Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.03.2004 – II ZR 165/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

BGB § 737

Verkündet am: 8. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne

Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen

zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden,

wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Sozietät von

Freiberuflern (hier: Gemeinschaftspraxis von Laborärzten) aufgenommen wird

und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, den Altgesellschaftern binnen

einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Part-

ner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesell-

schafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen

Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet

den anzuerkennenden Rahmen bei weitem.

BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165/02 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3A. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2002 wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagte) gründeten im Jahr

1978 eine Gemeinschaftspraxis, deren Gegenstand die Ausübung laborärztli-

cher Tätigkeit ist. Der Kläger, Neffe der Beklagten zu 2, absolvierte in der Praxis

zunächst eine Chemielaborantenlehre und war ab 1988 nach Abschluß seines

Medizinstudiums zunächst als Arzt im Praktikum, später als Arzt und Facharzt

in der Gemeinschaftspraxis tätig. Zum 1. Januar 1991 wurde er als Gesell-

schafter in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Eine Einlageleistung hatte

er nicht zu erbringen, er wurde auch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt,

sein Gesellschaftsanteil von zunächst 1,6 %, ab Oktober 1995 4 % bzw. 4,1 %,

war vielmehr Grundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung und für die Er-

mittlung des Stimmrechts. Von Altverbindlichkeiten der Gesellschaft wurde er

freigestellt, für neue Verbindlichkeiten hatte er im Innenverhältnis - außer bei

grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nur nach Maßgabe seiner Beteiligungs-

quote einzustehen. Die Beklagten waren ab Oktober 1995 i.H.v. 42,196 % bzw.

46 % an der Gesellschaft beteiligt; die restlichen Gesellschaftsanteile entfielen

auf andere Gesellschafter.

Nach §§ 7 und 9 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter das

Gesellschaftsverhältnis mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende kündigen und

scheidet dann aus der zwischen den übrigen Mitgliedern fortgesetzten Gesell-

schaft aus. Unterbleibt eine Kündigung, wird die Gesellschaft um jeweils ein

Jahr verlängert. Für den Kläger wie für die anderen Gesellschafter mit Ausnah-

me der Beklagten endete die Mitgliedschaft in jedem Fall mit dem Erreichen des

65. Lebensjahres. Nach § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages haben die Ge-

sellschafter, die wie der Kläger nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind,

lediglich Anspruch auf Auszahlung ihres Gewinnanteils bis zum Ende ihrer Mit-

gliedschaft, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Ausscheiden-

de unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, darf aber bestimmte, von den Be-

klagten entwickelte Analyseverfahren nicht verwenden (§ 16). Die Auflösung

der Gesellschaft erfordert einen einstimmigen Beschluß (§ 13); im übrigen be-

dürfen Beschlüsse seit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages vom

25. Oktober 1996 einer Dreiviertelmehrheit. Über die Ausschließung eines Ge-

sellschafters trifft § 8 folgende Bestimmung:

"Ausschließung

1. Jeder Gesellschafter kann durch ihm gegenüber abzugebende Erklärung

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er

a) berufsunfähig ist, b) aufgrund Krankheit länger als ein Jahr seine Mitarbeit in der Gesellschaft

eingestellt hat,

c) ein sonstiger wichtiger Grund in seiner Person vorliegt.

2. Im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen der Altgesellschafter kommen die Vertragsschließenden überein, daß die Ausschließung der Vertrags- schließenden Ziff. 4 (= Kläger) + 5 aus der Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, frühestens aber zum 31.12.1993 zulässig ist.

3. Die Ausschließung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der nicht betroffenen

Gesellschafter ...

4. Die Ausschließung der Vertragsschließenden Ziff. 1 + 2 (= Beklagte) unter- liegt nicht den vorstehenden Bestimmungen, sondern kann nur durch Ge- richtsbeschluß erfolgen."

Ferner ist in § 11 Nr. 7 folgendes geregelt:

"7. Die Vertragsschließenden Ziff. 1 und 2 haben das Recht, die Gemein- schaftspraxis insgesamt an einen Dritten zu veräußern. Hierzu bedarf es ei- nes Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefaßt werden kann. In diesem Fall scheiden die Vertragsschließenden Ziff. 3 - 5 mit Ablauf des dritten Monats nach dieser Beschlußfassung aus der Gesellschaft aus.

In diesem Fall hat der Vertragsschließende Ziff. 3 abweichend von den vor- stehenden Bestimmungen einen Vergütungsanspruch in Höhe des seiner Gewinnquote entsprechenden Anteils am Kaufpreis ... Gleiches gilt für die Vertragsschließenden Ziff. 4 (= Kläger) und 5 nach einer Zugehörigkeit zur Gesellschaft von 10 Jahren."

Unter dem 20. Juni 2000 unterbreiteten die Beklagten aus Anlaß des

Ausscheidens des bisherigen Mitgesellschafters Dr. S. dem Kläger ein Angebot

auf Änderung des Gesellschaftsvertrages, die u.a. die Gewinn- und Verlustbe-

teiligung auch für den Wegfall der Kassenzulassung der Beklagten festschrei-

ben sollte und die hinsichtlich § 11 Nr. 7 folgenden Text vorsah:

"Dem Gesellschafter ... (Kläger) stehen Ansprüche gemäß § 11 Ziff. 7 Abs. 2 nur zu, wenn bei Abschluß und/oder bei Erfüllung des in § 11 Ziff. 7 Abs. 1 vorgesehenen Veräußerungsgeschäfts das Gesellschaftsverhältnis ungekün-

digt - ... - fortbesteht und ein Beschluß über die Ausschließung des Gesell- schafters ... gemäß § 8 Ziff. 2 weder beantragt noch gefaßt worden ist."

Da der Kläger hierauf nicht einging, beriefen die Beklagten am 24. Juni

2000 auf den 27. Juni 2000 eine Gesellschafterversammlung ein, in der sie ein-

stimmig beschlossen, den Kläger "gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Gesellschafts-

vertrages" zum 31. Dezember 2000 aus der Gesellschaft auszuschließen. Hier-

gegen hat sich der Kläger mit der negativen Feststellungsklage gewandt. Wäh-

rend des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Gesellschafterversammlung ge-

gen die Stimme des Klägers die Veräußerung der Gesellschaft beschlossen;

die entsprechenden Vertragsverhandlungen sind später gescheitert. Die Ge-

sellschaft wird von den Beklagten und zwei weiteren Gesellschaftern fortge-

führt. Der Kläger ist aufgrund unstreitig wirksamer fristloser Kündigung vom

22. Februar 2001 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden.

Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inter-

esse - der negativen Feststellungsklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat

die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revi-

sion zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat - im Ergeb-

nis - mit Recht entschieden, daß der Kläger nicht bereits zum 31. Dezember

2000 als Gesellschafter aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden ist. Die

am 27. Juni 2000 beschlossene Ausschließung des Klägers ist unwirksam.

1. Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht die negative

Feststellungsklage für zulässig gehalten. Daß der Kläger am 22. Februar 2001

durch seine eigene Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, läßt das

bei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen, auch

wenn der Kläger nunmehr möglicherweise seinen Gewinnauszahlungsanspruch

für die Zeit bis zum Ausscheiden beziffern könnte (vgl. BGH, Urt. v.

15. November 1977 - VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insofern in BGHZ 70, 39

nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 f.) und

nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 11 Nr. 7 des Vertra-

ges der an sich ab 1. Januar 2001 gegebene Anspruch auf Teilhabe an dem

Erlös eines etwaigen Verkaufs der Gemeinschaftspraxis mit der Beendigung

der Gesellschafterstellung entfallen und ein davon unabhängiger Abfindungs-

anspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 8. Mai 2000

- II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 unter II. 1. m.w.N.).

2. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74,

79 m.w.N.; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum MünchKomm.z.BGB/

Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung

nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht ein-

räumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer

Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.

Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung

bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des

anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so

daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters

ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch

macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den

Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263,

268; BGHZ 105, 213, 217). Gerade das Vorgehen der Beklagten, die auf die

Weigerung des Klägers, sich auf eine seine Position in der Gesellschaft ver-

schlechternde Vertragsänderung einzulassen, ihrer Ankündigung entsprechend

mit der sofort ausgesprochenen Ausschließung reagiert haben, belegt diese

Gefahr eindrucksvoll.

b) Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, wie auch das Be-

rufungsgericht nicht verkannt hat. Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn

er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzule-

gen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 213, 269) als möglich erörtert, sie

später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters

(BGHZ 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der aus-

schließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge per-

sönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Ge-

sellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Ge-

schäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).

c) Auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jah-

ren bestehende Sozietät von Freiberuflern können Gründe vorliegen, die es

nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt er-

scheinen lassen, daß die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in

der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesell-

schafterstellung einseitig beenden. Das gilt erst recht, wenn es sich bei dieser

Sozietät um einen Zusammenschluß von Ärzten handelt, die regelmäßig auf

ihre Zulassung als Kassenärzte angewiesen und in dieser Eigenschaft beson-

deren öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung ihres beruflichen

Zusammenwirkens ausgesetzt sind. Denn nach dem Zulassungsrecht bestehen

für eine Tätigkeit als angestellter Arzt enge zeitliche Beschränkungen, und der

jeweilige Zulassungsausschuß achtet darauf, daß die derzeit geltenden Regeln,

nach denen Ärzte nur in Form einer BGB-Gesellschaft oder einer Partner-

schaftsgesellschaft ihren Beruf gemeinsam ausüben dürfen, nicht nur in einem

formellen Sinn eingehalten werden. Für die bisherigen Gesellschafter, die einen

ihnen u.U. weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen, können dar-

aus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im allgemeinen erst nach einer

gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellen wird, ob zwischen den Ge-

sellschaftern das notwendige Vertrauen besteht, vor allem ob sie in ihrer be-

sondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren.

Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht von vornherein als sittenwidrig an-

gesehen werden, wenn den Altgesellschaftern - zumal wenn sie allein Träger

des Gesellschaftsvermögens sind und der neue Partner ohne Leistung einer

Einlage aufgenommen wird - für eine angemessene Prüfungszeit, die jedenfalls

den hier für das Teilhaberecht des Klägers an einem etwaigen Veräußerungs-

erlös bestimmten Zeitraum von zehn Jahren bei weitem nicht erreichen darf,

das Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wenn

keine Gründe vorliegen, die es den Altgesellschaftern unzumutbar machen, das

Gesellschaftsverhältnis fortzusetzen. Anderenfalls bliebe den aufnehmenden

Gesellschaftern allein die Auflösungskündigung der Gemeinschaftspraxis und

damit u.U. die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder aber das eigene

Ausscheiden.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es hier jedoch

keiner abschließenden Festlegung der Grenzen eines solchen ausnahmsweise

gerechtfertigten Hinauskündigungsrechts. Denn selbst wenn man zugunsten

der Beklagten annehmen wollte, daß die Regelung in § 8 Nr. 2 des Gesell-

schaftsvertrages nicht sittenwidrig und nichtig ist, ist die Ausschließungsent-

scheidung unwirksam, weil die Beklagten von dieser Bestimmung in einer ge-

gen § 242 BGB verstoßenden Weise Gebrauch gemacht haben (zur Aus-

übungskontrolle vgl. Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 140 Rdn. 79).

a) Mit der Ausschließung zielten die Beklagten nicht darauf ab, den ge-

schilderten Besonderheiten einer Aufnahme eines jungen Partners in eine seit

langer Zeit bestehende, von den Altgesellschaftern aufgebaute und durch ihren

persönlichen Einsatz und ihr Ansehen geprägte Sozietät Rechnung zu tragen;

sie wollten sich vielmehr - nachdem der Kläger die für ihn nachteilige Ver-

tragsänderung nicht hinnehmen wollte - allein von den vor rund zehn Jahren

eingegangenen und ihnen inzwischen lästig gewordenen vertraglichen Ver-

pflichtungen lösen.

b) Nach dem im Jahre 1991 geschlossenen Gesellschaftsvertrag war

selbstverständlich, daß im Falle eines Auslaufens der Kassenzulassung der

beiden beklagten Altgesellschafter die bisher verabredete Gewinn- und Verlust-

verteilung nicht unverändert weitergeführt, sondern den neuen Verhältnissen

angepaßt werden mußte. Durch die Ausnutzung des zu ihren Gunsten aus an-

deren Gründen eingeräumten - nur unterstellt wirksamen - Hinauskündigungs-

rechts sollte die angestrebte Befreiung aus den vertraglichen Bindungen auf

anderem Wege erreicht werden.

c) Noch deutlicher wird der Fehlgebrauch des Ausschließungsrechts im

Hinblick auf das Recht des Klägers, an dem Erlös aus einem etwaigen Verkauf

der Gemeinschaftspraxis beteiligt zu werden. Nach dem Vertrag erwarb er den

entsprechenden Anspruch nach Ablauf von zehn Jahren Zugehörigkeit zu der

Gesellschaft, also am 1. Januar 2001. Der letzte Zeitpunkt, zu dem die Beklag-

ten erreichen konnten, daß der Kläger keinesfalls in den Genuß dieser bei sei-

nem Eintritt in die Gemeinschaftspraxis versprochenen und seine langjährige

Tätigkeit für die Praxis honorierenden Rechtsstellung kam, war der 30. Juni

2000, weil eine Ausschließungskündigung nach § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsver-

trages nur zum Jahresende und mit einer Auslauffrist von sechs Monaten aus-

gesprochen werden konnte. Wenn die Beklagten erst zehn Tage vor diesem

Kündigungszeitpunkt ihr Vertragsänderungsangebot - unter Hinweis auf das

ihnen zustehende Ausschließungsrecht - abgegeben und dann, nachdem der

Kläger sich ihren Wünschen nicht unterworfen hatte, mit außerordentlich kurzer

Einladungsfrist drei Tage vor dem genannten letzt möglichen Zeitpunkt den

Ausschließungsbeschluß gefaßt haben, dann zeigt dies deutlich, daß es den

Beklagten nur um die Durchsetzung ihres sachlich nicht gerechtfertigten Wun-

sches nach Lösung aus den früher übernommenen vertraglichen Verpflichtun-

gen gegangen ist. Ihrem berechtigten Interesse, sich als die allein am Gesell-

schaftsvermögen beteiligten Gründungsgesellschafter der Gemeinschaftspraxis

die Ergebnisse ihrer jahrelangen Aufbauarbeit auch bei oder im Vorfeld des En-

des ihrer Kassenarzttätigkeit zunutze zu machen, war durch das ihnen allein

zustehende Recht, auch gegen den Willen ihrer Mitgesellschafter die Praxis zu

veräußern und den dabei erzielten Erlös weitgehend für sich vereinnahmen zu

dürfen, hinreichend Rechnung getragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 766.937,82

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

e-

setzt.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein