Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.05.2007 – XI ZR 122/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Vorlage an das

Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG zur Existenz der

von der Beklagten zu 1) behaupteten Regel des Völkergewohnheits-

rechts, derzufolge Forderungen gegen Banken stets am Sitz der

kontoführenden Filiale belegen seien, bedarf es nicht, weil auch nach

dem Vorbringen der Beklagten zu 1) keine hinreichenden Anhaltspunkte

für eine solche Regel vorliegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 2542, 2544;

NJW 1986, 1427, 1428; BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR

190/05, RIW 2007, 137, 139). Die von der Beklagten zu 1) erhobenen

Rügen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat

geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Der Kläger und die Beklagte zu 1) tragen jeweils die Hälfte der

Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der

Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die

Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu

65.000 € festgesetzt.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2002 - 2/26 O 95/95 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 U 153/02 -