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BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 5 StR 101/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 21. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass nach „sexuellen Miss- brauchs“ jeweils die Worte „von Kindern“ eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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