BGH Urteil vom 08.05.2007 – XI ZR 122/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einer Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG zur Existenz der
von der Beklagten zu 1) behaupteten Regel des Völkergewohnheits-
rechts, derzufolge Forderungen gegen Banken stets am Sitz der
kontoführenden Filiale belegen seien, bedarf es nicht, weil auch nach
dem Vorbringen der Beklagten zu 1) keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine solche Regel vorliegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 2542, 2544;
NJW 1986, 1427, 1428; BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR
190/05, RIW 2007, 137, 139). Die von der Beklagten zu 1) erhobenen
Rügen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat
geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Der Kläger und die Beklagte zu 1) tragen jeweils die Hälfte der
Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der
Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die
Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu
65.000 € festgesetzt.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2002 - 2/26 O 95/95 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 U 153/02 -