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BGH Beschluss vom 08.05.2007 – 1 StR 202/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 202/07

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hof vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Zum Inhalt der Urteilsgründe weist der Senat auf Folgendes hin:

Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern.

Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweis-

mitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006,

1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313). Zur Vermeidung der Ü-

berfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig

sogar tunlichst zu unterlassen.

Nack Wahl Boetticher Kolz Graf