Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2007 – II ZR 40/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Umstand, dass die Begründung des Urteils nicht zu der materiell zutreffen-

den Tenorierung der Widerklageanträge zu 2 und 3 passt, rechtfertigt die Zu-

lassung nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 63.942,04 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2004 - 10 O 83/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 U 190/04 -