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BGH Beschluss vom 08.05.2007 – 4 StR 173/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 173/07

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankenthal vom 8. Dezember 2006 im Strafausspruch

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren

verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch

Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

3

Der Strafausspruch hat keinen Bestand:

Strafschärfend hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte

"gleich drei Tatbestandsalternativen" des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die

Körperverletzung zwar mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und einer

das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) began-

gen, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aber auch mittels eines

hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass der Be-

schwerdeführer den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung aus-

drücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen

rechtlichen Nachprüfung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision

nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-

schränkt werden kann (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl.

§ 318 Rdn. 13 m.w.N.).

4

Hinterlist setzt voraus, dass der Täter, wenn er das Opfer - wie hier -

plötzlich von hinten angreift, dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner

wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die

Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf

die Verteidigung auszuschließen (vgl. BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB § 223

a StGB Hinterlist 1; jew. m.w.N.). Ein solches planmäßig auf Verdeckung aus-

gerichtetes Verhalten des Angeklagten kann den vom Landgericht getroffenen

Feststellungen jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts

nicht entnommen werden. Vielmehr fasste der Angeklagte danach den Ent-

schluss, die Nebenklägerin zu überfallen, erst, nachdem diese an ihm vorbei-

gegangen war. Indem der Angeklagte sich der Nebenklägerin, von dieser un-

bemerkt, von hinten näherte, ihr zwei an den Enden fest verknotete Schnürsen-

kel um den Hals legte und diese drosselte, hat der Angeklagte für den Angriff

lediglich das Überraschungsmoment ausgenutzt. Das genügt aber für Hinterlist

im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 97

m.w.N.).

5

Die Erwägung des Landgerichts, die Tat sei aufgrund ihrer Begehungs-

weise geeignet, das "Sicherheitsgefühl der Bevölkerung schwerwiegend zu be-

einträchtigen", lässt besorgen, dass es sich bei der Bemessung der Höhe der

verhängten Freiheitsstrafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten

lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Ange-

klagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt

eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine

gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie

zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH StraFo 2005,

515 m.N.). Das ist hier jedoch nicht belegt.

6

Die Revision beanstandet zudem zu Recht, dass sich das Landgericht an

einer strafmildernden Berücksichtigung des vom Angeklagten hinsichtlich der

gefährlichen Körperverletzung abgelegten Geständnisses gehindert gesehen

hat, "weil seine Einlassung, wie deren Entwicklung zeigt, lediglich der Beweisla-

ge Rechnung trug und von taktischen Überlegungen getragen war". Zwar kann

in einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeu-

tung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.). Da-

für, dass es sich hier so verhält, geben die Urteilsgründe jedoch nichts her. Bei

der Beurteilung der Motive für die Ablegung eines Geständnisses ist aber im

Zweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl.

BGH DAR 1999, 195 m.N.).

7

Da nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf

die Bemessung der Höhe der gegen den bislang strafrechtlich "nur ganz uner-

heblich in Erscheinung" getretenen Angeklagten verhängten Strafe ausgewirkt

haben, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Die zugrunde liegenden Fest-

stellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen

worden sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste-

hen, sind zulässig.

Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein und Athing RiBGH Dr.Ernemann sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Sost-Scheible