Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2007 – 1 StR 193/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 193/07

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkam-

mer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rah-

men einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden

war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es ha-

be bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt

bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhand-

lung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie

das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst

nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht

war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".

Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz,

dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt

werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46

Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht ei-

nes Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier pro-

zesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer

dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozess-

verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl.

Rdn. 383 f.).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf