BGH Beschluss vom 08.05.2007 – 4 StR 129/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 14. Dezember 2006 im gesamten Strafaus-
spruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit sei-
ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch
hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die wegen der drei Taten verhängten Einzelfrei-
heitsstrafen von jeweils neun Monaten dem sich aus § 176 Abs. 1 StGB in der
derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat das Landgericht, worauf der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, au-
ßer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten geltende
§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes in minder
schweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene
Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne der vorgenannten Vor-
schrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Landgericht, nach dessen Auffassung "die Intensität der sexuellen Übergriffe
noch nicht als besonders schwer zu bewerten ist", zur Annahme jeweils minder
schwerer Fälle gelangt wäre, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserwä-
gungen nur Strafmilderungsgründe angeführt hat und gewichtige Strafschär-
fungsgründe auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu ent-
nehmen sind. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das Landgericht,
hätte es die Einzelstrafen dem in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des
6. Strafrechtsreformgesetzes für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrah-
men entnommen, geringere Strafen verhängt hätte, denn die Höhe der ver-
hängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1
StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie
rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende
ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible