land in eine LPG einbringen

mussten und es zurückerhalten haben (vgl. näher Hauer, aaO, Rdn. 71) -

gleichstehen.

21

(3) Aus der von der Revision hervorgehobenen, zum Ende des Gesetz-

gebungsverfahrens erfolgten Änderung des Wortlauts der Vorgängerreglung

von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG lässt sich der Wille des Gesetzgebers eben-

falls nicht mit der gebotenen Gewissheit entnehmen. Zwar enthielt die - damals

noch in der mit "Siedlungskauf" überschriebenen Vorschrift des § 4 befindliche -

Vorgängerregelung den zusätzlichen Halbsatz "soweit die übrigen Vorausset-

zungen des Satzes 1 erfüllt sind" und verwies damit unter anderem auf das in

§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs enthaltene Erfordernis der Ortsansässigkeit (vgl.

die Formulierung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Entwurfs in dem Beschluss

des Bundestages vom 30. Juni 1994 - BR-Drs. 689/94). Aus der Streichung

dieses Zusatzes im Rahmen des zweiten Vermittlungsverfahrens (vgl. die Be-

schlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 1. September 1994 -

BT-Drucks. 12/8413) kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzge-

ber beabsichtigte, die Gruppe der in Satz 3 genannten Alteigentümer von dem

Erfordernis der Ortsansässigkeit freizustellen. Erst in diesem Vermittlungsver-

fahren wurden nämlich das bis dahin in der mit „Landerwerb“ überschriebenen

Vorschrift des § 3 enthaltene Wiedergutmachungsprogramm für Alteigentümer

und das in § 4 ("Siedlungskauf") geregelte Förderprogramm zum Aufbau der

Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern in einer Vorschrift - dem

dann Gesetz gewordenen § 3 ("Flächenerwerb") - zusammengefasst. Dabei

gelangten zwar weite Teile der ursprünglichen Regelung zum Siedlungskauf in

die ersten Absätze der neuen Vorschrift - darunter mit kleinen Änderungen und

unter Fortfall des genannten Halbsatzes auch der Vorläufer von § 3 Abs. 2 Satz

3 AusglLeistG. Zugleich wurde der Aufbau der Vorschrift aber dahin geändert,

dass die grundlegende Erwerbsvoraussetzung, nämlich die langfristige Pacht

ehemals volkseigener, von der Treuhandanstalt zu privatisierender landwirt-

schaftlicher Flächen, die sich zuvor zusammen mit allen anderen Erwerbsvor-

aussetzungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs befunden hatte, nunmehr in

einem gesonderten Absatz vorangestellt wurde (§ 3 Abs. 1 AusglLeistG), wäh-

rend die weiteren Anforderungen - Wieder- oder Neueinrichter, Ortsansässigkeit

und Selbstbewirtschaftung - erst in dem nächsten Absatz folgten (§ 3 Abs. 2

Satz 1 AusglLeistG). Angesichts dieses neuen Aufbaus liegt die Annahme nicht

fern, dass der genannte Halbsatz ("soweit die übrigen Voraussetzungen des

Satzes 1 erfüllt sind") aus der Erwägung gestrichen worden ist, es könne ange-

sichts des nunmehr vorangestellten ersten Absatzes - im Gegensatz zu § 4 des

Entwurfs - kein Zweifel bestehen, dass auch die in Absatz 2 Satz 3 genannten

Alteigentümer nur berechtigt sein sollten, von ihnen zuvor gepachtete Flächen

zu erwerben, und dass Überlegungen zum Erfordernis der Ortsansässigkeit in

diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt haben.

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bb) Auch Sinn und Zweck der in § 3 AusglLeistG geregelten Flächener-

werbsmöglichkeiten kann nicht eindeutig entnommen werden, ob Wiedereinrich-

ter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG ortsansässig sein müssen. Der

Gesetzgeber hat in § 3 AusglLeistG nämlich zwei unterschiedliche Regelungs-

inhalte zusammengefasst. Je nachdem, welcher der beiden Inhalte bei der Aus-

legung von Satz 3 in den Vordergrund gestellt wird, lässt sich bezüglich der

Notwendigkeit der Ortsansässigkeit der Alteigentümer ein unterschiedliches

Ergebnis begründen.

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(1) Zum einen enthält die Vorschrift - der Zielrichtung des Ausgleichsleis-

tungsgesetzes entsprechend - ein Wiedergutmachungsprogramm für Alteigen-

tümer, darunter insbesondere für diejenigen, denen land- und forstwirtschaftli-

che Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besat-

zungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a

VermG). Wird dieser Zweck des Ausgleichsleistungsgesetzes betont, lässt sich

gegen das Erfordernis der Ortsansässigkeit mit guten Gründen anführen, dass

von Wiedereinrichtern, die ihren Grundbesitz endgültig verloren haben, nicht

erwartet werden könne, auf irgendwo in den neuen Bundesländern gepachteten

Flächen ortsansässig zu werden (so Ludden in Kimme, Offene Vermögensfra-

gen, Stand März 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 51; Witt, Der Flächenerwerb in

den neuen Bundesländern, 1996, Rdn. 76). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte

zugleich eine unterschiedliche Behandlung der Alteigentümer im Sinne von

Satz 3 im Vergleich zu den übrigen Wiedereinrichtern, die - da sie entweder

einen durchsetzbaren Restitutionsanspruch haben oder, wie Landwirte, die ihr

Land in eine LPG einbringen mussten, gar nicht enteignet worden sind - ihre

Grundstücke zurückerhalten haben.

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(2) (a) Die Vorschrift des § 3 AusglLeistG enthält neben dem Wiedergut-

machungsprogramm aber auch ein eigenständiges Förderprogramm zum Auf-

bau der Land- und Forstwirtschaft

in den neuen Bundesländern (vgl.

BVerfGE 112, 1, 39; 102, 254, 332; 94, 334, 349 f.). Mit diesem verfolgt der Ge-

setzgeber das Ziel, für den Bereich der ostdeutschen Land- und Forstwirtschaft

neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und

Fortentwicklung dieses Erwerbszweigs zu schaffen. Dabei hat er primär die

ortsansässigen selbstwirtschaftenden Pächter im Blick ohne die Alteigentümer

auszuschließen. Wird vorrangig auf diese Zielrichtung des Gesetzes abgestellt,

ist Sinn und Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG darin zu sehen, dass

auch die Alteigentümer am begünstigen Flächenerwerb teilnehmen und damit

zum strukturellen Neuaufbau in den neuen Ländern beitragen können, sofern

sie

ortsansässige,

selbstwirtschaftende

Pächter

sind

(so

BVerfGE 94, 334, 350).

25

Für diese Auslegung spricht, dass die - hier in Rede stehende - Er-

werbsmöglichkeit für selbstwirtschaftende Pächter nach § 3 Abs. 1 bis 4

AusglLeistG dem Förderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft

zugerechnet wird (vgl. BVerfGE 94, 334, 349), während sich das in § 3

AusglLeistG enthaltene Wiedergutmachungsprogramm in erster Linie in den

Regelungen über die Erwerbsberechtigung der nicht selbstwirtschaftenden Alt-

eigentümer (§ 3 Abs. 5 AusglLeistG) findet (vgl. Ludden, VIZ 1997, 129, 130).

26

(b) Andererseits stellt sich auch die Einbeziehung der selbstwirtschaften-

den Alteigentümer in das landwirtschaftliche Förderprogramm als Teil der Wie-

dergutmachung dar. Das tritt in der aktuellen, auf das Vermögensrechtsände-

rungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I. S. 1382) zurückgehenden Ge-

setzesfassung zwar nicht mehr deutlich hervor. In der ursprünglichen, am

1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Fassung von § 3 AusglLeistG (BGBl. I

S. 2624) war der in der Regelung von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltene

Wiedergutmachungsaspekt allerdings noch klar erkennbar. Zu dem ursprüngli-

chen Kreis der nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG berechtigten natürlichen Per-

sonen gehörten neben Wiedereinrichtern nämlich lediglich Neueinrichter, die

am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren. Da die zuletzt genannte

Voraussetzung praktisch nur von ehemaligen Bürgern der DDR erfüllt wurde,

konnten Personen aus den alten Bundesländern, die nicht Eigentümer oder

Restitutionsberechtigte von in den neuen Ländern belegenen landwirtschaftli-

chen Flächen waren, von dem Förderprogramm zum Aufbau der Land- und

Forstwirtschaft in den neuen Ländern nur profitieren, wenn sie Wiedereinrichter

im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG waren. Ihre Bevorzugung gegen-

über anderen Bürgern aus den alten Bundesländern, die an einem vergünstigen

Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet interessiert und erforderli-

chenfalls auch zu einem Wohnsitzwechsel bereit waren, rechtfertigte sich allein

aus dem in § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltenen Wiedergutmachungsas-

pekt.

27

Dass die Vorschrift nicht nur Teil des Förderprogramms zum Aufbau der

Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teil des Wiedergutmachungspro-

gramms ist, wird zudem aus den Folgerungen deutlich, die von dem Gesetzge-

ber aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999

(1999/268/EG, ABl. L 107/21) gezogen wurden. Darin hatte die Kommission

das im Ausgleichsleistungsgesetz enthaltene Flächenerwerbsprogramm als ei-

ne teilweise mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Beihilfe im Sinne

von Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag angesehen, hiervon jedoch die Erwerbsberechti-

gung der Wiedereinrichter ohne (durchsetzbaren) Restitutionsanspruch aus-

drücklich ausgenommen. Der ihnen gewährte Vorteil wurde von der Kommissi-

on als Kompensation für Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe auf

hoheitlicher Grundlage ohne Elemente einer Beihilfe angesehen

(ABl.

L 107/36 f.). Demgemäß hat der zur Rückforderung der unzulässigen Beihilfen

verpflichtete Gesetzgeber nicht nur die den Alteigentümern nach § 3 Abs. 5

AusglLeistG - und damit zweifelsfrei zur Wiedergutmachung - gewährten Vortei-

le unberührt gelassen, sondern auch die auf der Grundlage einer Erwerbsbe-

rechtigung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG mit Alteigentümern geschlosse-

nen Kaufverträge uneingeschränkt bestätigt (vgl. § 3a Abs. 1 AusglLeistG).

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Der Wille des Gesetzgebers, den in der Erwerbsberechtigung nach § 3

Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG liegenden Wiedergutmachungsaspekt sichtbar zu

belassen, kann im Übrigen der Grund dafür sein, dass Satz 3 beibehalten wor-

den ist, obwohl sich die Voraussetzungen dieser Erwerbsberechtigung seit der

Änderung der Vorschrift durch das Vermögensrechtsänderungsgesetz vom

15. September 2000 (BGBl. I. S. 1382) nicht mehr von denjenigen unterschei-

den, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 für Neueinrichter gelten. Daher spricht

das Argument, die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG habe neben der

Alternative der Neueinrichter keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn auch

von den Alteigentümern die Ortsansässigkeit gefordert werde (so Ludden in

Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 54),

nicht entscheidend gegen die Annahme, dass auch nach dieser Vorschrift Be-

rechtigte ortsansässig sein müssen.

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cc) Der Wille des Gesetzgebers, auch von den Alteigentümern im Sinne

des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG die Ortsansässigkeit zu fordern, kommt je-

doch darin deutlich zum Ausdruck, dass er die Erwerbsberechtigung nach § 3

Abs. 1 bis 4 AusglLeistG nur Personen eingeräumt hat, die Pächter der zu pri-

vatisierenden Flächen sind. Damit hat der Gesetzgeber mittelbar auf die eine

Verpachtung solcher Flächen regelnde Richtlinie der Treuhandanstalt für die

Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirt-

schaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992 (abgedruckt in VIZ 1993, 347) in der

Fassung der Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 (abgedruckt in BT/Drucks.

12/5861 S. 3) Bezug genommen. Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser

Richtlinie kann kein Zweifel bestehen, dass nur ortsansässige Alteigentümer

Wiedereinrichter im Rechtssinne sind. Die Richtlinie definiert Wiedereinrichter

nämlich als Personen, "die ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der

Wiedereinrichtung ortsansässig werden, ihren ursprünglichen landwirtschaftli-

chen Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen, und zwar auch

solche, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist sowie natürliche Personen, de-

nen Vermögenswerte durch Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder be-

satzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind oder deren Erben, die

ihren ehemaligen Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen".

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Hieraus folgt, dass Alteigentümer neben anderen Wiedereinrichtern und

neben ortsansässigen Neueinrichtern nur dann eine gleichberechtigte Chance

hatten, zu privatisierende ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche

Flächen zu pachten, wenn sie ortsansässig waren. Die Anpassungsrichtlinie

vom 22. Juni 1993 sah bei annähernd gleichwertigen Betriebskonzepten näm-

lich vor, dass der Zuschlag vorrangig Wiedereinrichtern im Sinne der Richtlinie,

also ortsansässigen Personen, sowie am 3. Oktober 1990 ortsansässigen Neu-

einrichtern zu erteilen war und im Range nachfolgend bestimmte auf der Basis

des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes aus der Umstrukturierung ehemaliger

LPG hervorgegange Gesellschaften zu berücksichtigen waren. Hierdurch sollte

ausgeschlossen werden, dass Personen ohne regionalen Bezug Flächen pach-

teten und mit einem ortsansässigen Betriebsleiter oder Verwalter bewirtschafte-

ten. Personen sollten - in Konkurrenz zu den örtlichen Interessenten - nur pach-

ten

können, wenn

sie

sich

vor Ort

engagierten

(Zilch

in

Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar zum Entschädigungs- und

Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 58).

31

Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er Alteigentümern ohne

Restitutionsanspruch ein Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG un-

abhängig ihrer Ortsansässigkeit einräumen wollen, für eine Änderung dieser

Verpachtungspraxis, also dafür Sorge getragen hätte, dass auch nicht ortsan-

sässige Alteigentümer die Möglichkeit hatten, Flächen im Sinne von § 3 Abs. 1

AusglLeistG gleichrangig neben anderen Wiedereinrichtern und am 3. Oktober

1990 ortsansässigen Neueinrichtern zu pachten. Andernfalls wären viele Altei-

gentümer schon mangels Abschlusses eines Pachtvertrages über zu privatisie-

rende Flächen von einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG ausge-

schlossen gewesen. Zudem wäre auch eine Klarstellung im Ausgleichsleis-

tungsgesetz zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber die Erwerbsberech-

tigung nach § 3 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes einerseits an die auf der Grundla-

ge der genannten Treuhandrichtlinie abgeschlossenen Pachtverträge anknüpft,

andererseits aber in demselben Zusammenhang einen von der Richtlinie ab-

weichenden Wiedereinrichterbegriff verwendet sehen wollte.

32

3. Die Klägerin war berechtigt, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu

machen, da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei

Abschluss des Kaufvertrages und auch in der Folgezeit nicht ortsansässig war.

Dabei kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Ortsansässigkeit nur dann er-

füllt ist, wenn der Hauptwohnsitz des Erwerbers in der Nähe der Betriebsstätte

liegt - hiervon geht die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 AusglLeistG erlassene

Flächenerwerbsverordnung aus (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3

FlErwV) - oder ob es insbesondere bei verheirateten Erwerbern mit Rücksicht

auf die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates im Einzelfall

ausreichend sein kann, wenn die Ortsansässigkeit auf andere Weise nachge-

wiesen wird (vgl. hierzu Ludden in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand

März 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 43a ff.; Hauer in Fieberg/Reichenbach/

Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 1 FlErwV Rdn. 23; Witt,

Der Flächenerwerb in den neuen Bundesländern, 1996, Rdn. 85). Hierauf käme

es nur an, wenn Umstände vorlägen, die es bei Anlegung eines gegenüber der

Flächenerwerbsverordnung weniger strengen Maßstabs rechtfertigen könnten,

den Beklagten als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ortsansässig anzusehen,

wenn also beispielsweise ein regelmäßig aufgesuchter oder mit besonderem

örtlichen Engagement verbundener Zweitwohnsitz in der Nähe der Betriebsstät-

te vorhanden gewesen wäre. So verhält es sich indessen nicht. Nach den nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte in

der maßgeblichen Zeit in S. , also in der Nähe seines landwirtschaftlichen

Betriebes, nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch und dann auch lediglich

als Gast aufgehalten. Kann der Beklagte aber nicht einmal auf eine eigene

Wohnung in der Nähe der Betriebsstätte verweisen, scheidet die Annahme, er

sei dort ortsansässig gewesen, in jedem Fall, also unabhängig von den nach

der Flächenerwerbsverordnung zu erfüllenden Anforderungen aus.

33

4. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf zwei von

dem Beklagten eingeholte Rechtsgutachten stützt, erfordert die Frage, ob § 3

Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG mit Art. 39 EG-Vertrag (Arbeitnehmerfreizügigkeit),

Art. 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und dem in Art. 2 Abs. 1 des Proto-

kolls Nr. 4 zu der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

gewährleisteten Recht auf freie Wohnsitzwahl (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 25. Ja-

nuar 2007, Rs. C-370/05) vereinbar ist, keine Vorlage an den Europäischen

Gerichtshof. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht

nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden

Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemein-

schaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europäi-

schen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts

offenkundig und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum ist (vgl.

EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 Rdn. 16 =

NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35). Letzteres

ist hier der Fall.

34

a) Zwar kann ein grenzüberschreitender Bezug des zu beurteilenden

36

Sachverhalts (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 28. Januar 1992, Rs.

C-332/90, Slg. 1992 I, 341, 356 f. Rdn. 9; Urt. v. 15. Dezember 1995, Rs.

C-415/93, Slg. 1995 I, 4921, 5067 Rdn. 89) aufgrund des zweitinstanzlichen

Vortrags des Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, das Er-

fordernis der Ortsansässigkeit in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebs

hindere ihn, seine - längere Aufenthalte in Italien erfordernden - Tätigkeiten als

Lehrbeauftragter einer italienischen Universität und als Geschäftsführer einer

mit einer Zweigniederlassung in Italien vertretenen Kommanditgesellschaft aus-

zuüben.

b) Eine unzulässige Beschränkung der dem Beklagten durch das Ge-

meinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten liegt aber nicht vor.

aa) Der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG kann schon keine die

Freizügigkeit im weiteren Sinne (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfrei-

heit, Recht auf freie Wohnsitzwahl) beeinträchtigende Wirkung zugemessen

werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellen zwar

auch unterschiedslos anwendbare, also nichtdiskriminierende Bestimmungen

des nationalen Rechts, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats dar-

an hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von sei-

nem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieses

Rechts dar (EuGH, Urt. v. 27. Januar 2000, Rs. C-190/98, Slg. 2000 I, 493, 523

Rdn. 23). Allerdings ist nicht jede Bestimmung, die sich faktisch als Hindernis

für eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat darstellt, eine

Beeinträchtigung im Rechtssinne. Dies kann vielmehr nur angenommen wer-

den, wenn die Bestimmung den Zugang des Angehörigen eines Mitgliedsstaa-

tes zu dem Arbeits- oder Wirtschaftsmarkt anderer Mitgliedstaaten beeinflusst

(vgl. EuGH, aaO).

37

Eine solche Wirkung hat die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG

nicht. Zwar kann der Beklagte infolge der Notwendigkeit, in der Nähe seines

landwirtschaftlichen Betriebs ansässig zu sein, keiner wirtschaftlichen Tätigkeit

in Italien nachgehen, die es in zeitlicher Hinsicht erforderlich macht, überwie-

gend dort zu leben. Der Zugang zu dem Arbeits- und Wirtschaftsmarkt Italiens

ist ihm dadurch aber weder verschlossen noch wird er ihm erschwert.

38

Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an einer Beschränkung des Frei-

zügigkeitsrechts im weiteren Sinn, weil die indirekten Auswirkungen, die das

Erfordernis der Ortsansässigkeit auf wirtschaftliche Tätigkeiten des Beklagten in

anderen Mitgliedstaaten hat, Folge seiner Entscheidung sind, an dem Erwerbs-

programm des Ausgleichsleistungsgesetzes teilzunehmen, d.h. landwirtschaftli-

che Flächen zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu er-

werben. Anders als in dem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

vom 25. Januar 2007 (Rs. C-370/05) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem

die beanstandete nationale Bestimmung es zur Voraussetzung für den Erwerb

jeglichen landwirtschaftlichen Grundstücks machte, dass der Käufer auf diesem

Grundstück seinen ständigen Wohnsitz begründete, betrifft das in § 3 Abs. 2

Satz 3 AusglLeistG enthaltene Erfordernis der Ortsansässigkeit nur Erwerber,

die die besonderen Vergünstigungen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3

