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BGH Beschluss vom 08.05.2007 – 1 StR 193/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkam-
mer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rah-
men einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden
war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es ha-
be bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt
bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhand-
lung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie
das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst
nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht
war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz,
dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt
werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46
Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht ei-
nes Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier pro-
zesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer
dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozess-
verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl.
Rdn. 383 f.).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf