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BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 5 StR 102/07

5. Strafsenat

5 StR 102/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten V. K. N. gegen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt

(Oder) vom

28. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten V. C. N.

wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO

aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundes-

anwalts vom 21. März 2007 dahingehend abgeändert,

dass dieser Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt ist.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch ent-

standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat

die Staatskasse zu tragen.

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