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BGH Urteil vom 08.05.2007 – KZR 14/04

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

KZR 14/04

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 8. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Kfz-Vertragshändler III

BGB § 306; EG Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4, 10

1. Ein Kfz-Vertragshändlervertrag, der vor Geltung der Verordnung

(EG) Nr. 1400/2002 geschlossen wurde und Kernbeschränkungen iSd. Art. 4 dieser Verordnung enthält, ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2003 un- wirksam geworden.

2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG)

Nr. 1400/2002 anzupassen, besteht nicht.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – KZR 14/04 –

OLG München

LG München I

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 26. Februar 2004 wird auf Kosten der

Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Revi-

sionsverfahren gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen

werden.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine ehemalige Vertragshändlerin der beklagten Kraft-

fahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrunde liegende, nach

einem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten geschlossene Händlerver-

trag datiert aus dem Jahre 1996. Er enthält unter anderem folgende Bestim-

mungen:

11.3 Ordentliche Kündigung durch BMW

BMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen.

11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu ei- nem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit ei- ner Frist von 12 Monaten zu kündigen.

Dies gilt auch für den Fall, daß sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtli- chen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen ändern.

13.2 Unwirksamkeitsklausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Be- standteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertrags- partner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

2

Die Beklagte sprach im September 2002 die Kündigung sämtlicher Händ-

lerverträge ihres europäischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 aus.

Sie begründete diesen Schritt damit, daß die am 1. Oktober 2002 mit einer

Übergangsfrist für bestehende Händlerverträge bis zum 30. September 2003 in

Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli

2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von

vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im

Kraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203, S. 30) gravierende rechtliche und struk-

turelle Veränderungen für den Automobilvertrieb mit sich bringe, die auch eine

wesentliche Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes erforderten. Mit dem Groß-

teil ihrer bisherigen Händler schloss die Beklagte in der Folgezeit mit Wirkung

vom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.

1400/2002 ausgerichtete Verträge ab.

3

Die Klägerin, der die Beklagte ebenso wie mehreren anderen ehemali-

gen Händlern keinen neuen Händlervertrag anbot, ist der Auffassung, die Kün-

digung der Beklagten habe nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist für eine or-

dentliche Kündigung nach Nr. 11.3 des Händlervertrages am 30. September

2004 zur Beendigung ihres Händlervertrages geführt, weil die Voraussetzungen

einer Strukturänderungskündigung nach Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages

nicht erfüllt seien und Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertrages unwirksam sei. Sie hat

deshalb Klage auf Feststellung erhoben, dass das Vertragshändlerverhältnis

über den 30. September 2003 hinaus bis längstens 30. September 2004 fortbe-

stehe.

4

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München BB

2004, 798). Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie festzu-

stellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der da-

durch entstanden sei, dass die Beklagte den Händlervertrag nicht zum 1. Okto-

ber 2003 an die neue Gruppenfreistellungsverordnung angepasst habe, und sie

daher auch verpflichtet sei, der Klägerin Auskunft über die im Marktbeobach-

tungsgebiet der Klägerin in der Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. September

2004 verkauften Fahrzeuge zu erteilen. Äußerst hilfsweise beantragt sie festzu-

stellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den aus der Vertragsbeendigung ent-

standenen Schaden zu ersetzen und deshalb die vorerwähnte Auskunft zu er-

teilen.

5

Der Senat hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Gerichtshof der Eu-

ropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

(Beschl. v. 26.7.2005, WuW/E DE-R 1551):

1. Ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145, S. 25) dahin auszulegen, dass sich die Not- wendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzu- strukturieren, und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge mit Händ- lern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen, auch dar- aus ergeben kann, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 tiefgreifende Änderungen des von dem Lieferanten und seinen Händlern bis dahin praktizierten, an der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese Verordnung freigestellten Vertriebssystems erforderlich wurden?

2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:

Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 dahin auszulegen, daß die in ei- nem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Ver- einbarungen, die nach dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen ("schwarze Klauseln") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf der einjährigen Über- gangsfrist nach Art. 10 der Verordnung am 30. September 2003 zum Wegfall der Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen des Ver- trages vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG geführt haben, wenn dieser Vertrag unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben dieser Verordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt worden ist?

Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Nich- tigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach nationalem Recht die Gesamtnichtigkeit des Händlervertrages zur Folge hat?

6

Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 30. November 2006

(C-376/05 und C-377/05, NJW 2007, 201) wie folgt beantwortet:

1. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 notwendig ge- macht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Auf- baus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Be- deutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.

2. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 10 dieser Verordnung unanwendbar ist auf Verträge, die die Voraussetzungen für die Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erfüllen und zumindest eine der Kernbeschränkungen im Sinne von Art. 4 zum Gegenstand haben, so dass alle in solchen Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestim- mungen nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzun- gen einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG nicht erfüllt waren.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrages

getroffene Kündigungsregelung für wirksam und deren Voraussetzungen für

gegeben erachtet. Nach seiner Auffassung hatten die aus dem Erlass der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1400/2002 resultierenden Änderungen für den Automobilver-

trieb die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Beklag-

ten zur Folge. Eine Reihe von Wettbewerbsbeschränkungen des Händlerver-

trages, die bis dahin durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 freigestellt gewe-

sen seien, stellten nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Kernbe-

schränkungen dar. Dies habe zur Folge, dass ohne die Kündigung zum

30. September 2003 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

am 1. Oktober 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden

Klauseln der Händlerverträge der Beklagten entfallen wäre. Es sei der Beklag-

ten nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004, dem Ablauf der Frist

für eine ordentliche Kündigung, einen Rechtszustand zu akzeptieren, der allen-

falls in einem Vertragsrest ohne wettbewerbsbeschränkende Klauseln oder gar

in einem - wegen Gesamtnichtigkeit nach nationalem Recht (§ 306 BGB) - ver-

tragslosen Zustand bestünde. Die daraus folgende Notwendigkeit der Umstruk-

turierung des Vertriebsnetzes der Beklagten entfalle auch nicht im Hinblick auf

die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbs. 1 des Händlervertrages; deren

Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil den infolge des Inkrafttretens der

Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 notwendigen Änderungen im Automobilvertrieb

nicht ohne eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts Rechnung getragen

werden könne.

10

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprü-

fung stand.

Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den Händlervertrag mit der

Klägerin aufgrund der Regelung in Nr. 11.6 des Vertrages mit einjähriger Frist

zu kündigen, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings nicht

an. Sie kann daher offenbleiben. Das ergibt sich aus der Antwort des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften auf die zweite Vorlagefrage des Se-

nats.

11

1. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass das

zwischen ihr und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis über den

30. September 2003 hinaus bis längstens 30. September 2004 bestanden ha-

be. Dieser Klageantrag ist - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung -

unbegründet, weil der Vertrag jedenfalls gemäß § 306 Abs. 3 BGB mit Ablauf

des 30. September 2003 keinen Bestand mehr hatte.

von der Beklagten nach einheitlichem Muster abgeschlossenen Händlervertrag

anwendbar (inhaltsgleich die Vorgängerregelung des § 6 AGBG). Danach führt

die Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen dann zur Unwirksamkeit

des gesamten Vertrages, wenn ein Festhalten am Vertrag auch unter Berück-

sichtigung der Ergänzungen durch dispositives Recht eine unzumutbare Härte

für eine Vertragspartei darstellen würde. Diese Norm geht der allgemeineren

Regel des § 139 BGB vor und gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit der

Klausel nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 -

309 BGB), sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BGHZ

129, 297, 306 zu § 6 AGBG). Sie ist - ebenso wie § 139 BGB (Sen.Urt. v.

21.2.1989 - KZR 18/84, WuW/E BGH 2565, 2569 - Schaumstoffplatten; v.

14

8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E BGH 2909, 2913 - Pronuptia II) - auch anwend-

bar, wenn einzelne Klauseln aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften

unwirksam sind.

a) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

aa) Der Händlervertrag der Parteien vom 1. Oktober 1996 enthält mit den

Regelungen in Nr. 1.4, 2.3 und 2.4 wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen,

die zwar die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erfüllten und

damit gemäß Art. 81 Abs. 3 EG (vormals Art. 85 Abs. 3 EGV) vom Verbot des

Art. 81 Abs. 1 EG (vormals Art. 85 Abs. 1 EGV) freigestellt waren, unter Geltung

der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 aber zu den Kernbeschränkungen i.S. des

Art. 4 der Verordnung zählen. Nach Nr. 1.4 ist es dem Händler nicht gestattet,

Vertragsware an nicht von der Beklagten autorisierte Wiederverkäufer zu ver-

äußern; Nr. 2.3 und 2.4 begrenzen den aktiven Verkauf der Vertragsware auf

das jeweilige Vertragsgebiet. Diese Kombination von exklusivem und selekti-

vem Vertriebssystem ist nach Art. 4 Ziffer 1 lit. b bis e der Verordnung (EG) Nr.

1400/2002 unzulässig. Damit sind die betreffenden Vertragsbestimmungen

nicht nur ihrerseits nicht freigestellt, sondern führen als sogenannte schwarze

Klauseln auch dazu, dass sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmun-

gen des Vertrages von der Freistellungswirkung der Verordnung nicht erfasst

werden (Schütz in Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl. Verordnung (EG) Nr.

1400/2002 Art. 4 Rdn. 1).

15

bb) Folglich sind alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln des Händ-

lervertrages und diejenigen Vertragsbestimmungen, die sich davon nicht tren-

nen lassen, gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, soweit sie die Voraussetzungen

des Art. 81 Abs. 1 EG erfüllen und nicht nach Art. 81 Abs. 3 EG freigestellt sind.

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(1) Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen

verboten, die eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des

Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken und geeignet sind, den Han-

del zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 30.4.1998 -

C-230/96, Slg. 1998, I-2055, Rdn. 48 - Cabour SA und Nord Distribution Auto-

mobile SA ./. Arnor "SOCO" SARL). Das Berufungsgericht ist davon ersichtlich

ausgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

(2) Ob die Voraussetzungen einer (Einzel-)Freistellung nach Art. 81 Abs.

3 EG erfüllt sind, braucht dagegen nicht entschieden zu werden (vgl. Sen.Urt.

v. 13.7.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335, 1347 - Citroën, Tz. 105 ff.). Auch

unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind nämlich Vereinbarungen,

die nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 hätten angemeldet

werden müssen, aber nicht angemeldet worden sind, jedenfalls für die Zeit vor

Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nichtig (Wagner WRP 2003, 1369,

1385 ff.; Sura in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., VO Nr. 1/2003 Art. 34

Rdn. 9; weitergehend Lampert/Niejahr/Kübler/Weidenbach, EG-Kartell-VO,

Rdn. 604 f.). Das folgt aus den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrau-

ensschutzes Dritter, die sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung berufen. Nach

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 konnte

nach dem Verständnis des Art. 81 EG als eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt

eine Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 EG (vormals

Art. 85 Abs. 1 EGV) erfüllte, grundsätzlich nur bis zum Tage der Anmeldung

rückwirkend freigestellt werden. Für die Zeit vor der Anmeldung war sie dage-

gen - vorbehaltlich der Wirkungen einer Bestätigung nach § 141 BGB - unheil-

bar nichtig. Nach der an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 getretenen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und dem damit geänderten Verständnis des

Art. 81 EG als eines Verbots mit Legalausnahme bedarf es zwar keiner Anmel-

dung mehr, um in den Genuss einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zu

kommen. Nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verlieren bereits

erfolgte Anmeldungen vielmehr ihre Wirkung. Die damit gegebenenfalls eintre-

tende - automatische - Wirksamkeit einer die Voraussetzungen des Art. 81

Abs. 3 EG erfüllenden Vereinbarung kann aber jedenfalls nicht auf die Zeit zu-

rückwirken, in der kein Freistellungsantrag gestellt worden ist und für die daher

nach der alten Rechtslage die Vereinbarung nicht nur schwebend, sondern un-

bedingt nichtig war (vgl. Sen.Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, WuW/E DE-R 261 -

Coverdisk; v. 11.12.2001 - KZR 13/00, WuW/E DE-R 912 - Sabet/Massa; BGH,

Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 14/03, WuW/E DE-R 1537, 1540 - Abgasreinigungsvor-

richtung, jeweils zur Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 134 BGB, § 34

GWB nach Aufhebung des § 34 GWB).

18

Die Parteien haben keinen Freistellungsantrag gestellt. Der hier streitige

Zeitraum bis zum 30. September 2003 lag vor dem Beginn der Geltung der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1/2003. Der Händlervertrag war auch nicht gemäß Art. 4

Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 vom Anwendungsbereich des Art. 4

Abs. 1 der Verordnung ausgenommen. Damit kam unter Geltung der Verord-

nung (EWG) Nr. 17/62 eine (Einzel-)Freistellung nicht rückwirkend in Betracht,

so dass der Händlervertrag ohne Rücksicht auf die Frage, ob er die Vorausset-

zungen des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt hat, gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist.

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b) Die Rechtsfolge der Nichtigkeit trat bereits am 1. Oktober 2003 ein.

Nach der Übergangsregelung des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002

waren nämlich Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft

waren und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber

diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erfüllten, nur bis zum 30. Sep-

tember 2003 von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt. Das gilt nach

dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Euro-

päischen Gemeinschaften vom 30. November 2006 ohne Ausnahme.

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c) Eine Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch gesetzliche Vor-

schriften nach § 306 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Für Vertragshändler-

verträge gilt grundsätzlich das Handelsvertreterrecht des Handelsgesetzbuchs

analog (BGHZ 68, 340, 344; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 84

Rdn. 75 f.). Dieses Recht sieht keine den unwirksamen Vertragsbestimmungen

vergleichbare Regelungen vor.

21

d) Die durch die Unwirksamkeit der wettbewerbsbeschränkenden Ver-

tragsbestimmungen entstandenen Lücken lassen sich auch nicht durch eine

ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 74 ff.; 137, 153, 157) schließen.

Es lässt sich nämlich nicht feststellen, was die Parteien bei einer angemesse-

nen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertrags-

partner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht

hätten (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 23, 282, 285; 84, 1, 7; 111, 214, 218).

22

Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 hat einen erheblichen Änderungs-

bedarf für die in Europa praktizierten Automobilvertriebssysteme mit sich ge-

bracht. Die bis dahin zulässige Kombination von exklusivem und selektivem

Vertrieb ist unter ihrer Geltung nicht mehr vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG

freigestellt. Die Kraftfahrzeughersteller mussten sich für eines der beiden Ver-

triebssysteme entscheiden, was in der Praxis zur Folge hat, dass im Rahmen

des nahezu ausnahmslos gewählten selektiven Vertriebssystems Gebietsbe-

schränkungen und Gebietsschutz der Händler nicht mehr freigestellt sind. Um in

den Genuss der Gruppenfreistellung zu kommen, mussten ferner Verkauf und

Kundendienst, bis zum Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung

zwangsweise kombiniert, entkoppelt und markenunabhängige Werkstätten als

Servicewerkstätten zugelassen werden, sofern sie bestimmte Standards erfüll-

ten. Die neue Gruppenfreistellungsverordnung ermöglicht zudem weitergehend

den Mehrmarkenvertrieb.

23

Das alles gilt auch für das Vertragsverhältnis der Parteien. In welcher Art

und Weise die Beklagte aus Anlass dieser Veränderungen ihr europaweites

Vertriebssystem neu würde ausrichten wollen, lässt sich auf der Grundlage des

Händlervertrages vom 1. Oktober 1996 nicht entscheiden. Die Beklagte war

vielmehr aufgrund der ihr zustehenden Organisationsmacht berechtigt, unab-

hängig von den bestehenden Händlerverträgen ihr Vertriebsnetz auf eine neue

vertragliche Grundlage zu stellen.

24

e) Ebenso wenig kommt eine Anpassung des Vertragsinhalts gemäß Nr.

13.2 Satz 2 des Vertrages in Betracht. Zwar kann sich die Beklagte als die Ver-

wenderin des Mustervertrages nicht darauf berufen, dass diese salvatorische

Ersetzungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urt.

v. 4.12.1997 - VII ZR 187/96, WM 1998, 767, 768), weil sie das Risiko der Un-

wirksamkeit des gesamten Vertrages in unangemessener Weise auf den Ver-

tragspartner des Verwenders abwälzt (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR

208/00, WM 2002, 133, 134). Die Klausel ist aber deshalb nicht anwendbar,

weil sie eine Anpassung, die zu einer wesentlichen Änderung des Vertragsin-

halts führt, ausdrücklich ausschließt. Die hier erforderliche Anpassung des Ver-

trages an die Vorgaben der neuen Gruppenfreistellungsverordnung würde diese

Voraussetzung erfüllen.

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f) Aus diesem Grund würde auch ein Festhalten an dem Händlervertrag

ohne die wettbewerbsbeschränkenden Regelungen für die Beklagte eine un-

zumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen. Aufgrund der Unwirksam-

keit sämtlicher wettbewerbsbeschränkender Klauseln verblieb am 1. Oktober

2003 nur noch ein Vertragstorso. Ein Festhalten daran hätte für die Beklagte

dazu geführt, dass die betreffenden Händler nicht mehr gehindert gewesen wä-

ren, BMW-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederverkäufer abzugeben. In-

nerhalb des Vertriebsnetzes der Beklagten hätte zweierlei Recht gegolten mit

einer deutlich freieren Stellung derjenigen Händler, die nicht bereit gewesen

wären, einer Anpassung des Händlervertrages an die Vorgaben der neuen

Gruppenfreistellungsverordnung zuzustimmen. Der Senat ist mit dem Beru-

fungsgericht der Auffassung, dass einem Automobilhersteller derart ungeordne-

te Verhältnisse innerhalb seines Vertriebsnetzes auch für die Dauer eines Jah-

res nicht zumutbar sind.

26

2. Unzulässig sind die Hilfsanträge der Klägerin. Sie sind erstmals im

Revisionsverfahren gestellt worden, was grundsätzlich nicht statthaft ist. Eine

Ausnahme von diesem Verbot (s. MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 561

Rdn. 20; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 4 f.) greift hier nicht ein. Insbe-

sondere kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nur beurteilt werden,

wenn neuer, vom Berufungsgericht nicht festgestellter Sachverhalt berücksich-

tigt wird.

27

Im Übrigen wären die Hilfsanträge aber auch unbegründet. Für die Be-

klagte bestand unter den gegebenen Umständen keine Pflicht, den mit der Klä-

gerin bestehenden Händlervertrag an die neue Rechtslage anzupassen. Die

Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 des Händlervertrages konnte eine solche Pflicht

nicht begründen (siehe oben II. 1 e), und eine andere Rechtsgrundlage ist nicht

ersichtlich. Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den aus der

Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Nichtigkeit des

Vertrages beruht nicht auf einem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten der

Beklagten, wie es für eine Haftung nach § 280 BGB Voraussetzung ist.

Hirsch Bornkamm Raum

Meier-Beck Strohn

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 04.12.2003 - 3 HKO 9479/03 -

OLG München, Entscheidung vom 26.02.2004 - U (K) 5664/03 -