Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2007 – XI ZR 195/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts

sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen Rügen

wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen

Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für

nicht durchgreifend erachtet. Die Kündigung des Kontokorrentkredit-

vertrages war ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19

Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

100.000,-- €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 27.06.2005 - 6 O 1273/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.05.2006 - 5 U 703/05 -