Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.05.2007 – II ZR 281/05

II. Zivilsenat

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 138 Aa, 705 ff.

a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne

Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschlie-

ßen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen

werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende

Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein

dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prü-

fung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen

hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die

gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; ei-

ne Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rah-

men bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02,

ZIP 2004, 903, 904 f. "Laborärzte-Fall").

b) Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht

gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige

Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine

vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf

Dauer möglich ist, drei Jahre.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a.d. Lahn