BGH Urteil vom 07.05.2007 – II ZR 281/05
II. Zivilsenat
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 138 Aa, 705 ff.
a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne
Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschlie-
ßen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen
werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende
Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein
dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prü-
fung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen
hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die
gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; ei-
ne Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rah-
men bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02,
ZIP 2004, 903, 904 f. "Laborärzte-Fall").
b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht
gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige
Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf
Dauer möglich ist, drei Jahre.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a.d. Lahn