Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2007 – XI ZR 190/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 2005 wird zu-

rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so-

wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die

von den Klägern erhobenen Rügen nach Art. 103 GG

geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Für die

Auslegung der Vollstreckungsunterwerfungserklärung

vom 6. Dezember 1990 ist die von den Klägern als

übergangen gerügte Behauptung, der Beklagten sei der

Gesellschaftsvertrag mit der darin enthaltenen Haf-

tungsbeschränkung vor Abschluss des Darlehensver-

trages vom 28./30. Juli 1994 übermittelt worden, ohne

Belang. Für eine Beschränkung der Haftung des Klä-

gers zu 2) auf das Gesellschaftsvermögen reicht die

behauptete Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht

aus. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 24. November 2004 (XII ZR 113/01, ZIP 2005,

391 ff.) ergibt sich nichts anderes. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 50.000 €.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2004 - 21 O 710/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2005 - 26 U 87/04 -