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BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 5 StR 102/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten V. K. N. gegen
das Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom
28. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten V. C. N.
wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO
aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundes-
anwalts vom 21. März 2007 dahingehend abgeändert,
dass dieser Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt ist.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch ent-
standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat
die Staatskasse zu tragen.
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