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BGH Urteil vom 09.05.2007 – 2 StR 93/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 25. Oktober 2006 wird
a) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß
§ 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte im Falle II 13 der Urteilsgründe verur-
teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-
des in zwölf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II 13 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuld-
spruch entsprechend geändert. In dem nach der Verfahrensbeschränkung ver-
bliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ei-
ner Erörterung bedarf auf die Sachrüge hin allein die vom Generalbundesanwalt
aufgeworfene Frage, ob den Urteilsgründen sicher zu entnehmen ist, dass das
Opfer zu den Tatzeiten unter 14 Jahre alt war.
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Das Landgericht hat zu den "Rahmenbedingungen und Vorgeschichte
der Taten" ausgeführt, dass es spätestens ab dem Jahre 1992 bis zum 2. März
2000 zu zahlreichen sexuellen Angriffen des Angeklagten auf das am 11. März
1985 geborene Kind kam. Zum "eigentlichen Tatgeschehen" hat das Landge-
richt in einem Vorspann festgestellt, dass "als Teil der im Durchschnitt mindes-
tens einmal wöchentlich vorkommenden Übergriffe … jedenfalls folgende ange-
klagten Einzeltaten konkretisiert werden konnten, welche begangen wurden,
bevor die Geschädigte am 11. März 1999 ihr 14. Lebensjahr vollendete" (UA
S. 7). Das Landgericht hat daher konkrete Taten nur vor dem 11. März 1999
abgeurteilt. Dass der Angeklagte sich auch nach diesem Zeitpunkt an dem Op-
fer vergriffen hat, steht hierzu nicht in Widerspruch. Soweit der Tatrichter in den
Fällen II 1-12 der Urteilsgründe nicht ohnehin das Tatjahr oder das Alter der
Geschädigten konkret angegeben hat, sondern nur von "innerhalb des Tatzeit-
raums" spricht, besteht danach kein Zweifel, dass die Taten vor dem 11. März
1999 begangen wurden. Lediglich im Falle II 13 der Urteilsgründe ist durch den
zusätzlichen Einschub "kurz vor dem 11. oder 12. Geburtstag" der am 25. Sep-
tember 1987 geborenen Schwester der Geschädigten ein Widerspruch zum
Vorspann insoweit gegeben als der 11. März 1999 nicht kurz vor dem 25. Sep-
tember 1999 liegt. Deshalb hat der Senat diesen Fall auf Antrag des General-
bundesanwalts eingestellt.
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5
Diese Teileinstellung berührt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht.
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtfrei-
heitsstrafe als sechs Jahre ohne die Einzelstrafe von zwei Jahren im Falle II 13
verhängt hätte. Denn er hat außer dieser Strafe zwei Einzelstrafen von drei Jah-
ren, neun Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und einmal eine
Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl