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BGH Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 133/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 133/06

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt

des angefochtenen Urteils maßgebend.

BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg

AG Hamburg-Bergedorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und

Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom

23. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

14.000 €.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8

EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten

Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-

meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom

27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November

2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).

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1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem

Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 € ihren

Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von

ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen

Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe

von 365,63 € zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten An-

spruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass

der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 €) zugrunde zu legen ist. Davon

sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 €) an-

zusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und

Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf

13.381,99 € beläuft.

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2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung

der Beklagten zur Räumung der Wohnung R. R. 162, EG, in H.

erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug

um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R. R. 164, 5. OG, in

H. stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit

dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 € die Wertgrenze des § 26

Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich.

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a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3

ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgespro-

chenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – XII ZB 105/97, NJW 1999,

723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu

erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an

(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1

b).

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Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu

berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Be-

stehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine

Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R. R. 164 in H. nicht

mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf

Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprüngli-

chen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht

mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten

auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermie-

teten – durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederherge-

stellten – Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die

vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des beste-

henden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch ent-

stehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € über-

steigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie

die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind

beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar.

Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass

sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen

im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des

Mietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennens-

werten Nachteil hinzunehmen hätte.

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b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung

von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffe-

nen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und der-

zeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R. R. 162 und die

beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R.

R. 164 – für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-

cher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Be-

schwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für

alle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für

die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt

des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511

Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin

in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil

allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss.

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Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer

Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter

dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Kläge-

rin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus

deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch

dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt

mehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dar-

auf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründe-

ten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die

ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonder-

fall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn-

ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in

Anspruch nehmen.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -