Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2007 – 4 StR 129/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 14. Dezember 2006 im gesamten Strafaus-

spruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit sei-

ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein

Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch

hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2

Das Landgericht hat die wegen der drei Taten verhängten Einzelfrei-

heitsstrafen von jeweils neun Monaten dem sich aus § 176 Abs. 1 StGB in der

derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu

zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat das Landgericht, worauf der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, au-

ßer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten geltende

§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes in minder

schweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene

Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne der vorgenannten Vor-

schrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das

Landgericht, nach dessen Auffassung "die Intensität der sexuellen Übergriffe

noch nicht als besonders schwer zu bewerten ist", zur Annahme jeweils minder

schwerer Fälle gelangt wäre, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserwä-

gungen nur Strafmilderungsgründe angeführt hat und gewichtige Strafschär-

fungsgründe auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu ent-

nehmen sind. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das Landgericht,

hätte es die Einzelstrafen dem in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des

6. Strafrechtsreformgesetzes für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrah-

men entnommen, geringere Strafen verhängt hätte, denn die Höhe der ver-

hängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1

StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.

3

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie

rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende

ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible