BGH Beschluss vom 08.05.2007 – XI ZR 195/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen Rügen
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen
Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für
nicht durchgreifend erachtet. Die Kündigung des Kontokorrentkredit-
vertrages war ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19
Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
100.000,-- €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 27.06.2005 - 6 O 1273/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.05.2006 - 5 U 703/05 -