Abs. 1 bis 4 AusglLeistG in Anspruch nehmen. Wer nicht ortsansässig sein

kann oder möchte, kann landwirtschaftliche Flächen auf dem freien Markt er-

werben. Dem Beklagten war es zudem nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG möglich, zu

privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen mit derselben Ver-

billigung, wie sie ihm im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 gewährt wurde,

aber ohne die Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung und zur Ortsansässigkeit

zu erwerben, wenn auch beschränkt auf Flächen, die nicht für einen Erwerb

nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG in Anspruch genommen wurden. Angesichts

dieser zumutbaren Alternativen, land- oder forstwirtschaftliche Flächen ohne

eine damit verbundene Verpflichtung zur Wohnsitznahme zu kaufen, stellen

sich die mit dem Erfordernis der Ortsansässigkeit verbundenen Auswirkungen

auf die Grundfreiheiten des Beklagten nicht als eine staatliche Beschränkung,

sondern als Folge einer von ihm eigenverantwortlich getroffenen wirtschaftli-

chen Entscheidung dar.

39

bb) Selbst wenn aber ein Eingriff in eines der Grundfreiheiten des Be-

klagten vorliegen sollte, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Aus der Recht-

sprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass nationale Regelun-

gen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden

Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, wirksam sind, wenn sie ein

im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, in nichtdiskriminierender Weise

angewandt werden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang

stehen (vgl. Urt. v. 30. November 1995, Rs. C-55/94, Slg. 1995 I, 4165, 4197 f.

Rdn. 37; Urt. v. 25. Januar 2007, Rs. C-370/05). Diese Voraussetzungen sind

hier offenkundig erfüllt.

40

Mit dem Erfordernis der Ortsansässigkeit verfolgt der Gesetzgeber ein im

Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung im Allgemeininteresse

liegendes Ziel. Durch die Bevorzugung ortsansässiger und selbstwirtschaften-

der Landwirte bei der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirt-

schaftlicher Flächen in Ostdeutschland sollen neue und funktionsfähige Eigen-

tumsstrukturen in diesem Bereich geschaffen werden (vgl. BVerfGE 94, 334,

350). Mit der Pflicht zur Selbstbewirtschaftung will der Gesetzgeber verhindern,

dass Land nur als Kapitalanlage preisgünstig erworben wird; das Erfordernis

der Ortsansässigkeit soll ausschließen, dass Personen ohne regionalen Bezug

Flächen erwerben und mit einem ortsansässigen Betriebsleiter bewirtschaften.

In Konkurrenz zu den örtlichen Interessenten sollen andere Personen Flächen

nur pachten und erwerben können, wenn sie sich vor Ort engagieren (vgl. Zilch,

in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar zum Entschädigungs-

und Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 58 u. 61). Dieses

Anliegen rechtfertigt etwaige Einschränkungen der durch das Gemeinschafts-

recht garantierten Grundfreiheiten der Erwerber. Die Europäische Kommission

hat es als legitimes Ziel des deutschen Gesetzgebers bezeichnet, besondere

Regelungen zu schaffen, die dazu dienen, die ostdeutschen Eigentumsstruktu-

ren nach der Wiedervereinigung Deutschlands an das neue Wirtschaftssystem

anzupassen. Ferner hat sie hervorgehoben, dass es in den meisten Mitglieds-

staaten Bodenreformen gegeben hat, die es den Bauern ermöglichte, das von

ihnen bearbeitete Land zu erwerben (Entscheidung vom 20. Januar 1999,

1999/268/EG, ABl. L 107/45). Die Berücksichtigung einer so verstandenen terri-

torialen Verbundenheit - welche die Grundlage für die Bevorzugung ortsansäs-

siger Erwerbsinteressenten bildet - hat die Kommission dabei ausdrücklich als

legitim angesehen.

41

Das Erfordernis der Ortsansässigkeit ist ein geeignetes Mittel um zu er-

reichen, dass die zu privatisierenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen

vorrangig in das Eigentum von Personen mit einer solchen territorialen Verbun-

denheit gelangen und sie von anderen Interessenten nur verdrängt werden

können, wenn diese willens sind, eine vergleichbare regionale Verbundenheit

aufzubauen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die nähere Ausge-

staltung des Erfordernisses der Ortsansässigkeit über das hinausgeht, was zur

Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ob also in jedem Fall der Erstwohnsitz in

der Nähe der Betriebsstätte begründet werden muss und für welchen Zeitraum

die Ortsansässigkeit verlangt werden kann, ist hier aus den zu II. 3. ausgeführ-

ten Gründen nicht entscheidungserheblich.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 4 O 292/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 18.05.2006 - 7 U 63/05 -